September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Staatenlosigkeit des Klägers zu Recht selbst geprüft. Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit nach dem zweiten Weltkrieg weitere Ausführungen zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Beer Mozes genannt Maurice A * 9 Avenue J J , Frankreich, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 9 \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1910 in Bf^/Galazien geboren. Er wanderte 1937 mit seiner Ehefrau von Polen nach Frankreich aus. 194-2 wurde er in Paris von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung im August 1944 blieb er in Frankreich. Am 6. September 1946 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den % 3 Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund heit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab. Das Land- gericht hat die aus den gleichen Gründen abgewiesen Das Oberlandesgericht hat die einen Anspruchsvoraus Setzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. ü In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsge rieht die Flüehtlingseigenschaft des überprüfen müssen. Für die der Zumutbarkeit der Rückkehr kommt es auf die Verhältnisse in dem Land an, dessen Staats angehörigkeit der Verfolgte im maßgeblichen Zeitpunkt besaß. Die besondere Lage der Juden in diesett Land ist nur von Bedeutung, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse bis zu dem 6, Septem ber 1946 die Rückkehr zuzu demuten war. Unbegründet ist die auf die Bescheinigung vom 8. Januar 1958 gestützte Rüge der Revision. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Staatenlosigkeit des Klägers zu Recht selbst geprüft. Ebenfalls enthält diese Bescheinigung keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß er bis zu dem 6. September 1946 (§ 160 Abs. 2 BEG) in Frankreich als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden sei. Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit nach dem zweiten Weltkrieg weitere Ausführungen zu machen. \ Mai Zorn Maaß Dr. Woesner Graf