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BGH · IX ZR 41/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 41/12

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt. ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann. Juni 1992 -VIIIZR 138/91, BGFIZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 41/12
vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 14. Februar 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zu-
lassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1.	Die	Rüge,	der	Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuhe-
ben, weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug ge-
 
nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann.
3	2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss
 eines Finanzierungsleasingvertrages (BGFI, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 -VIIIZR 138/91, BGFIZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Flat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGFI, Urteil vom 5. Juni 2008 -IXZR 163/07, ZlnsO 2008, 811).
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2010 -4 O 771/10 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 - 7 U 73/10 -