* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 41/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 41/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21.

20GruppZRLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 41/07
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.221,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das
 Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 (IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f unter II. 1. und III.) nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klage ist nach den
 
von der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellten Erwägungen unschlüssig.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2006 -20 305/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2007 - 19 U 162/06 -