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BGH · ix zr 40/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 40/82

G ründe Nach § 719 Abs. 2 ZPO ordnet, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt wird, das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des ‘Gläubigers entgegensteht. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen über Vermögen verfügt und dem die Volksbank eG noch am 31. korrentkreditlinie von 170.000 DM belassen hat, hat nicht im einzelnen dargetan, die Sicherheit aus seinem Vermögen nicht leisten oder eine Bürgschaft der Volksbank in dieser Höhe jetzt nicht beibringen zu können. für einen nicht zu ersetzenden Nachteil darin, daß die nis kündigen würde, wenn er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abzugeben hätte und die Arbeitgeberin davon erführe. Ob dem Anträge schon aus den in BGH LM ZPO § 712 Nr. 1 dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen gewesen wäre, kann deshalb offen bleiben.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterFuchsVolksbankBürgschaftZPONachteil

Volltext der Entscheidung

SS
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 40/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kaufmann Kurt T
istraße 12,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Prof,
 Dr.
gegen
 Dipl.-
GH
Ing. Franz-Josef straße 9, SU B
f
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1982 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
G ründe
 Nach § 719 Abs. 2 ZPO ordnet, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt wird, das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des ‘Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Er kann sie durch Sicherheitsleistung (vgl. § 108 ZPO) in Höhe von 26.000 DM abwenden. Die Sicherheit kann auch in Form einer unbedingten endgültigen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden. Der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen über Vermögen verfügt und dem die Volksbank	eG	noch am 31. August 1982 eine Konto-
korrentkreditlinie von 170.000 DM belassen hat, hat nicht im einzelnen dargetan, die Sicherheit aus seinem Vermögen nicht leisten oder eine Bürgschaft der Volksbank in dieser Höhe jetzt nicht beibringen zu können. Er sieht den Umstand
 
für einen nicht zu ersetzenden Nachteil darin, daß die
 nis kündigen würde, wenn er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abzugeben hätte und die Arbeitgeberin davon erführe. Das hat er nicht glaubhaft gemacht. Seine eidesstattliche Versicherung vom 29. September 1982 und die Ablichtung des nichtdatierten Schrei bens seiner Arbeitgeberin sagen darüber nichts aus. Ob dem Anträge schon aus den in BGH LM ZPO § 712 Nr. 1 dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen gewesen wäre, kann deshalb offen bleiben.
C
A
s.r.l. sein Arbeitsverhält-
Fuchs
 Gärtner