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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten Landes gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14« Juni 1966 wird zurückgev/iesen„ Von Rechts wegen Tatbestands Die wegen jüdischer Abstammung verfolgte Klägerin hat am 31o Oktober 1957 mit einem Mantelformular Ansprüche nach dem BEG angemeldet* Dabei hat sie die Fragen nach einem Schaden,an Körper und Gesundheit und nach einem Schaden an Freiheit bejaht, nach den übrigen Schadensarten verneinte In dem Begleitschreiben zu dem Mantclformular vom 26o Oktober 1957 teilte ihr damaliger Bevollmächtigter der Entschädigungsbehörde mit, daß außer dem bereits mit einem früheren Antrag geltend gemachten Anspruch für Schaden an Leben "die Antragstellerin hier lediglich den Schaden an Freiheit geltend macht”0 Darauf übermittelte die Behörde dem Bevollmächtigten der Klägerin ohne weite- ree Anschreiben die Formularbogen A und B für Schaden an Leben und Schaden an Körper oder Gesundheit» Dieser teilte der Behörde am 9o November 1959 mit, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit von der von ihm vertretenen Antragstellerin nicht geltend gemacht worden sei; er bitte um Aufklärung, aus welchem Grunde ihm das Formular B zugesandt worden sei» Die Entschädigungsbehörde erwiderte, daß ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens im Hantelbogen bejaht worden sei; auf Grund der Mitteilung des Bevollmächtigten nehme die Behörde aber zur Kenntnis, daß entgegen der ursprünglichen Anmeldung ein solcher Anspruch nicht erhoben werde <, Daraufhin bestätigte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4o Juni I960 nochmals, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit nicht geltend gemacht werde„ mißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hätte0 In dem Umstand, daß sie solch einen Schaden ursprünglich nicht geltend gemacht hat, ist vom Berufungsgericht zutreffend kein Verzicht auf diesen Anspruch gesehen v/orderio Auch die Auffassung des Berufungsrichters, die Klägerin habe gemäß § 189a Abs«, 1 BEG den Gesundheitsschadensanspruch noch bis zu dem 31o Dezember 1965 anmelden können, läßt keinen Rechtsfohler erkennenc Dabei kommt es im vorliegenden Pall nicht darauf an, in welchem Umfange der durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügte § 189a AbSo 1 BEG das sogo Nachschieben weiterer Ansprüche zuläßt o Denn im Palle der Klägerin ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtsv/irksam gestellt, dabei aber ein Anspruch wegen Gesundheitsschaden nicht angemeldet worden« Das kann der Senat entscheiden, da das Revisionsgericht den Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen unabhängig von den vom Tatsachenrichter getroffenen PestStellungen zu ermitteln hat (BGH RzW 1967p 425 Nrc 37)» Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (RzW 1962, 323; 1964p 272) fest, daß eine rechtsv/irksame Anmeldung nur dann gegeben ist, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht« Für die Frage, ob in der Bejahung des Anspruchs für den Gesundheitsschaden im Hantel formul a r eine x^echtswirksame Anmeldung dieses Anspruchs liegt, kommt dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 26* Oktober 1957 besondere Bedeutung zu, weil dieses der Entschädigungsbehörde zusammen mit dem Mantelformular zugeleitet worden ist« Während spätere Erklärungen eines Antrag- stollers odor seines Bevollmächtigten, er mache einen angemeldeten Anspruch nicht geltend oder halte ihn nicht aufrecht, im Regelfall als Rücknahme des Antrages anzusehen sein werden* kommt es hei gleichzeitigen wi~ dersprüchlichen Erklärungen darauf an, welcher Erklärung die größere Bedeutung zuzu demessen und wie ein etwaiger Widerspruch aufzuklären ist» Allgemein wird dabei der Erklärung des Bevollmächtigten, der den Antrag einreicht und näher ausführt, größeres Gewicht beizu demessen sein als der eines Antragstellers, der lediglich den vorgedruckten Antragsbogen unterschreibt* Das gilt insbesondere, wenn wie hier dem bloßen Ankreuzen eines Anspruchs im Formular durch den Antragsteller die ausdrückliche Erklärung des Bevollmächtigten in einem zusätzlich beigefügten Anschrciben gegenübersteht, es werde allein ein anderer, genaubezeichneter Anspruch geltend gemachte Der Verneinung einer rechtswirksamen Anmeldung des Anspruchs wogen Gesundheitsschadens steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 323 und 1964* 2?2) nicht entgegen» Diese Entscheidungen sind nämlich nicht dahin zu verstehen, daß bei Stellung eines rechtswirksamen Antrages nach § 189 BEG alle nach BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet worden sind« Es sollte vielmehr nur entschieden werden* daß dor Verfolgte in einem solchen Falle in der Lage sein muß, das Verfahren durch Rachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantclbo-gen zunächst gestrichen waren»

LandgeltenBEGErklärungAnmeldungAnspruchKlägerinRevisionBevollmächtigteSchaden

Volltext der Entscheidung

2431 016
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX. ZR. 41/67	URTEIL
Verkündet am
20 o I4arz 1969 Broeske?
Justizangcstellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechsstreit
 des Landes B e r 1 i n 9
vertreten durch den Senator für Inneres?
Berlin 31?	Platz	£?
- Prozeßbcvollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers?
Rechtsanwalt Br0
Revisionsbeklagte ?
- Prozoßbevollmächtigter.0 Rechtsanwalt
2
I
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 300 Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr0 Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr0 Wocsner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Landes gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14« Juni 1966 wird zurückgev/iesen„
Das Verfahren ist gebühren- und auslagen-freio Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«,
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die wegen jüdischer Abstammung verfolgte Klägerin hat am 31o Oktober 1957 mit einem Mantelformular Ansprüche nach dem BEG angemeldet* Dabei hat sie die Fragen nach einem Schaden,an Körper und Gesundheit und nach einem Schaden an Freiheit bejaht, nach den übrigen Schadensarten verneinte In dem Begleitschreiben zu dem Mantclformular vom 26o Oktober 1957 teilte ihr damaliger Bevollmächtigter der Entschädigungsbehörde mit, daß außer dem bereits mit einem früheren Antrag geltend gemachten Anspruch für Schaden an Leben "die Antragstellerin hier lediglich den Schaden an Freiheit geltend macht”0 Darauf übermittelte die Behörde dem Bevollmächtigten der Klägerin ohne weite-
 
ree Anschreiben die Formularbogen A und B für Schaden an Leben und Schaden an Körper oder Gesundheit» Dieser teilte der Behörde am 9o November 1959 mit, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit von der von ihm vertretenen Antragstellerin nicht geltend gemacht worden sei; er bitte um Aufklärung, aus welchem Grunde ihm das Formular B zugesandt worden sei» Die Entschädigungsbehörde erwiderte, daß ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens im Hantelbogen bejaht worden sei; auf Grund der Mitteilung des Bevollmächtigten nehme die Behörde aber zur Kenntnis, daß entgegen der ursprünglichen Anmeldung ein solcher Anspruch nicht erhoben werde <, Daraufhin bestätigte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4o Juni I960 nochmals, daß ein Schaden an Körper und Gesundheit nicht geltend gemacht werde„
Am Iß» April 1962 reichte der Bevollmächtigte der Klägerin den von dieser am 4o April 1962 Unterzeichneten Antragsbogen B sowie weitere Unterlagen wegen des Gesundheitsschadens ein» In dem Antrag gab die Klägerin an, daß die von ihr nunmehr geltend gemachten Leiden erstmals ab 1942 aufgetreten seien und daß sie deswegen seit 1946 in ärztlicher Behandlung stehe„
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab? weil der Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgenommen worden sei» Das Antragsrecht sei daher verbraucht und eine erneute Geltendmachung desselben Anspruchs ausgeschlossene.
Das Landgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen«, Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur
4 ,~
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen«,
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuv/eisen Die Klägerin bittet um Zurückv/eisung der Revision,,
Ent sc he i dungsgründe
 Die Revision ist nicht begründete
 Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Klägerin am 31° Oktober 1957 nur einen Anspruch wegen Freiheitsschadens geltend gemacht oder ob sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Art und Weise der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen auch einen Anspruch v/egen Gesundheitsschadens angemeldet habe, Uach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes habe sich nämlich die Rechtslage insofern vereinfacht, als der Anspruch auf Entschädigung v/egen Ge3undheitsSchadens nach § 189a AbSo 1 BEG nunmehr auf jeden Pall als rechtzeitig angemeldet anzusehen seiD Das könnte nur dann fraglich sein, v/enn die Klägerin auf diesen Anspruch verzichtet habe» Solch einen Verzicht habe sie jedoch nicht ausgesprochen
 Dem Berufungsgericht ist darin zuzustiramen, daß die Klägerin auf den Anspruch v/egen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verzichtet hato Hierfür v/äre erforderlich gev/esen, daß die Klägerin ihren Verzichtv/illen un-
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mißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hätte0 In dem Umstand, daß sie solch einen Schaden ursprünglich nicht geltend gemacht hat, ist vom Berufungsgericht zutreffend kein Verzicht auf diesen Anspruch gesehen v/orderio
 Auch die Auffassung des Berufungsrichters, die Klägerin habe gemäß § 189a Abs«, 1 BEG den Gesundheitsschadensanspruch noch bis zu dem 31o Dezember 1965 anmelden können, läßt keinen Rechtsfohler erkennenc Dabei kommt es im vorliegenden Pall nicht darauf an, in welchem Umfange der durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügte § 189a AbSo 1 BEG das sogo Nachschieben weiterer Ansprüche zuläßt o Denn im Palle der Klägerin ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtsv/irksam gestellt, dabei aber ein Anspruch wegen Gesundheitsschaden nicht angemeldet worden« Das kann der Senat entscheiden, da das Revisionsgericht den Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen unabhängig von den vom Tatsachenrichter getroffenen PestStellungen zu ermitteln hat (BGH RzW 1967p 425 Nrc 37)»
Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (RzW 1962, 323; 1964p 272) fest, daß eine rechtsv/irksame Anmeldung nur dann gegeben ist, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht« Für die Frage, ob in der Bejahung des Anspruchs für den Gesundheitsschaden im Hantel formul a r eine x^echtswirksame Anmeldung dieses Anspruchs liegt, kommt dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 26* Oktober 1957 besondere Bedeutung zu, weil dieses der Entschädigungsbehörde zusammen mit dem Mantelformular zugeleitet worden ist« Während spätere Erklärungen eines Antrag-
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stollers odor seines Bevollmächtigten, er mache einen angemeldeten Anspruch nicht geltend oder halte ihn nicht aufrecht, im Regelfall als Rücknahme des Antrages anzusehen sein werden* kommt es hei gleichzeitigen wi~ dersprüchlichen Erklärungen darauf an, welcher Erklärung die größere Bedeutung zuzu demessen und wie ein etwaiger Widerspruch aufzuklären ist» Allgemein wird dabei der Erklärung des Bevollmächtigten, der den Antrag einreicht und näher ausführt, größeres Gewicht beizu demessen sein als der eines Antragstellers, der lediglich den vorgedruckten Antragsbogen unterschreibt* Das gilt insbesondere, wenn wie hier dem bloßen Ankreuzen eines Anspruchs im Formular durch den Antragsteller die ausdrückliche Erklärung des Bevollmächtigten in einem zusätzlich beigefügten Anschrciben gegenübersteht, es werde allein ein anderer, genaubezeichneter Anspruch geltend gemachte
 Der Verneinung einer rechtswirksamen Anmeldung des Anspruchs wogen Gesundheitsschadens steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 323 und 1964* 2?2) nicht entgegen» Diese Entscheidungen sind nämlich nicht dahin zu verstehen, daß bei Stellung eines rechtswirksamen Antrages nach § 189 BEG alle nach BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet worden sind« Es sollte vielmehr nur entschieden werden* daß dor Verfolgte in einem solchen Falle in der Lage sein muß, das Verfahren durch Rachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantclbo-gen zunächst gestrichen waren»
 
Dio Revision des beklagten Landes ist daher surück-zuv/eisen0
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abo*, 1 ? 209 AbSo 1 BEGp § 91 ZPO*
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Lr0 Woesner