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BGH · IX ZR 41/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 41/73

Die Vermutung kann für einen zurückliegenden Zeitraum auch dann anwendbar sein, wenn sie für den Zeitpunkt der Entscheidung widerlegt ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 100 November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß der Kläger nach § 160 BEG allgemein entschädigungsberechtigt ist. Neben der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 20 % infolge der Verletzung des Handgelenks habe für die Zeit des linksseitigen Bruchrezidivs und seit der Entstehung des rechtsseitigen Leistenbruchs bis zur doppelseitigen Operation im August 1958 eine zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von nochmals 20 % bestanden. Auch heute verursache der verbliebene rechtsseitige Narbenbruch noch eine zusätzliche Erwerbsminderung von 10 %; er hebe die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf über 25 %• Daher könne sich der Kläger für den Rentenanspruch in Vergangenheit und Gegenwart auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Sie lasse sich hinsichtlich des 1952 entstandenen und 1958 operativ behobenen linksseitigen Leistenbruchrezi-"cTlvs, dem bis zu seiner Beseitigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % beizu demessen gewesen sei, nicht widerlegen. September 1958 stehe dem Kläger daher die Mindestrente wegen einer Erwerbsminderung von 25 bis 39 % zu. Sie vertritt den Standpunkt, bis zur Behebung des 1958 operierten linksseitigen Leistenbruchs werde ein ursächlicher Zusammenhang der durch diesen Schaden hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Verfolgung bis zur Höhe von insgesamt 25 % nicht vermutet. Auf § 31 Abs. 2 BEG lasse sich eine Verurteilung nur stützen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung unwiderlegt um 25 % oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. V"bie Vermutung gilt nur, wenn der Verfolgte, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, zur Zeit der Entscheidung, im Falle eines Rechtsstreits also bei der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter, um 25 % oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist (§31 Abs. 2 BEG, § 11 a der 2. Es genügt nicht, daß eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit früher einmal bestanden hatj Diese Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG sind hier erfüllt. Deshalb tritt die Rechtsfolge ein: Für den Anspruch auf Rente wird zu Gunsten des Verfolgten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 % beträgt. Die Vermutung betrifft nur die ursächliche Verknüpfung zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % und der Verfolgung (BGH RzW 1968, 68). Allerdings ist die Vermutung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerlegbar (BGH RzW 1968, 68; ständig). Dem Gesetz, das die Widerlegbarkeit der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht besonders erwähnt, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, die Vermutung könne für die Entgegen der Ansicht der Revision weist das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 69 nicht in die von ihr vertretene Richtung. Es befaßt sich damit, daß für die Entscheidung, ob die bestehenden Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 25 % oder mehr mindern, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder des behördlichen Bescheides maßgebend ist, bestätigt also nur den Inhalt der Regelung nach dem Wortlaut des Gesetzes. Er ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Verzinsung, die § 169 BEG vorsieht, erforderlich (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; ständig). Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist im Revisionsverfahren auch ohne Rüge des Revisionsklägers von Amts wegen zu beachten (BGH LM ZPO § 308 Nr. 7). Er ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger jetzt den Antrag gestellt hat, die Revision des Beklagten zurückzuweisen (vgl. urteilung entfällt, die für das Maß des Obsiegens und Unter-liegens bedeutsam ist (BGH LM ZPO § 92 Nr. 7).

Zitierte Normen: § 160 BEG § 308 ZPO
VermutungErwerbsminderungBEGZeitErwerbsfähigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2404 008
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 31 Abs. 2; 2. DV-BEG § 11 a
Die Vermutung kann für einen zurückliegenden Zeitraum auch dann anwendbar sein, wenn sie für den Zeitpunkt der Entscheidung widerlegt ist.
BGH, Urt. v. 10. November 1977 - IX ZR 41/73 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 41/73	URTEIL	Verkündet	am
10* November 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
David
USA,
- ProzeßbevollmUchtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 100 November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 dem Beklagten, diejenigen der Revision zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1910 in Polen geborene Kläger wanderte 1933 nach Frankreich aus. Als Jude erlitt er von Mai 1943 bis April 1945 Konzentrationslagerhaft. Dann kehrte er nach Frankreich zurück. Seit 1950 lebt er in den USA.
1957 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens an. Die Behörde gewährte 1.200 DM Kapitalentschädigung für 1949 wegen eines Erschöpfungszustandes sowie ein Heilverfahren bis Ende 1945 für Leisten-
 
