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BGH · IX ZR 40/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5. Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin 74 %, dem Beklagten 26 % auferlegt. Die von der Revision des Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25.

14PauluschÄnderungErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 40/96	BESCHLUSS
	vom 14. Mai 1998
	in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Mai 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 1996 werden nicht angenommen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin 74 %, dem Beklagten 26 % auferlegt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 7.340.000,00 DM.
Gründe
 Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und die Rechtsmittel versprechen im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsurteil, das u.a. in VIZ 1996, 605 veröffentlicht ist und dessen Ergebnis ersichtlich einer verbreiteten Praxis entspricht, läßt entscheidungserhebliche Rechtsfehler
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nicht erkennen (vgl. auch BVerwGE 97, 31 = ZIP 1994, 1978). Die von der Revision des Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) teilt der Senat nicht.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter