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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger beantragte Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und trug dazu vor: Seine Bemühungen um eine neue Anstellung nach seiner Entlassung im Jahre 1932 seien erfolglos gewesen, weil der Nationalsozialismus damals schon heraufgezogen sei. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Erwerbslosigkeit des Klägers in der Zeit bis zur Auswanderung nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzuführen sei, sondern auf den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen beruht habe. 1. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung erlangt, daß die Bemühungen des Klägers um einen neuen Arbeitsplatz nicht gescheitert seien, weil er als Jude von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen war, sondern weil es damals kaum offene Arbeitsplätze gab. Ver als kaufmännischer Angestellter wie der Kläger damals arbeitslos gewesen sei, habe auch ohne Verfolgung bis über das Ende des Jahres 1933 hinaus keine Aussicht gehabt, wieder in Arbeit zu kommen. Soweit der Kläger geltend maohe, er habe durch die verfolgungsbedingte Auswanderung die Möglichkeit verloren, nach Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Deutschland wieder einen Arbeitsplatz zu finden, berufe er sich zu Unrecht auf § 88 Hr. 4 in Verbindung mit Hr. 3 BEG. Wenn er später die Bückkehr nach Deutschland ins Auge gefaßt, diesen Entschluß aber wegen drohender Yerfolgungsmaßnahaen wieder aufgegeben habe, so wäre das nicht dahin zu würdigen, daß er nunmehr im Reichsgebiet von dieser drohenden Verfolgung erfaßt worden sei. Nach § 88 Nr. 4 erster Halbsatz BEG ist der arbeitslose Verfolgte wegen seines Berufsschadens entschädigungsberechtigt, wenn er aus den in § 88 Nr. 3 BEG genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt hat. Das Gesetz verlangt nicht, daß bereits im Zeitpunkt der Auswanderung offene Arbeitsstellen vorhanden waren, in die der Verfolgte hätte vermittelt werden können. Dagegen genügt es beim ersten Halbsatz des § 38 Hr. 4 in Verbindung mit Ir. 3 BIG, daß die Auswanderung verfolgungsbedingt und dafür ursächlich war, daß der Verfolgte keinen Arbeitsplatz in Deutschland mehr erlangt hat oder nicht sehr erlangen konnte. Denn selbst wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Zeitpunkt der Auswanderung keine offenen Stellen vorhanden waren, so ist es den Kläger durch die Auswanderung unnöglich genacht worden, bei Änderung der wirtschaftlichen Lage wie jeder andere Berufstätige oder Arbeitslose entsprechend seiner Ausbildung und seinen beruflichen Fähigkeiten beschäftigt zu werden. danach kann auch den früher in Deutschland berufstätig gewesenen, jetzt aber in Ausland lebenden Verfolgten in Falle seiner nicht verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit ein Anspruch nach § 88 Ir. 4 BEG zustehen, wenn er wegen der allgeneinen Judenverfolgung sich in Deutschland nicht Dadurch wird aber nicht der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach berührt, sondern nur der Entschädigungszeitrauin entsprechend verkürzt, es sei denn, daß der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt im Ausland bereits wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Eine andere Auslegung des § 88 Nr. 4 erster H&lbsatz in Verbindung mit Nr. 3 BEG würde zu dem Ergebnis führen, daß bei einem Verfolgten, der im Mai 1933 ausgewandert ist, zwar die Verfolgungsbedingtheit der Auswanderung zu bejahen wäre, der damit zusammenhängende Berufsschäden aber nur dann entschädigt werden könnte, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auswanderung noch berufstätig war oder wenigstens An-stellungsmöglichheit gehabt hätte. Denn diese Vorschrift ist zur Schließung einer Lücke gerade zugunsten der arbeitslosen Verfolgten eingefügt worden, die dadurch geschädigt wurden, daß sie im Gegensatz zu den nichtverfolg-ten Arbeitslosen auch nach Beendigung der Wirtschaftskrise in Deutschland nicht wieder berufstätig werden konnten (BGH RzW 1964, 322 Nr. 37; 1966, 214 Nr. 12). Denn es war für jedermann erkennbar, daß nach Wiederherstellung normaler Arbeitsmöglichkeiten jüdische Arbeitslose nunmehr aus rassischen Gründen von der Übernahme einer ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit entsprechenden Arbeits stelle ausgeschlossen worden wären. Danach ist zwar Voraussetzung für eine Entschädigung auf Grund des § 88 Ziff.4 oder 5 BEG, daß genügend Arbeitsmöglichkeiten bestanden haben, in die eine Vermittlung unterblieben oder in die der verfolgte Arbeitnehmer nicht gelangt ist. Voraussetzung mines Anspruchs nach § 88 Nr. 4 erster Halbsatz BEG kann deshalb außer dem Erfordernis des § 88 Ir. 3 BEG nur sein, daß der Verfolgte nicht bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 64 BBG § 88 BEG
ArbeitsplatzVerfolgungDeutschlandBEGVerfolgteAuswanderungKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

2 4''I (3^p
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II 2R 41/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
29. Oktober 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in des Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt fUr Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Alioeplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
w V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats - Entschädigungssenate -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen losten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1906 in O^m^Westfalen geborene Kläger ist Jude. Er besuchte die Volksschule, das Realgymnasium bis zur mittleren Reife und die Handelsschule. Ab Oktober 1926 leistete er eine zweijährige kaufmännische Lehre ab. Ende 1928 wurde er in KflHIK bei einer Textilfirma als Verkäufer angestellt.
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Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten dieses Unternehmens wurde er im Juli 1932 entlassen. Da er keinen neuen Arbeitsplatz mehr fand, wanderte er am 2. Mai 1933 aus. Zunächst ließ er sich in Frankreich in der Landwirtschaft ausbilden. Im September 1934 wanderte er nach Palästina weiter. Dort arbeitete er als Landarbeiter, bis er 1944 Angestellter bei einem Bezirksamt wurde.
Der Kläger beantragte Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und trug dazu vor: Seine Bemühungen um eine neue Anstellung nach seiner Entlassung im Jahre 1932 seien erfolglos gewesen, weil der Nationalsozialismus damals schon heraufgezogen sei. Er habe sich mehrere Monate lang bei verschiedenen Unternehmen und auch auf Stellenangebote in der Zeitung beworben. Überall sei er aber als Jude abgewiesen worden. Auch habe er selbst mit Zeitungsanzeigen eine Stellung gesucht, was ebenfalls erfolglos gewesen sei. Wenn die Leute gehört hätten, daß er Jude sei, sei es sofort "wieder aus gewesen". Er habe sich deshalb im Mai 1933 zur Auswanderung entschlossen.
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Erwerbslosigkeit des Klägers in der Zeit bis zur Auswanderung nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzuführen sei, sondern auf den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen beruht habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ihm ab 1. Januar 1933 Kapitalentschädigung nach der vergleichbaren Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu zahlen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung erlangt, daß die Bemühungen des Klägers um einen neuen Arbeitsplatz nicht gescheitert seien, weil er als Jude von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen war, sondern weil es damals kaum offene Arbeitsplätze gab. Ver als kaufmännischer Angestellter wie der Kläger damals arbeitslos gewesen sei, habe auch ohne Verfolgung bis über das Ende des Jahres 1933 hinaus keine Aussicht gehabt, wieder in Arbeit zu kommen.
Hach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Rheinland-Hessen-Nassau habe diese Lage des Arbeitsmarktes bis 1933 angedauert. Die Voraussetzungen des § 88 Hr. 4 BEG seien deshalb beim Kläger nicht erfüllt. Die zu seinen Gunsten streitende Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG sei widerlegt. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er wegen seiner ▼erfolgungsbedingten Auswanderung keinen Arbeitsplatz gefunden habe, weil er schon vorhandene Einstellungsmöglichkeiten nicht habe nutzen können. Auch insofern erachtet der Berufungsrichter die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG als widerlegt. Soweit der Kläger geltend maohe, er habe durch die verfolgungsbedingte Auswanderung die Möglichkeit verloren, nach Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Deutschland wieder einen Arbeitsplatz zu finden, berufe er sich zu Unrecht auf § 88 Hr. 4 in Verbindung mit Hr. 3 BEG. Hach § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG müsse der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sein. Der Kläger habe aber zu der Zeit, als sich ihm im Reichsgebiet ohne Verfolgung wieder Erwerbsmöglichkeiten geboten hätten, dort keine
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wirtschaftlichen und beruflichen Beziehungen mehr gehabt.
Da er sich in Frankreich in der Landwirtschaft habe ausbilden lassen, sei davon auszugehen, daß er im Ausland nicht etwa nur habe abwarten wollen, bis sich in Deutschland wieder Anstellungsmöglichkeiten ergaben, um dann zurückzukehren. Wenn er später die Bückkehr nach Deutschland ins Auge gefaßt, diesen Entschluß aber wegen drohender Yerfolgungsmaßnahaen wieder aufgegeben habe, so wäre das nicht dahin zu würdigen, daß er nunmehr im Reichsgebiet von dieser drohenden Verfolgung erfaßt worden sei.
2. Diese Ausführungen halben einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den rechtlichen Zusammenhang zwischen § 88 Nr. 4- und Nr. 3 BEG verkannt. Nach § 88 Nr. 4 erster Halbsatz BEG ist der arbeitslose Verfolgte wegen seines Berufsschadens entschädigungsberechtigt, wenn er aus den in § 88 Nr. 3 BEG genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt hat. Hierunter fällt auch ein Verfolgter, der aus-gewandert ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahnen zu entgehen. Das Gesetz verlangt nicht, daß bereits im Zeitpunkt der Auswanderung offene Arbeitsstellen vorhanden waren, in die der Verfolgte hätte vermittelt werden können. Diese Voraussetzung gilt nur für den zweiten Halbsatz des § 88 Nr. 4- BEG, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer möglichen Arbeitsvermittlung bereits daraus, daß beim Fehlen offener Arbeitsstellen die Verfolgungsgründe des § 1 BEG nicht ursächlich dafür sein können, daß eine Ver-
mittlung in Arbeit unterblieben ist#
Dagegen genügt es beim ersten Halbsatz des § 38 Hr. 4 in Verbindung mit Ir. 3 BIG, daß die Auswanderung verfolgungsbedingt und dafür ursächlich war, daß der Verfolgte keinen Arbeitsplatz in Deutschland mehr erlangt hat oder nicht sehr erlangen konnte. Dadurch hat er einen Berufsschäden in Sinne von §§ 64, 87, 88 BBG erlitten. Die Verfolgung braucht sich nicht gegen das berufliche Fort-komnen des Verfolgten als solches gerichtet zu haben. Bs genügt, daß der Verfolgte durch die auf der Verfolgung beruhenden Maßnahne, hier die Auswanderung, Beeinträchtigungen erfahren hat, die sich auf sein berufliches Fortkonnen ausgewirkt haben (BGH RxW I960, 75 Kr. 24)* Das ist hier der Fall. Denn selbst wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Zeitpunkt der Auswanderung keine offenen Stellen vorhanden waren, so ist es den Kläger durch die Auswanderung unnöglich genacht worden, bei Änderung der wirtschaftlichen Lage wie jeder andere Berufstätige oder Arbeitslose entsprechend seiner Ausbildung und seinen beruflichen Fähigkeiten beschäftigt zu werden. Diese Benachteiligung, die ihn noch in Reichsgebiet erfaßt hat, entschädigt § 88 Ir. 4 BEG, sofern sie verfolgungsbedingt ist. Insoweit stellt das Gesetz den Arbeitslosen den im unselbständigen Beruf noch tätig gewesenen Verfolgten gleich. Auf diesen Iwwägungen beruht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 Nr. 13? danach kann auch den früher in Deutschland berufstätig gewesenen, jetzt aber in Ausland lebenden Verfolgten in Falle seiner nicht verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit ein Anspruch nach § 88 Ir. 4 BEG zustehen, wenn er wegen der allgeneinen Judenverfolgung sich in Deutschland nicht
 
wieder einen Arbeitsplatz im privaten Dienst verschaffen konnte.
