Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/07 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.221,79 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 (IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f unter II. 1. und III.) nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klage ist nach den von der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellten Erwägungen unschlüssig. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2006 -20 305/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2007 - 19 U 162/06 -