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BGH · IX ZR 40/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Darin und später machte sie geltend, der Kläger habe den Abhilfebescheid vom 15. Januar 1970 den fünffachen Jahresbetrag der auf diesen Zeitpunkt entfallenden Rente, das sind 14,040 DM gewährt. 3. In der Sache selbst vermag der Senat dem Berufungsgericht jedoch nicht in allem beizutreten* Die Revision hat daher Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1980, 36 veröffentlicht ist, hält das wiederholte Abhilfebegehren des Klägers für zulässig, aber unbegründet. aa) Der Kläger begehrt Abhilfe nicht gegen eine Erstentscheidung, sondern gegen einen Bescheid, den die Behörde im Zweitverfahren erlassen hatte. die er schon im abgeschlossenen Verfahren hätte Vorbringen können, ist der Behörde eine Sachprüfung des Begehrens verwehrt; sie hat es ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen (BGH RzW 1980, 108; dazu BVerfG, Beschluß vom 23. Der Kläger bringt der Sache nach vor, er habe sich mit dem Abhilfebescheid vom 15. Juni 1973 zufriedengegeben, weil dieser hinsichtlich der Entschädigung für die Vergangenheit den behördlichen Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1972, 1; 1973, 50) entsprochen habe. Nachdem der Bundesgerichtshof in BGH RzW 1976, 192 die regelmäßige Verweigerung des vollen Ausgleichs für die Vergangenheit als ermessensfehlerhaft beanstandet habe, habe er sogleich den vorliegenden Antrag eingereicht. Er stützt sich also auf einen Gesichtspunkt, der erst nachträglich hervorgetreten und eine neue Entscheidung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl, für die erste Abhilfe BGH RzW 1975, 185; 1977, 188). Ob der Kläger den gesetzlichen Rentenanspruch nach den §§ 28 ff BEG erheben kann, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Eine im Zweitverfahren erlassene Entscheidung ist aber nicht schon dann unrichtig, wenn sie einen an sich bestehenden gesetzlichen Anspruch abgelehnt hat. Sie ist es nur, wenn die Behörde nach dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung Abhilfe auch aus den vorgebrachten Ermessensgründen nicht verweigern durfte. Durfte die Behörde Abhilfe nach ihrem Ermessen verweigern, so ist ihre Entscheidung im Ergebnis richtig, der Antragsteller ist in seinen Rechten nicht verkürzt und hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Erst wenn in diesem Sinne die Unrichtigkeit der ersten Abhilfeentscheidung geprüft ist und feststeht, kommt es auf die Ermessenserwägungen an, mit denen die Behörde nunmehr dem wiederholten Abhilfeantrag entgegentritt. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte dem Klagebegehren hier entgegentritt, jedoch nicht fehlerfrei. Daß der Kläger den Abhilfebescheid vom 15* Juni 1973 hätte anfechten können, trifft zwar zu. Aber das kann der Beklagte nicht geltend machen, ohne sich mit seinem eigenen Januar 1970 gewährt werden sollten und für die zurückliegenden Zeiten Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf den 1. Die Richtlinien waren amtlich erarbeitet und veröffentlicht; daß sie den im vorliegenden Zusammenhang zu stellenden Anforderungen nicht genügten, ergab sich erst durch die Entscheidung BGH RzW 1976, 192. War die Behörde vom Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht überzeugt, durfte sie - 1973 und jetzt - Abhilfe nicht gewähren; für eine Ermessensausübung war dann kein Raum. Daß Abhilfe schließlich nur bei besonders großen Härten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Gerechtigkeit in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit auch im Drittverfahren unzutreffend, Inwieweit dem Gedankengang im Einzelfall Bedeutung zukommen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil es dazu jedenfalls einer Auseinandersetzung mit den Umstanden des konkreten Falles bedürfte.

Zitierte Normen: § 210 BEG
AbhilfeantragEntschädigungBehördeAbhilfeBerufungsgerichtKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 40/80
URTEIL	Verkündet	am
17. Dezember 1971 Pohl ,
JustizamtzInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abram
u::a ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
R e c htsanv/älte Dr. ■■■■fc
 und
gegen
 Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das Ministerium der
■Straßcl
>
Finanzen,
 Beklagten und Revision:;beklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Januar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1915 in Polen geborene jüdische Kläger war während des 2. Weltkrieges nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Für einen darauf zurückzuführenden Zustand nach Nasenbeinbruch gewährte die Entschädigungsbehörde ihm 1959 ein Heilverfahren. Die Klage auf weitergehende Entschädigung wegen Gesundheitsschadens blieb aus medizinischen Gründen ohne Erfolg. Einen Angleichungsantrag wies die Behörde 1968 bestandskräftig zurück.
 
Auf einen 1972 gestellten Abhilfeantrag sprach die Entschädigungsbehörde sodann durch Bescheid vom 15. Juni 1973 ein Heilverfahren wegen chronischer affektiver Störungen sowie die Mindestrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 44 % zu, beides ab 1. Januar 1970. Für die davor liegende Zeit bewilligte sie den fünffachen Jahresbetrag der auf den 1. Januar 1970 entfallenden Rente, das sind 14.040 DM. Dies begründete sie:
r,Zu berücksichtigen war, daß eine rechtskräftig-negative Entscheidung vorliegt und dem Antragsteller deshalb die volle Entschädigung nicht gewährt werden kann, zu demal er nicht in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und heute noch ca $ 3.500 im Jahr verdient.
Mit Rücksicht auf sein nachgewiesenes Verfolgungsschicksal erscheint die Gewährung der Entschädigung ab dem angenommenen Zeitpunkt angemessen.11
Mit einem zweiten, 1977 angebrachten Abhilfeantrag begehrte der Kläger Entschädigung ohne zeitliche Beschränkung. Die Behörde lehnte eine nochmalige Bearbeitung mit einem formlos bekanntgemachten Schreiben vom 12. September 1977 ab. Darin und später machte sie geltend, der Kläger habe den Abhilfebescheid vom 15. Juni 1973 anfechten können. Sie habe ihr Ermessen entsprechend den ländereinheitlichen Zweitverfahrens richtlinien ausgeübt. Das rechtfertige sich auch daraus, daß das Vorliegen eines Nervenleidens zweifelhaft geblieben sei; der Sachverständige Prof. Dr. Strauss habe ein solches Leiden 1972 verneint. Die Durchbrechung der Rechtskraft im Wege der Abhilfe könne im übrigen nur bei einer besonders großen Härte auf Grund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die materielle Gerechtigkeit erfolgen. Dafür sei nichts dargetan.
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- k -
Der Klage auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949, auf die Mindestrente bei einer MdE von 44 % für die Zeit ab 1. November 1953 und auf Zinsen gab das Landgericht statt. Das Oberlandesgericht v/ies sie ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.	Durch den Abhilfebescheid vom 15. Juni 1973 hat die Entschädigungsbehörde für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 den fünffachen Jahresbetrag der auf diesen Zeitpunkt entfallenden Rente, das sind 14,040 DM gewährt. Der Betrag deckt unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen die begehrten Rentenrückstände ab Anfang 1964. Der Senat entnimmt dem Urteil des Landgerichts, daß er nicht noch einmal zugesprochen werden sollte. Daher erstreckt sich auch die Revision, die an jenem Urteil festhalten möchte, nicht darauf.
2.	Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 12. September 1977 einen Bescheid, den der Kläger gemäß § 210 BEG angefochten hat. Das Schreiben genügt den wesentlichen Formerfordernissen des § 195 Abs. 2 BEG. Die Behörde hatchrin das wiederholte Abhilfebegehren sachlich beschieden. Daß es keine Rechtsmittelbelehrung hat und nicht förmlich bekanntgemacht ist, ändert
 an seiner Eigenschaft als Bescheid nichts (BGH RzW 1975,
 185).
 
3.	In der Sache selbst vermag der Senat dem Berufungsgericht jedoch nicht in allem beizutreten* Die Revision hat daher Erfolg.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1980, 36 veröffentlicht ist, hält das wiederholte Abhilfebegehren des Klägers für zulässig, aber unbegründet. Es führt dazu aus, im Wiedergutmachungsrecht sei es unerträglich, einer als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht abzuhelfen, es sei denn, es ständen gute Gründe dagegen. Insoweit seien die gleichen Grundsätze wie für ein erstmaliges Abhilfeverlangen anzuwenden. Danach stehe es im Ermessen der Behörde, ob sie dem Verlangen entsprechen wolle. Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensbetätigung habe den durch § 211 BEG gesteckten Rahmen einzuhalten. Hier lasse die Entscheidung der Behörde, Abhilfe zu verweigern, keinen Ermessensfehler erkennen. Der Kläger habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekannt oder kennen müssen, nach der gute Gründe die Abhilfeverweigerung rechtfertigten. Hätte er die Begründung des früheren Bescheides nicht gelten lassen wollen, hätte er dagegen vorgehen müssen.
Er habe den Bescheid aber bestandskräftig werden lassen. Diese Erwägung trage die behördliche Entscheidung.
a) Diese Ausführungen sind im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend.
aa) Der Kläger begehrt Abhilfe nicht gegen eine Erstentscheidung, sondern gegen einen Bescheid, den die Behörde im Zweitverfahren erlassen hatte. Das Abhilfeverfahren ist nicht beliebig wiederholbar. Stützt der Antragsteller seinen neuen Abhilfeantrag nur auf Gründe oder Beweisangebote,
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die er schon im abgeschlossenen Verfahren hätte Vorbringen können, ist der Behörde eine Sachprüfung des Begehrens verwehrt; sie hat es ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen (BGH RzW 1980, 108; dazu BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1980 - 1 BvR 422/80). So liegt es hier indessen nicht. Der Kläger bringt der Sache nach vor, er habe sich mit dem Abhilfebescheid vom 15. Juni 1973 zufriedengegeben, weil dieser hinsichtlich der Entschädigung für die Vergangenheit den behördlichen Zweitverfahrensrichtlinien (RzW 1972, 1; 1973, 50) entsprochen habe. Nachdem der Bundesgerichtshof in BGH RzW 1976, 192 die regelmäßige Verweigerung des vollen Ausgleichs für die Vergangenheit als ermessensfehlerhaft beanstandet habe, habe er sogleich den vorliegenden Antrag eingereicht.
Damit macht der Kläger geltend, der Abhilfebescheid vom 15. Juni 1973 erweise sich im Lichte der neueren Rechtsprechung als fehlerhaft. Er stützt sich also auf einen Gesichtspunkt, der erst nachträglich hervorgetreten und eine neue Entscheidung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl, für die erste Abhilfe BGH RzW 1975, 185; 1977, 188). Dies vorzubringen, kann ihm nicht verwehrt sein. Der wiederholte Abhilfeantrag ist mithin zulässig.
bb) Der Zweck eines Drittverfahrens ist derselbe v/ie der eines Zweitverfahrens. Das rechtfertigt es, einen wiederholten, zulässigen Abhilfeantrag nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie das erste Abhilfebegehren. Daß dem Gesichtspunkt der Bestandskraft der früheren Entscheidungen für den Ausgang des Verfahrens nunmehr besonderes Gewicht zukommt, steht dem nicht entgegen.
 
Voraussetzung auch der wiederholten Abhilfe ist daher, daß der geltend gemachte Anspruch zu Unrecht abgelehnt, der Antragsteller also in seinen Rechten verkürzt wurde. Die angegriffene Entscheidung muß im Ergebnis unrichtig sein (BGH RzW 1979, 66). Ob der Kläger den gesetzlichen Rentenanspruch nach den §§ 28 ff BEG erheben kann, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen.
Eine im Zweitverfahren erlassene Entscheidung ist aber nicht schon dann unrichtig, wenn sie einen an sich bestehenden gesetzlichen Anspruch abgelehnt hat. Sie ist es nur, wenn die Behörde nach dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung Abhilfe auch aus den vorgebrachten Ermessensgründen nicht verweigern durfte. Durfte die Behörde Abhilfe nach ihrem Ermessen verweigern, so ist ihre Entscheidung im Ergebnis richtig, der Antragsteller ist in seinen Rechten nicht verkürzt und hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Erst wenn in diesem Sinne die Unrichtigkeit der ersten Abhilfeentscheidung geprüft ist und feststeht, kommt es auf die Ermessenserwägungen an, mit denen die Behörde nunmehr dem wiederholten Abhilfeantrag entgegentritt.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte dem Klagebegehren hier entgegentritt, jedoch nicht fehlerfrei.
Daß der Kläger den Abhilfebescheid vom 15* Juni 1973 hätte anfechten können, trifft zwar zu. Aber das kann der Beklagte nicht geltend machen, ohne sich mit seinem eigenen
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Verhalten in Widerspruch zu setzen. Denn die Beschränkung der Abhilfe hatte der Kläger hingenommen, weil sie den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder entsprach. Diese sahen vor, daß wiederkehrende Leistungen erst ab 1. Januar 1970 gewährt werden sollten und für die zurückliegenden Zeiten Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf den 1. Januar 1970 entfallenden wiederkehrenden Leistung zugebilligt werden konnte (Abschnitt II 4 Abs. 2). Mit der Hinnahme der darauf beruhenden Abhilfeentscheidung verhielt der Kläger sich folglich so, wie es der Beklagte auf Grund der Richtlinien von ihm erwartete. Nachlässigkeit in der Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten kann ihm der Beklagte dabei nicht vorwerfen. Die Richtlinien waren amtlich erarbeitet und veröffentlicht; daß sie den im vorliegenden Zusammenhang zu stellenden Anforderungen nicht genügten, ergab sich erst durch die Entscheidung BGH RzW 1976, 192. Bis dahin gingen die Behörden des Beklagten selbst davon aus, daß sie für ihre Ermessensbetätigung maßgebend seien. Dieser kann dem Kläger daher nicht Vorhalten, dasselbe angenommen zu haben.
Auch die weiteren, vom Berufungsgericht nicht mehr geprüften Erwägungen des Beklagten vermögen seine Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Der Hinweis, das Nervenleiden des Klägers sei zweifelhaft geblieben, richtet sich gegen den Bestand des gesetzlichen Anspruchs. War die Behörde vom Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht überzeugt, durfte sie - 1973 und jetzt - Abhilfe nicht gewähren; für eine Ermessensausübung war dann kein Raum. Daher kann der Beklagte die mehr oder minder große Überzeugungskraft der erhobenen Beweise nicht nachträglich ins Spiel bringen.
 
Daß Abhilfe schließlich nur bei besonders großen Härten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Gerechtigkeit in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit auch im Drittverfahren unzutreffend, Inwieweit dem Gedankengang im Einzelfall Bedeutung zukommen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil es dazu jedenfalls einer Auseinandersetzung mit den Umstanden des konkreten Falles bedürfte. Daran läßt es der Beklagte fehlen.
Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Dazu bedarf es der Prüfung, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem Gesetz zusteht. Sie obliegt dem Berufungsgericht.
Mai	Zorn	Henkel
 Gärtner	Dr. Jähnke