März 1974 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zusammenhängenden Nötigung verlassen habe. Entscheidungsgründe Weil die Klägerin erst 1957 von Polen nach Frankreich ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 BEG oder § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern nur gemäß § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein (BVerf RzW 1971, 509; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79), auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das mit dem Antrag vom Februar 1950 verbundene Vorbringen reichte allerdings zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts nicht aus. Es fehlte die Schilderung der Folgen des illegalen Lebens für den Gesundheitszustand, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen die Klägerin seither gelitten habe und die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten© Diese zur Substantiierung eines Gesundheitsschadensanspruchs unentbehrlichen Angaben (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 153; 1977, 73) hat die Klägerin jedoch 1962 nachgeholt. Danach habe die Klägerin nach dem Abzug der deutschen Truppen schlecht ausgesehen, sei sehr nervös und unruhig gewesen und habe den Eindruck gemacht, als habe sie sich nicht an den Gedanken gewöhnt, daß ihr keine Lebensgefahr mehr drohe. Y/eder Grund noch Höhe des Anspruchs werden dadurch berührt, daß die Klägerin bis Ende März 1967 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur aus der Zeit vor der Verfolgung dargelegt hat (BGH RzW 1972, 31 Nr* 21; 1978, 22). Desgleichen ist es unschädlich, daß die Klägerin, die schon bei der Anmeldung ihrer Ansprüche auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hingewiesen und sie 1962 näher begründet hatte, erst nach dem Stichtag des § 190 a Abs. 1 BEG vorgetragen hat, aus welchen Gründen sie 1957 von Polen nach Frankreich ausgewandert sei (BGH RzW 1961, 61; 1978, 183); davon geht auch das Berufungsgericht aus. Danach hatte ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen.
2405 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 40/77 URTEIL Verkündet am 22. Februar 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Irene L m rue de 1 geborene Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des ßunoesgericntshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und eie lichter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision nes Bekj agten wird das Urteil des 11. Zi/ilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 in Lemberg geborene jüdische Klägerin wunderte mit ihrem Ehemann 1957 von Warschau nacn Frankreich aus. Im Februar 1958 beantragte sie Entschädigung für Genaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Sie legte dar: Sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Seit Juli 1941 habe sie in Lemberg den Judenstern getragen und seit Ende 1941 dort, in Warschau und Lublin versteckt gelebt, bis sie im Juli 1944 befreit worden sei. In einer 1962 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung schilderte eine Zeugin Nachwirkungen der Verfolgung auf den Gesundheitszustand der Klägerin. Die Behörde lehnte am 24. März 1974 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet auf Grund einer irgendwie gearteten mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zusammenhängenden Nötigung verlassen habe. Die Klage mit dem Antrag, für Schaden an Freiheit 5.850 DM sowie ab 1. Januar 1945 KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Weil die Klägerin erst 1957 von Polen nach Frankreich ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 BEG oder § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern nur gemäß § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein (BVerf RzW 1971, 509; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79), Selbst dann gilt für sie § 190 a BEG (BGH RzW 1978, 137). Der Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG ist schon im Februar 1958 begründet worden. Auch der Anspruch '+ - auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das mit dem Antrag vom Februar 1950 verbundene Vorbringen reichte allerdings zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts nicht aus. Es fehlte die Schilderung der Folgen des illegalen Lebens für den Gesundheitszustand, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen die Klägerin seither gelitten habe und die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten© Diese zur Substantiierung eines Gesundheitsschadensanspruchs unentbehrlichen Angaben (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 153; 1977, 73) hat die Klägerin jedoch 1962 nachgeholt. Sie hat als ihre Darstellung (§ 190 Abs. 2 BEG) und als Beweismittel (§ 190 Nr. 3 BEG) die eidesstattliche Erklärung einer Dritten vorgelegt. Danach habe die Klägerin nach dem Abzug der deutschen Truppen schlecht ausgesehen, sei sehr nervös und unruhig gewesen und habe den Eindruck gemacht, als habe sie sich nicht an den Gedanken gewöhnt, daß ihr keine Lebensgefahr mehr drohe. Damit waren auf die Verfolgung zurückzuführende psychische Beschwerden erheblicher Art laienhaft, doch bestimmt genug bezeichnet. Y/eder Grund noch Höhe des Anspruchs werden dadurch berührt, daß die Klägerin bis Ende März 1967 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur aus der Zeit vor der Verfolgung dargelegt hat (BGH RzW 1972, 31 Nr* 21; 1978, 22). Desgleichen ist es unschädlich, daß die Klägerin, die schon bei der Anmeldung ihrer Ansprüche auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hingewiesen und sie 1962 näher begründet hatte, erst nach dem Stichtag des § 190 a Abs. 1 BEG vorgetragen hat, aus welchen Gründen sie 1957 von Polen nach Frankreich ausgewandert sei (BGH RzW 1961, 61; 1978, 183); davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es vertritt aber die Auffassung, daß die Vertriebenen-eigenschaft im Sinne des § 150 BEG aF und des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit des Verfolgten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und seinem Entschluß, das Vertreibungsgebiet endgültig zu verlassen, abhänge. Deshalb hat es nicht geklärt, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Diese Ansicht ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht richtig. Der Senat hat sie in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen und an seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 BEG aF festgehalten. Danach hatte ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. An die Feststellung dieses Nötigungszusammenhangs sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohlgefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79). Weil das Berufungsgericht offengelassen hat, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Prüfung dieser und etwaiger weiterer Anspruchsvoraussetzungen zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht die Sache nicht an das Landgericht zurückverweisen (BGH RzW 1978, 174 Nr. S). Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner