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BGH · IX ZR 41/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 41/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. 2 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. September 2005 -IXZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. Das ist zu demindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. 3 Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
21NichtzulassungsbeschwerdeGrundBerufungsgerichtHamburgKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 41/03
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die
 haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-
 
hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Besohl, v. 29. September 2005 -IXZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zu demindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tatrichterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbeschwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Beweislastentscheidung getroffen.
3	Die	Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf,
 dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995
 
noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hierfür in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -