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BGH · IX ZR 40/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und fügte dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung vom 29. Eine 1963 von der Klägerin auch wegen des Gesundheitsschadens erhobene Untätigkeitsklage wies das Landgericht Köln durch Urteil vom 19. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, das Verfahren wurde aber wegen der Verfassungsbeschwerden gegen § 150 BEG nF zu dem Ruhen gebracht. Nachdem das Oberlandesgericht Köln im Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin durch Urteil vom 12. Oktober 1972 bei diesem die Voraussetzungen des § 150 BEG aF bejaht hatte, bat die Klägerin bei der Behörde um Wiederaufnahme ihres Verfahrens gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1965 war der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG erhoben worden war, aus Sachgründen abgewiesen worden. Ein Recht auf erneute Entscheidung oder auf Angleichung stand der Klägerin nach Art. Ill, IV BEG-SchlußG schon deshalb nicht zu, weil bei Inkrafttreten des BEG-Schluß ge setze s am 18. Ein Neuantragsrecht begründete auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Das Berufungsgericht mußte daher prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht beachtet, daß § 190 a BEG dann nicht eingreift, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist, ohne daß es einer Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen bedarf (BGH RzW 1975, 276 und ständig). November 1957 hat die Klägerin einen Sachverhalt, der ihren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesund-

Zitierte Normen: § 150 BEG
BEGMärzKölnAnspruchBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s?
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 40/78	URTEIL	Verkündet	am
24. April 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Katharina L
rtr. 20/3, A
W1
'Österreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflAstr. 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1916 in Budapest geborene Jüdische Klägerin flüchtete Anfang 1957 zusammen mit ihrem Ehemann von Ungarn nach Österreich. Am 10. Januar 1958 meldete sie beim Regierungspräsidenten in K|^fc u. a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und fügte dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung vom 29. November 1957 Lei» in der es u. a. heißt: MIm April 1944 mußte ich den Judenstern tragen. Ende April 1944 mußte ich meine Wohnung verlassen und wurde ich in das Ghetto eingewiesen, wo ich bis Mitte Jänner 1945 verbleiben mußte. Durch Mißhandlungen habe ich eine Ver-
 
letzung auf der rechten Brustseite erhalten, ich hatte eine 15 cm lange Wunde und war 4 Monate in Spitalbehandlung. Durch diese Verletzung bin ich im rechten Ann behindert und minderarbeitsfähig."
Eine 1963 von der Klägerin auch wegen des Gesundheitsschadens erhobene Untätigkeitsklage wies das Landgericht Köln durch Urteil vom 19. Februar 1965 mit der Begründung ab, eine mit der Lage der Klägerin als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehende Nötigung könne nicht festgestellt werden. Außerdem hätten sich Widersprüche im Verfolgungstatbestand ergeben. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, das Verfahren wurde aber wegen der Verfassungsbeschwerden gegen § 150 BEG nF zu dem Ruhen gebracht. Nachdem das Oberlandesgericht Köln im Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin durch Urteil vom 12. Oktober 1972 bei diesem die Voraussetzungen des § 150 BEG aF bejaht hatte, bat die Klägerin bei der Behörde um Wiederaufnahme ihres Verfahrens gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971. Die Behörde verlangte jedoch zunächst, daß das Land wegen des beim Oberlandesgericht Köln noch anhängigen Verfahrens Mklaglos gestellt” werde. Mit Schriftsatz vom 5. März 1974 nahm die Klägerin daraufhin ihre Berufung zurück und bat die Behörde um Entscheidung. Der Regierungspräsident in Köln bejahte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 150 Abs. 3 BEG und gab die Sache an die Landesrentenbehörde Düsseldorf ab. Diese lehnte mit Bescheid vom 4. November 1975 den Antrag aus medizinischen Gründen ab.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente weiter.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei am 31. März 1967 erloschen, weil er nicht ausreichend gemäß § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert worden sei. Insbesondere fehle es an der nach § 190 Nr. 3 BEG erforderlichen Angabe von Beweismitteln. Ob die Klägerin nach § 150 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigt ist, läßt das Berufungsgericht offen.
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 1965 war der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG erhoben worden war, aus Sachgründen abgewiesen worden. Ihre Berufung dagegen nahm die Klägerin im März 1974 zurück. Dadurch erlangte das klageabweisende landgerichtliche Urteil Rechtskraft. Ein Recht auf erneute Entscheidung oder auf Angleichung stand der Klägerin nach Art. Ill, IV BEG-SchlußG schon deshalb nicht zu, weil bei Inkrafttreten des BEG-Schluß ge setze s am 18. September 1965 noch nicht rechtskräftig über den Anspruch wegen GesundheitsSchadens entschieden worden war. Ein Neuantragsrecht begründete auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nicht. Der Antrag der Klägerin vom 8. März 1974 auf Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch konnte deshalb nur im Wege der Abhilfe Erfolg haben. Ob ihn die Entschädigungsbehörde so verstanden hat, ist un-
 
erheblich. Sie hat sachlich über ihn entschieden und damit den Rechtsweg für seine volle Nachprüfung eröffnet. Das Berufungsgericht mußte daher prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. Februar 1965 aus den dort genannten Gründen richtig war oder ob andere Gründe die damalige Entscheidung im Ergebnis als richtig auswiesen. Als einzigen Grund dafür, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, hat es die fehlende Substantiierung nach § 190 a Abs. 1 BEG angegeben. Hiermit kann aber der Anspruch der Klägerin wegen Gesund-heitsSchadens nicht verneint werden.
Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht beachtet, daß § 190 a BEG dann nicht eingreift, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist, ohne daß es einer Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen bedarf (BGH RzW 1975,
 276 und ständig). In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. November 1957 hat die Klägerin einen Sachverhalt, der ihren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesund-
 
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heit begründet, in ausreichender Weise vorgetragen. Ob dieser Sachverhalt zutreffend war, ist ohne Belang.
Dr. Thumm
 Zorn	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner