Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Mit der Berufung trug der Kläger zusätzlich vor, er habe seinerzeit stillschweigend aus medizinischen Gründen auf Ansprüche aus dieser Schadensart verzichtet und daher ein Recht auf Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig gemäß § 190 a BEG erläutert. 1. Nach § 190 Nr. 2 BEG soll der Entschädigungsantrag eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts enthalten. Hier hat der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne des § 190 BEG rechtzeitig und in inhaltlich ausreichender Weise dargelegt; § 190 a BEG greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daher nicht ein. Die erforderlichen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gelangten allerdings erst mehrere Monate nach der Anmeldung des GesundheitsSchadens, also nicht zugleich mit ihr, zu den Akten; der Kläger machte die Angaben auch zu einer anderen Schadensart. Das in den Akten enthaltene frühere Vorbringen diente vielmehr, soweit erforderlich, ohne weiteres der Begründung auch des späteren Entschädigungs Der Kläger hätte mit der Einreichung des Mantelbogens, der die Anmeldungen enthielt, zuwarten und sämtliche 1957 nachgebrachten Unterlagen gleichzeitig mit ihm vorlegen können; ein Rechtsnachteil wäre ihm daraus nicht erwachsen. Bei einem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt der anspruchsbegründende Sachverhalt das schadenstiftende Ereignis, den Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen (BGH RzW 1976, 153). Auf welche Weise und warum der Kläger verfolgt wurde, ist in seinen Erläuterungen zu dem Freiheitsschaden beschrieben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der • Kläger im Mantelbogen aber auch die Schädigungsfolgen hinreichend Umrissen. Der Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden enthielt ferner die Erklärung des Klägers, daß er seine Leiden auf die Verfolgung zurückführe. Diese Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. Damit hatte der Kläger - anders als in dem Fall BGH RzW 1976, 152 - das Nötige getan, weiterer Ausführungen bedurfte es nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 40/79 URTEIL Verkündet am 12. März 1981 Pohl, Justizamtsinspektor , als Urkundsbeamter der Geschäftostelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Zoltan Ascher Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. als Abwickler der Ka lei des Rechtsanwalts fl gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^flBlplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger war während des zweiten Weltkrieges in Ungarn nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Er reichte am 8. April 1957 bei der Entschädigungsbehörde einen Mantelbogen ein, mit dem er Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragte. Darin heißt es am Schluß: "Ich leide seit meiner Verfolgung an Depressionen und vegetativen Beschwerden. Wenn es dafür Entschädigung gibt, bitte ich darum**. Am 29. November 1957 schilderte der Kläger seine Haftzeiten. Wegen Freiheitsschadens ist er entschädigt. Den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit griff er 1969 auf. Die Entschädigungsbehörde gewährte ein Heilverfahren wegen psychoreaktiver Störungen. Die Klage auf Heilverfahren wegen weiterer Leiden sowie auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen blieb ohne Erfolg. Mit der Berufung trug der Kläger zusätzlich vor, er habe seinerzeit stillschweigend aus medizinischen Gründen auf Ansprüche aus dieser Schadensart verzichtet und daher ein Recht auf Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig gemäß § 190 a BEG erläutert. Die 1957 gemachten Angaben reichten dazu nicht aus. Vielmehr hätte er vortragen müssen, welcher Erwerbstätigkeit er seit der Verfolgung nachgegangen und inwieweit er darin beeinträchtigt sei; ferner fehle die Angabe von Beweismitteln. Diese Mängel hätten ohne Rücksicht auf ihre Ursachen zu dem Erlöschen des Anspruchs geführt. Ein Recht auf Angleichung bestehe nicht. Wenn auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruchsverzieht vorlägen, so könne ein solcher gleichwohl unterstellt werden; auch dann scheitere das Klagebegehren an der fehlenden Substantiierung. Mit dieser Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden. SM Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger am 8. April 1957 einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestellt hat. Der damit angemeldete Anspruch scheitert nicht daran, daß er zu spät erläutert worden wäre. 1. Nach § 190 Nr. 2 BEG soll der Entschädigungsantrag eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts enthalten. An die Nichterfüllung dieser Obliegenheit knüpft das Gesetz die Sanktion des Anspruchsverlustes, sofern die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben, darunter die Benennung von Beweismitteln, nicht bis 31. März 1967 nachgeholt wurden (§ 190 a Abs. 1 BEG). Hier hat der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne des § 190 BEG rechtzeitig und in inhaltlich ausreichender Weise dargelegt; § 190 a BEG greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daher nicht ein. Seine Leiden hat der Kläger in der Anmeldung angegeben. Die erforderlichen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gelangten allerdings erst mehrere Monate nach der Anmeldung des GesundheitsSchadens, also nicht zugleich mit ihr, zu den Akten; der Kläger machte die Angaben auch zu einer anderen Schadensart. Doch geschah dies noch vor Ablauf der allgemeinen Antragsfrist am 1. April 1958 (§ 189 Abs. 1 BEG). Das reichte aus. Nach der Rechtsprechung des Senats brauchte ein Antragsteller, der vor dem Ablauf der allgemeinen Antrags frist nacheinander mehrere Einzelansprüche anmeldete, früheres Vorbringen nicht jeweils zu wiederholen oder dem später erhobenen Anspruch zuzuordnen. Das in den Akten enthaltene frühere Vorbringen diente vielmehr, soweit erforderlich, ohne weiteres der Begründung auch des späteren Entschädigungs begehrens (BGH RzW 1975, 276; 1977, 185; 1978, 183). Sachlich dasselbe gilt im vorliegenden Fall, in dem lediglich die zeitliche Reihenfolge anders ist. Der Kläger hätte mit der Einreichung des Mantelbogens, der die Anmeldungen enthielt, zuwarten und sämtliche 1957 nachgebrachten Unterlagen gleichzeitig mit ihm vorlegen können; ein Rechtsnachteil wäre ihm daraus nicht erwachsen. Daß er die Vorlage aufteilte, kann nicht zur Anwendung des § 190 a BEG führen. Die damit als Einheit zu betrachtenden Angaben des Klägers im Jahre 1957 genügten inhaltlich den an eine Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zu stellenden Anforderungen. Bei einem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt der anspruchsbegründende Sachverhalt das schadenstiftende Ereignis, den Verfolgungsgrund und die Schädigungsfolgen (BGH RzW 1976, 153). Zur Darlegung der Schädigungsfolgen gehört die Angabe der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller auf Grund der Verfolgung leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; ständig). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Auf welche Weise und warum der Kläger verfolgt wurde, ist in seinen Erläuterungen zu dem Freiheitsschaden beschrieben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der • Kläger im Mantelbogen aber auch die Schädigungsfolgen hinreichend Umrissen. Er behauptete darin, seit der Verfolgung an Depressionen und vegetativen Beschwerden zu leiden. Das sind bestimmte Beeinträchtigungen, die die berufliche Leistungsfähigkeit herabsetzen können. Die Behauptung, daß sie diese Wirkung auch tatsächlich hatten, ergab sich aus dem Entschädigungsverlangen. Der Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden enthielt ferner die Erklärung des Klägers, daß er seine Leiden auf die Verfolgung zurückführe. Diese Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. Damit hatte der Kläger - anders als in dem Fall BGH RzW 1976, 152 - das Nötige getan, weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Insbesondere brauchte der Kläger nicht seinen beruflichen Werdegang seit der Verfolgung und etwaige Behinderungen darin zu schildern (vgl. BGH RzW 1978, 22). Hiernach war auch die Bezeichnung von Beweismitteln nicht erforderlich (BGH RzW 1980, 101). 2. Der Anspruch ist somit nicht nach § 190 a BEG erloschen. Allerdings hat der Kläger mit der Berufung behauptet, er habe auf ihn verzichtet. Träfe dies zu, so müßte die Klage, falls keine Anfechtungsrechte durchgreifen, aus diesem Grunde erfolglos bleiben. Indessen vermochte das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für einen Verzicht festzustellen. Die Behauptung im Rechtsstreit, die nur der Begründung einer Rechtsansicht dienen sollte, hat es zutreffend nicht als Abgabe einer derartigen Erklä- rung gewertet. Hiernach wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die sachliche Berechtigung des Klagebegehrens zu prüfen haben. Mai Gärtner Zorn Dr. Jähnke Portmann