Entschädigungsfähig ist dieser Berufsschäden allerdings erst dann, wenn auch tatsächlich die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung gegeben war und dem Verfolgten dadurch Arbeitseinkünfte entgangen sind. Denn nur ein tatsächlich eingetretener, meßbarer Schaden kann nach § 64 ff BEG entschädigt werden. Dadurch wird aber nicht der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach berührt, sondern nur der Entschädigungszeitrauin entsprechend verkürzt, es sei denn, daß der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt im Ausland bereits wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat.
Eine andere Auslegung des § 88 Nr. 4 erster H&lbsatz in Verbindung mit Nr. 3 BEG würde zu dem Ergebnis führen, daß bei einem Verfolgten, der im Mai 1933 ausgewandert ist, zwar die Verfolgungsbedingtheit der Auswanderung zu bejahen wäre, der damit zusammenhängende Berufsschäden aber nur dann entschädigt werden könnte, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auswanderung noch berufstätig war oder wenigstens An-stellungsmöglichheit gehabt hätte. Das würde dem Sinn und Zweck des § 88 Nr. 4 BEG nicht gerecht werden. Denn diese Vorschrift ist zur Schließung einer Lücke gerade zugunsten der arbeitslosen Verfolgten eingefügt worden, die dadurch geschädigt wurden, daß sie im Gegensatz zu den nichtverfolg-ten Arbeitslosen auch nach Beendigung der Wirtschaftskrise in Deutschland nicht wieder berufstätig werden konnten (BGH RzW 1964, 322 Nr. 37; 1966, 214 Nr. 12).
Von jüdischen Verfolgten konnte nicht verlangt werden, daß sie mit der Auswanderung so lange warten, bis sich
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Festigung und Auswirkung des Nationalsozialismus auf die allgemeine Wirtschafte- und Arbeitsmarktlage übersehen ließen. Denn es war für jedermann erkennbar, daß nach Wiederherstellung normaler Arbeitsmöglichkeiten jüdische Arbeitslose nunmehr aus rassischen Gründen von der Übernahme einer ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit entsprechenden Arbeits stelle ausgeschlossen worden wären.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1959» 179 Nr. 32. Danach ist zwar Voraussetzung für eine Entschädigung auf Grund des § 88 Ziff. 4 oder 5 BEG, daß genügend Arbeitsmöglichkeiten bestanden haben, in die eine Vermittlung unterblieben oder in die der verfolgte Arbeitnehmer nicht gelangt ist. Dabei handelte es sich aber nicht um den Fall einer verfolgungsbedingten Auswanderung. Außerdem hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, daß entscheidend sei, ob und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt ab ein nichtver-folgter Arbeitsloser in einem Beruf, wie ihn der Verfolgte ausgeübt hat, eine Beschäftigung gefunden habe.
Voraussetzung mines Anspruchs nach § 88 Nr. 4 erster Halbsatz BEG kann deshalb außer dem Erfordernis des § 88 Ir. 3 BEG nur sein, daß der Verfolgte nicht bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl. BGH 1964, 223 Nr. 21) und daß er arbeitswillig war (BGH RzW 1963, 277 Nr. 27). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
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 Maaß
Graf
 Zorn
Puchs