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BGH · IX ZR 41/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 41/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermutung der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 133 InsO
RechtsstreitFischerNichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungInsO21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 41/04
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Senats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.
Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermutung
 der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann