Von Rechts wegen Tatbestand Lie Entschädigungsbehörde erkannte dem Kläger auf seinen 1950 gestellten Antrag 1955 und 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit zu. Ende November 1965 meldete der Kläger auch den Gesund-heitsschadensanspruch mit einem vorgedruckten Schreiben erneut an. Nach dem letzten Satz dieses Schreibens wird "im übrigen" auch die frühere Anmeldung "unter Wegfall der ZweiJahresklausel aufrechterhalten". Dezember 1969 lehnte sie Jedoch den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der ursprüngliche Antrag als zurückgenommen gelte und die erneute Anmeldung infolgedessen unzulässig sei. als Endzeitpunkt der einzigen damals geltenden Frist des § 189 Abs. 1 HEG anknüpfe, daß die selbstgesetzte Substan-tiierungsfrist darüber hinaus aber auch etwaige künftige gesetzliche Fristverlängerungen, wie sie später mit $ 189a BEG gewährt worden seien, einbeziehen solle. Nach dem Wortlaut der Klausel sei somit die bedingte Rücknahme des Anspruchs nicht eingetreten. Den Inhalt der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hat das Revisionsgericht unabhängig vom Tatrichter zu ermitteln (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1971, 559; 1972, 185Mit der sogenannten Kossoy-Klausel, wie sie hier in der Anmeldung des streitigen Anspruchs enthalten ist, hat sich der Senat schon mehrmals befaßt (RzW 1965, 571 Nr. 44; 1972, 72 Nr. 27; 1973, 391^. Der Kläger hat mit dem vorgedruckten Schreiben vom 15. Als Beginn der Spezifizierungsfrist kam, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nur der Ablauf der Antragsfrist des & 189 Abs. 1 BEG Der Auffassung des Berufungsgerichts, spätere gesetzliche Fristverlängerungen hätten auch die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten bestimmte Spezifizierungsfrist verlängert, fehlt jede Grundlage. $ 189 a Abs. 1 BEG setzt für das schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zugelassene Nachschieben von Ansprüchen eine kalendermäßig bestimmte Frist, die es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht gab. Da der Kläger die selbst auferlegte Spezifizierungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist sein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit seit Ablauf des 1. Die Neufassung des § 150 BEG betrifft den Kläger nicht, weil sich seine Anspruchsberechtigung aus $ 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ergab und ergibt. Daß er seinen ersten Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden I960 aus medizinischen Gründen zurückgenommen habe, hat er nie behauptet; die Voraussetzungen, unter denen solche Gründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969» 358), liegen nicht vor.
i456 039 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix 22-41/22 URTEIL Verkündet am 25. April 1974 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Bad en - Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Schillerplatz 4» - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Ti (/Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 r Der TX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. November 1971 aufgehoben und das Urteil der II. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1971 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Las gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Lie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Lie Entschädigungsbehörde erkannte dem Kläger auf seinen 1950 gestellten Antrag 1955 und 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit zu. Im März 1958 meldete der Kläger weitere Ansprüche an, unter anderem auch auf Entschädigung für Uesundheitsschaden. Die vorgedruckte Anmeldung vom 15. Februar 1958 schließt mit dem Satz: "Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der REG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen. " Ende November 1965 meldete der Kläger auch den Gesund-heitsschadensanspruch mit einem vorgedruckten Schreiben erneut an. Nach dem letzten Satz dieses Schreibens wird "im übrigen" auch die frühere Anmeldung "unter Wegfall der ZweiJahresklausel aufrechterhalten". Erstmals im Herbst 1966 begründete der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch und reichte Unterlagen dazu ein. Die Entschädigungsbehörde ermittelte zur Sache selbst und holte insbesondere ärztliche Gutachten ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1969 lehnte sie Jedoch den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der ursprüngliche Antrag als zurückgenommen gelte und die erneute Anmeldung infolgedessen unzulässig sei. Das Landgericht sprach dem Kläger Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschaden zu. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Den in der Anmeldung vom 15. Februar 1958 enthaltenen Satz über die Rücknahme von Ansprüchen legt das Berufungsgericht dahin aus, daß die ZweiJahresfrist zwar an den 1. April 1958 als Endzeitpunkt der einzigen damals geltenden Frist des § 189 Abs. 1 HEG anknüpfe, daß die selbstgesetzte Substan-tiierungsfrist darüber hinaus aber auch etwaige künftige gesetzliche Fristverlängerungen, wie sie später mit $ 189a BEG gewährt worden seien, einbeziehen solle. Den Gesundheitsschadensanspruch habe der Kläger innerhalb der Frist des 6 190 a BEG, also rechtzeitig, substantiiert. Nach dem Wortlaut der Klausel sei somit die bedingte Rücknahme des Anspruchs nicht eingetreten. Diese Auffassung ist unzutreffend. Den Inhalt der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen hat das Revisionsgericht unabhängig vom Tatrichter zu ermitteln (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1971, 559; 1972, 185Mit der sogenannten Kossoy-Klausel, wie sie hier in der Anmeldung des streitigen Anspruchs enthalten ist, hat sich der Senat schon mehrmals befaßt (RzW 1965, 571 Nr. 44; 1972, 72 Nr. 27; 1973, 391^. Er hat dabei seine Ansicht von dem Inhalt und der Bedeutung dieser Klausel dargelegt und begründet. Davon abzugehen, geben ihm die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß. Der Kläger hat mit dem vorgedruckten Schreiben vom 15. Februar 1958 den Gesundheitsschadensanspruch angemeldet. Die das Schreiben abschließende Klausel hat die Wirksamkeit dieser Anmeldung nicht beeinträchtigt. Mit dem ungenutzten Ablauf der in der Klausel bestimmten Spezifizierungsfrist war der Antrag auf Entschädigung zurückgenommen. Als Beginn der Spezifizierungsfrist kam, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nur der Ablauf der Antragsfrist des & 189 Abs. 1 BEG ■1 am 1. April 1958 in Betracht. Infolgedessen endete die Frist mit dem 1. April I960. Der Auffassung des Berufungsgerichts, spätere gesetzliche Fristverlängerungen hätten auch die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten bestimmte Spezifizierungsfrist verlängert, fehlt jede Grundlage. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut beträgt die Frist ohne irgendeinen Vorbehalt zwei Jahre. Nur ihr Beginn hängt von einer gesetzlichen Frist, nämlich dem Ablauf der Anmeldefrist des $ 189 Abs. 1 HEG ab. Diese am 1. April 1958 abgelaufene Frist ist nicht verlängert worden. Die Überleitungs- und Angleichungsvorschriften der Art. III und TV BEG-SchlußG begründen unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Ansprüche erstmals oder erneut anzu demelden, und räumen dafür eine besondere Frist ein. Art. VIII BEG-SchlußG bestimmt einen Termin, nach dem Entschädigungsansprüche keinesfalls mehr angemeldet werden können. $ 189 a Abs. 1 BEG setzt für das schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zugelassene Nachschieben von Ansprüchen eine kalendermäßig bestimmte Frist, die es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht gab. Der neue § 190 a BEG schränkt die Möglichkeit, Angaben nachzubringen, die schon der Antrag enthalten sollte (§ 190 BEG), dadurch ein, daß er dafür eine Frist setzt. Da der Kläger die selbst auferlegte Spezifizierungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist sein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit seit Ablauf des 1. April I960 zurückgenommen. Die erneute Anmeldung dieses Anspruchs im November 1965 ist unzulässig. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene $ 189 a Abs. 1 BEG (Art. I Nr. 112, Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG') läßt die erneute Anmeldung zurückgenommener Ansprüche nicht zu (BGH RzW 1969, 275; 354; 506; 1970, 28 Nr. 20; 1971, 135; 559; 1972, 72 Nr. 27). Wiederein- Setzung in die Frist des 6 189 Abs. 1 BEG hat die Entschädigungsbehörde durch die sachliche Bearbeitung des Anspruchs nicht gewährt. Sie kann dem Kläger auch nicht gewährt werden, weil er sie weder beantragt noch ihre Voraussetzungen behauptet hat (BGH RzW 1970, 314; 1973, 391). Ob sie nach vorangegangener Rücknahme des Antrags überhaupt zulässig wäre, kann daher auf sich beruhen0 Für ein Neuantragsrecht nach Art. ITT Nr. 1 oder TV Nr. 1 BEG-SchlußG bietet das Vorbringen des Klägers keinen Anhalt. Die Neufassung des § 150 BEG betrifft den Kläger nicht, weil sich seine Anspruchsberechtigung aus $ 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ergab und ergibt. Tn einem Konzentrationslager im Sinne der 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der 6. DV-BEG ist er weniger als ein Jahr inhaftiert gewesen. Daß er seinen ersten Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden I960 aus medizinischen Gründen zurückgenommen habe, hat er nie behauptet; die Voraussetzungen, unter denen solche Gründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969» 358), liegen nicht vor. Mai Fuchs Zorn Br. Thumm Henkel