bruch links und ein zeitlich unbegrenztes Heilverfahren für eine Funktionsschwäche der rechten Hand, Weitere Entschädigungsleistungen lehnte sie ab. Das Landgericht wies die Klage auf höhere Leistungen ab. Vor dem Berufungsgericht beantragte der Kläger neben weiterem Heilverfahren Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1950 und Rente ab 1. November 1953 für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 % nach dem Hundertsatz 30 im einfachen Dienst. Das Oberlandesgericht sprach 6.080 DM Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 30. September 1958 nebst Zinsen zu; die weitergehende Berufung wies es zurück. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Beklagten. Er erstrebt in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß der Kläger nach § 160 BEG allgemein entschädigungsberechtigt ist. Zu seinen Schäden an Körper oder Gesundheit führt es aus: Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger an Gesundheitsschäden leide oder in der Zeit ab 1. Januar 1949 gelitten habe, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen seien und ihn in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % beeinträchtigten oder beeinträchtigt hätten. Auf nervlich-psychischem Gebiet bestehe kein krankhafter Zustand. Der Handgelenkbruch rechts sei verfolgungsbedingt, verursache aber nur eine Erwerbsminderung von 20 %. Bei einer angeborenen Bindegewebsschwäche sei auch eine wesentliche Mitverursachung des in der Haftzeit entstandenen linksseitigen

Leistenbruchs durch damalige Unterernährung und schwere Arbeit wahrscheinlich. Er sei aber im September 1945 operativ geheilt worden. Das Rezidiv ab 1952 könne nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit in einen Zusammenhang mit der Verfolgung gebracht werden. Bei dem Leistenbruch rechts sei ein solcher Zusammenhang sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Damit bestehe kein Anspruch auf Kapitalentschädigung.
Anders sei wegen der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG der Rentenanspruch zu beurteilen. Neben der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 20 % infolge der Verletzung des Handgelenks habe für die Zeit des linksseitigen Bruchrezidivs und seit der Entstehung des rechtsseitigen Leistenbruchs bis zur doppelseitigen Operation im August 1958 eine zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von nochmals 20 % bestanden. Auch heute verursache der verbliebene rechtsseitige Narbenbruch noch eine zusätzliche Erwerbsminderung von 10 %; er hebe die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf über 25 %• Daher könne sich der Kläger für den Rentenanspruch in Vergangenheit und Gegenwart auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Sie lasse sich hinsichtlich des 1952 entstandenen und 1958 operativ behobenen linksseitigen Leistenbruchrezi-"cTlvs, dem bis zu seiner Beseitigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % beizu demessen gewesen sei, nicht widerlegen. Für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. September 1958 stehe dem Kläger daher die Mindestrente wegen einer Erwerbsminderung von 25 bis 39 % zu.
Gdmäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG sei der aufgelaufene Rentenbetrag ab 1. Januar 1970 zu verzinsen. Eines besonderen Antrags darauf bedürfe es nicht.
 
Die Revision wendet sich nicht mit Verfahrensrügen gegen die Bemessung der Erwerbsminderungsgrade durch das Berufungsgericht. Sie vertritt den Standpunkt, bis zur Behebung des 1958 operierten linksseitigen Leistenbruchs werde ein ursächlicher Zusammenhang der durch diesen Schaden hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Verfolgung bis zur Höhe von insgesamt 25 % nicht vermutet. Auf § 31 Abs. 2 BEG lasse sich eine Verurteilung nur stützen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung unwiderlegt um 25 % oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Daß er es früher gewesen sei, reiche nicht aus.
Dem kann nicht gefolgt werden.
V"bie Vermutung gilt nur, wenn der Verfolgte, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, zur Zeit der Entscheidung, im Falle eines Rechtsstreits also bei der letzten Verhandlung vor dem Tatrichter, um 25 % oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist (§31 Abs. 2 BEG, § 11 a der 2. DV-BEG). Es genügt nicht, daß eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit früher einmal bestanden hatj Diese Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG sind hier erfüllt. Der Kläger, der fast zwei Jahre Konzentrationslagerhaft erlitten hat, war nach tatrichterlicher Feststellung zur Zeit der Entscheidung um 25 % oder mehr in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Deshalb tritt die Rechtsfolge ein: Für den Anspruch auf Rente wird zu Gunsten des Verfolgten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 % beträgt. Die Vermutung betrifft nur die ursächliche Verknüpfung zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % und der Verfolgung (BGH RzW 1968, 68). Sie gilt "für den Anspruch auf Rente". Diesen begünstigt sie nicht allein für die Zeit ab der Entscheidung. Eine derartige Begrenzung ist bei der Gesetzesvor-
 
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bereitung erwogen, aber verworfen worden (Kurzprotokoll der 36. Sitzung des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 5. November 1964). Vielmehr ändert die Vermutung die Beweislage auch für den zurückliegenden Rentenzeitraum zu Gunsten des Verfolgten. Da sie nur die ursächliche Verknüpfung zwischen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % und der Verfolgung betriff t,]~setzt die Vermutung, soll sie für die Vergangenheit eingreifen, außer für den Zeitpunkt der Entscheidung auch für den AnwendungsZeitraum eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % voraus. Auch sie hat der Tatrichter festgestellt.
Allerdings ist die Vermutung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerlegbar (BGH RzW 1968, 68; ständig).
^Solange die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Rentenzeit 25 % oder mehr betragen hat, muß für jeden Zeitpunkt dieser Zeitspanne geprüft werden, ob die Kausalität s Vermutung widerlegt ist^jDabei kann ßich ergeben, daß sie für einzelne abgelaufene Zeitabschnitte widerlegt ist, für andere nicht.^Hier ist die Vermutung nach tatrichterlicher Beurteilung nur für die Zeit ab Oktober 1958 widerlegt, weil von den beiden seitdem allein noch bestehenden KörperSchäden, der Handverletzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und dem Narbenbruch rechts mit einer weiteren Erwerbsminderung von 10 %,der letztgenannte Schaden mit Sicherheit verfolgungsunabhängig entstanden ist. Vorher jedoch lag noch ein linksseitiges Leistenbruchrezidiv vor, für das ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Deshalb begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht Rente vom 1. November 1953 bis 30. September 1958 zuspricht. Dem Gesetz, das die Widerlegbarkeit der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht besonders erwähnt, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, die Vermutung könne für die
 
Vergangenheit nur eingreifen, wenn sie für den Zeitpunkt der Entscheidung unwiderlegt bleibe.
Entgegen der Ansicht der Revision weist das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 69 nicht in die von ihr vertretene Richtung. Es befaßt sich damit, daß für die Entscheidung, ob die bestehenden Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 25 % oder mehr mindern, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder des behördlichen Bescheides maßgebend ist, bestätigt also nur den Inhalt der Regelung nach dem Wortlaut des Gesetzes.
Die rechtlichen Bedenken der Revision gegen das Berufungsurteil sind deshalb nicht begründet.
Die Verurteiliang des Beklagten, Zinsen zu zahlen, kann nicht aufrechterhalten bleiben. Einen Antrag darauf hatte der Kläger vor dem Berufungsgericht nicht gestellt. Er ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Verzinsung, die § 169 BEG vorsieht, erforderlich (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; ständig). Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist im Revisionsverfahren auch ohne Rüge des Revisionsklägers von Amts wegen zu beachten (BGH LM ZPO § 308 Nr. 7). Er ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger jetzt den Antrag gestellt hat, die Revision des Beklagten zurückzuweisen (vgl. BGH LM BEG 1953 § 21 Nr. 3; ZPO § 308 Nr. 8). Denn ein Anspruch auf Zinsen kann vor dem Revisionsgericht nicht erstmals erhoben werden; § 561 ZPO läßt eine Erweiterung der Anträge in der Revisionsinstanz nicht zu (BGH LM KO § 146 Nr. 4; BGH NJW 1961, 1467).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 2 ZPO. Zur Überprüfung der Kostenentscheidung im Berufungsurteil bestand Anlaß, weil die Zinsver-
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urteilung entfällt, die für das Maß des Obsiegens und Unter-liegens bedeutsam ist (BGH LM ZPO § 92 Nr. 7). Für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten sind die Rentenansprüche, die in den Vorinstanzen zeitlich unbegrenzt verfolgt worden sind, nicht nach den Grundsätzen in der Entscheidung BGH RzW 1958, 371 zu bewerten. Diese Grundsätze dienen nur der Eingrenzung des Gegenstandswerts im Entschädigungsrechtsstreit (BGH, Urt. v. 20. März 1975 - IX ZR 42/72, insoweit in RzW 1975, 210 nicht abgedruckt).
Mai
 Henkel
Fuchs
 Portmann
Dr. Lang