Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und sei durch die LebensVerhältnisse während der Freiheitsentziehung gesundheitlich geschädigt worden, fordert er Entschädigung. Das Berufungsgericht hat dein Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), so daß das Rechtsmittel als formund fristgerecht eingelegt anzusehen ist. 2. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es den Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 BEG) zugerechnet hat. Er sei zwar Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten und habe die Tschechoslowakei vor dem Stichtage des § 150 BEG verlassen, es fehle ihm aber eine "auf Herkunft, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis". Von 1908 bis 19M habe er in Hunsdorf-Zips die Talmud-Thora-Schule besucht, an der in jiddisch und deutsch unterrichtet worden sei. Der Kläger habe daher nach seiner Herkunft, Erziehung und Bildung nicht die inneren Bindungen zu deutschen Kulturgütern erworben, die es rechtfertigen könnten, ihn dem Kreise der nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten zuzurechnen. Die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten hängt jetzt davon ab, ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist. Wurden im persönlichen Bereich mehrere Sprachen verwandt, wie das nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger und seiner Ehefrau der Fall war, so ergibt sich die Anspruchsberechtigung aus § 150 BEG, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Es kommt daher aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger fremden Kultureinflüssen ausgesetzt war, sofern er die deutsche Sprache im persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte und sich keinem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Mit dieser Begründung kann die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers (§ 150 Abs.3 BEG), auf die er sich auch selbst berufen könnte, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat daher die Anspruchsberechtigung des Klägers mit rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen verneint.
W » 24.3 G8C BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Verkündet am 29. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e ix zr 41/70 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Paul Pinchas * 'Israel, Stra ße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 in Ost Slowakei - geborene Kläger ist als Jude verfolgt worden. Von April 1944 bis zu dem 28. Januar 1945 wurde er im Konzentrationslager Auschwitz und in Zwangsarbeitslagern festgehalten. Nach der Befreiung kehrte er in die Tschechoslowakei zurück. 1947 wanderte er nach Palästina aus. Mit der \ Begründung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und sei durch die LebensVerhältnisse während der Freiheitsentziehung gesundheitlich geschädigt worden, fordert er Entschädigung. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt, das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Die Berufung war zulässig. Der Kläger hat die Berufung gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 4. Juli 1967 zugestellte Urteil des Landgerichts nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten eingelegt. Das Berufungsgericht hat dein Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), so daß das Rechtsmittel als formund fristgerecht eingelegt anzusehen ist. 2. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es den Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 BEG) zugerechnet hat. Er sei zwar Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten und habe die Tschechoslowakei vor dem Stichtage des § 150 BEG verlassen, es fehle ihm aber eine "auf Herkunft, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis". Er sei zwar seit seiner Jugend mit der deutschen Sprache vertraut und spreche und schreibe noch heute mühelos deutsch. Im Elternhause und während des mehrjährigen Aufenthalts bei seinen Großeltern in Ungvar sowie während seiner Schulzeit sei seine Entwicklung aber von ungarischen, slowakischen und jiddischen Kultur-einflassen mitgeprägt worden. Seine Eltern hätten untereinander deutsch und jiddisch gesprochen; das Jiddische sei die Muttersprache seiner Eltern gewesen. Der Volksschulunterricht sei ihm in ungarischer Sprache erteilt worden. Der Kläger und seine Geschwister hätten untereinander deutsch und ungarisch gesprochen. Die Orte, an denen der Kläger seine Jugend verbracht habe, hätten außerhalb eines geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes gelegen. In deutscher Sprache habe er lediglich Privatunterricht erhalten. Von 1908 bis 19M habe er in Hunsdorf-Zips die Talmud-Thora-Schule besucht, an der in jiddisch und deutsch unterrichtet worden sei. Während dieser Zeit habe er bei Angeh rigen der deutschen Volksgruppe gewohnt. Indessen seien die Einflüsse der fremdsprachlichen Umwelt so vorherrschend gewesen, daß der Kläger "in erster Linie von diesen ungarischen, slowakischen und jüdischen Kulturgütern beeinflußt worden sei". Der Kläger habe daher nach seiner Herkunft, Erziehung und Bildung nicht die inneren Bindungen zu deutschen Kulturgütern erworben, die es rechtfertigen könnten, ihn dem Kreise der nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten zuzurechnen. 5. Diese Begründung wird § 150 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten hängt jetzt davon ab, ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist. Das ist der Pall, wenn der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im persönlichen Bereich Deutsch sprach. Wurden im persönlichen Bereich mehrere Sprachen verwandt, wie das nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger und seiner Ehefrau der Fall war, so ergibt sich die Anspruchsberechtigung aus § 150 BEG, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Das läßt sich nicht sagen, wenn der Kläger im gleichen Umfang oder überwiegend neben dem Deutschen andere Sprachen verwandte, z. B. ungarisch und jiddisch sprach. Daß das Jiddische eine selbständige Sprache ist, hat der Berufungsrichter festgestellt. Eine derartige Feststellung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Die Revision hat dagegen keine Verfahrensrügen erhoben. Wurde Deutsch dagegen überwiegend gesprochen, so wird dadurch in aller Regel der Zugang zur deutschen Kultur erschlossen, ohne daß besonders festzustellen wäre, ob der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten bis zu dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft oder der Verfolgung sich mit den Schöpfungen der deutschen Kultur beschäftigt hat. Es kommt daher aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger fremden Kultureinflüssen ausgesetzt war, sofern er die deutsche Sprache im persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte und sich keinem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Es ist auch nicht ausschlaggebend, wie der Berufungsrichter meint, daß der Kläger nicht innerhalb eines geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes aufgewachsen ist. Mit dieser Begründung kann die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers (§ 150 Abs. 3 BEG), auf die er sich auch selbst berufen könnte, nicht verneint werden. Diese Auslegung des § 150 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 Nr. 20 im einzelnen Begründet. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Das Berufungsgericht hat daher die Anspruchsberechtigung des Klägers mit rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen verneint. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden. Mai Maaß Graf Zorn Puchs