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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung von 4.800 DM. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24. Das Berufungsgericht hält unter Würdigung der Gesamtumstände den Nachweis für erbracht, daß der Kläger jedenfalls nicht in cBHB verfolgt worden sei. sei gäbe des Klägers über seinen Aufenthalt in CI unrichtig und der Bescheid vom 28. Diese Ermessenserwägung würde die vollständige Entziehung und Rückforderung rechtfertigen, wenn der Tatrichter einen entsprechenden Sachverhalt festgestellt hätte Weder dem Berufungsurteil noch dem landgerichtlichen Urteil auf das der Berufungsrichter Bezug nimmt, läßt sich aber die Feststellung entnehmen, daß der Kläger überhaupt nicht verfolgt worden ist und ihm deshalb keine Entschädigungsansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hält lediglich den Nachweis für erbracht, daß der Kläger jedenfalls nicht in verfolgt worden ist.

VerhandlungRevisionBerufungsgerichtAusführungKlägerWiderklageBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 40/81	URTEIL	Verkündet	am
1. April 1982
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schaul
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße V, MaflHI,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn,
 Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1935 in	geborene Kläger erhielt durch
 Bescheid vom 28. Mai 1963 für Schaden an Freiheit (Sterntragen und Ghetto in CfHHHHI von Juli 19^1 bis März 1944) 4.800 DM Entschädigung. Mit Bescheid vom 24. Februar 1969 widerrief die Entschädigungsbehörde diesen Bescheid und ordnete die Rückzahlung der gezahlten Entschädigung an. Durch die ITS-Auskunft vom 17. Oktober 1968 habe sich herausgestellt, daß der Kläger nicht in
 verfolgt worden sei; denn nach den im IRO-Bogen im Jahre 19^7 gemachten Angaben habe er mit seinen Familienangehörigen von 1937 bis 19^7 in JflBV/Mo^H gelebt.
 
Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24. Februar 1969. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung von 4.800 DM. Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, daß den Kläger an der Unrichtigkeit seiner Angaben mindestens grobe Fahrlässigkeit treffe, berief sich der Beklagte im Berufungsverfahren darauf, daß ebenso wie der Widerruf auch die Rückforderung gerechtfertigt sei, da der Kläger Leistungen erhalten habe, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Widerklage des Beklagten statt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24. Februar 1969 und Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält unter Würdigung der Gesamtumstände den Nachweis für erbracht, daß der Kläger jedenfalls nicht in cBHB verfolgt worden sei. Die Ausführungen des Landgerichts über die Wahrung der Wider-
rufsfrist und die angemessene Ermessensausübung durch die Entschädigungsbehörde nimmt es in Bezug.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die Einwände der Revision gegen die Auffassung des Berufungsrichters durchgreifen, die An-
sei
 gäbe des Klägers über seinen Aufenthalt in CI unrichtig und der Bescheid vom 28. Mai 1963 beruhe auf dieser als richtig angesehenen Angabe, kann offenbleiben.
Der Beklagte hat seine auf vollständige Entziehung der Entschädigungsleistungen gerichtete Ermessensentscheidung außer mit allgemeinen Leerformeln auch damit begründet, der grob fahrlässig handelnde Kläger habe auf die erhaltenen Entschädigungsleistungen keinen rechtlichen Anspruch. Diese Ermessenserwägung würde die vollständige Entziehung und Rückforderung rechtfertigen, wenn der Tatrichter einen entsprechenden Sachverhalt festgestellt hätte Weder dem Berufungsurteil noch dem landgerichtlichen Urteil auf das der Berufungsrichter Bezug nimmt, läßt sich aber die Feststellung entnehmen, daß der Kläger überhaupt nicht verfolgt worden ist und ihm deshalb keine Entschädigungsansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hält lediglich den Nachweis für erbracht, daß der Kläger jedenfalls nicht in	verfolgt	worden	ist.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch BGH RzW 1980, 55 Nr. 3 zu beachten haben.
Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Zorn
Dr. Jähnke