Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht unterstellt die Angabe der Klägerin als richtig, sie habe sich I960 oder 1961 von dem früheren deutschen Rechtsanwalt Dr. K^^ft wegen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beraten lassen und dabei erfahren, daß ihre nach Ansicht ihres Arztes im Vordergrund stehenden psychischen Schäden keine Aussicht auf Entschädigung böten; deshalb habe sie dem Abgeltungsvergleich zugestimmt. Linie auf medizinischen Erwägungen beruht habe oder vor allem in Gründen zu suchen sei, die außerhalb des medizinischen Bereiches lägen, müsse dahin beantwortet werden, daß es sich bei den medizinischen Überlegungen allenfalls um Hilfserwägungen gehandelt haben könne« Für das Nachgeben der Klägerin seien in erster Linie die nichtmedizinischen Gründe maßgebend gewesen« Deshalb bestehe kein Recht, den Abgeltungsvergleich nach Art« IV Nr« 2 in Verbindung mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG anzufechten« Diese Begründung trägt die Ablehnung des Anfechtungsrechts nicht« Angleichung kann bereits dann verlangt werden, wenn bei der Entscheidung, den Rentenanspruch fallen zu lassen, der mit der unbeschränkten Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht war (vgl. Auch in den Entscheidungen BGH RzW 1972 , 274 und 1976, 68 Nr. 30 ist der Senat davon ausgegangen, daß die bloße Mitwirkung medizinischer Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs genügt, um den Weg für die Angleichung freizu demachen« Diese Auslegung des Art« IV Nr« 2 in Verbindung mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG beruht darauf, daß das Gesetz eine wesentliche Mitwirkung des medizinischen Gesichtspunktes nicht voraussetzt, um die frühere Regelung der Angleichung zu öffnen« bereits dann erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn in den Gründen der Ausgangsentscheidung medizinische Gesichtspunkte herangezogen worden sind und sich nicht ausschließen läßt, daß sie die Ablehnung der Kente beeinflußt haben. Dem entspricht es, in den Fällen der Anfechtung von Vergleich, Verzicht oder Abfindung jeden festgestellten Einfluß medizinischer Erwägungen auf den Entschluß zur Rentenaufgabe genügen zu lassen und nicht noch weiteren Überlegungen zu einer "wesentlichen” oder "ausschlaggebenden” Mitwirkung nachzugehen. Infolge einer Unterstellung zu Gunsten der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sie ihren Rentenanspruch aus medizinischen Gründen fallen gelassen hat. muliert hat, bei den medizinischen Überlegungen könne es sich allenfalls um Hilfserwägungen gehandelt haben, steht der Anfechtung nicht entgegen* Diese Ausführungen sind das Ergebnis ebendes Versuchs einer vergleichenden Bewertung von Beweggründen, der rechtlich ohne Bedeutung ist. Er schließt das vorher unterstellte Mitwirken der medizinischen Überlegungen bei dem Entschluß, den Rentenanspruch fallen zu lassen, nicht aus.
Nachschlagewerk: ja DA** BGHZs nein ^ 045 BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2 Jeder Einfluß medizinischer Erwägungen auf den Entschluß zur Rentenaufgabe genügt , um die Anfechtung zu ermöglichen. Bei mehreren Beweggründen kommt es nicht darauf an, welcher davon wesentlich oder ausschlaggebend war. BGH, Urt. v. 15. März 1979 - IX 2R 40/75 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES IX ZR 40/75 URTEIL Verkündet am 15. März 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ala U rknndabeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bella J - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1972 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 in Ilia bei Wilna geborene Klägerin ist Jüdin« Sie hielt sich am 1« Januar 1947 in dem DP-Lager Leipheim auf und wanderte 1949 in die USA aus« Im Januar 1958 machte die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend« Sie gab an, im Ghetto von Ilia und danach versteckt in den Wäldern gelebt zu haben. 1961 verglich sie sich mit dem Beklagten auf 3*600 DM Entschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz • Ende 1965 meldete die Klägerin neben anderen Entschädigungs-ansprüchen auch denjenigen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wieder an und erklärte die Anfechtung des Vergleichs. Ihre auf die Verfolgung zurUckgeführten GesundheitsSchäden und deren ärztliche Behandlung beschrieb sie in dem am 27. Februar 1967 eingereichten B-Bogen. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht unterstellt die Angabe der Klägerin als richtig, sie habe sich I960 oder 1961 von dem früheren deutschen Rechtsanwalt Dr. K^^ft wegen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beraten lassen und dabei erfahren, daß ihre nach Ansicht ihres Arztes im Vordergrund stehenden psychischen Schäden keine Aussicht auf Entschädigung böten; deshalb habe sie dem Abgeltungsvergleich zugestimmt. Es könne somit davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Rentenanspruch aus medizinischen Gründen fallen gelassen habe. Sie habe ihn aber auch aus Gründen auf gegeben, die außerhalb des medizinischen Bereichs gelegen hätten; denn sie habe die Zweifel der Behörde am angegebenen Verfolgungsschicksal nicht auszuräumen vermocht. Die Frage, ob die Zustimmung der Klägerin zu dem Abgeltungsvergleich in erster / *. ■ Linie auf medizinischen Erwägungen beruht habe oder vor allem in Gründen zu suchen sei, die außerhalb des medizinischen Bereiches lägen, müsse dahin beantwortet werden, daß es sich bei den medizinischen Überlegungen allenfalls um Hilfserwägungen gehandelt haben könne« Für das Nachgeben der Klägerin seien in erster Linie die nichtmedizinischen Gründe maßgebend gewesen« Deshalb bestehe kein Recht, den Abgeltungsvergleich nach Art« IV Nr« 2 in Verbindung mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG anzufechten« Diese Begründung trägt die Ablehnung des Anfechtungsrechts nicht« Angleichung kann bereits dann verlangt werden, wenn bei der Entscheidung, den Rentenanspruch fallen zu lassen, der mit der unbeschränkten Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht war (vgl. BGH RzW 1976, 68 Nr. 30), medizinische Gründe nur mitgespielt haben« Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 18« März 1971 - IX ZR 199/68 - entschieden. Auch in den Entscheidungen BGH RzW 1972 , 274 und 1976, 68 Nr. 30 ist der Senat davon ausgegangen, daß die bloße Mitwirkung medizinischer Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs genügt, um den Weg für die Angleichung freizu demachen« Diese Auslegung des Art« IV Nr« 2 in Verbindung mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG beruht darauf, daß das Gesetz eine wesentliche Mitwirkung des medizinischen Gesichtspunktes nicht voraussetzt, um die frühere Regelung der Angleichung zu öffnen« Bei einer Rentenablehnung durch Bescheid oder Urteil ist bereits dann erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn in den Gründen der Ausgangsentscheidung medizinische Gesichtspunkte herangezogen worden sind und sich nicht ausschließen läßt, daß sie die Ablehnung der Kente beeinflußt haben. Wenn die Begründung Zweifel auslöst, ob die Ablehnung der Rente nicht auf medizinischen Gründen beruht oder mitberuht, findet die Angleichung statt (BGH RzW 1973, 194). Dem entspricht es, in den Fällen der Anfechtung von Vergleich, Verzicht oder Abfindung jeden festgestellten Einfluß medizinischer Erwägungen auf den Entschluß zur Rentenaufgabe genügen zu lassen und nicht noch weiteren Überlegungen zu einer "wesentlichen” oder "ausschlaggebenden” Mitwirkung nachzugehen. Sie müßten als Versuch, mehrere Beweggründe für eine lange zurückliegende Entscheidung gegeneinander abzuwägen, in aller Regel spekulativ bleiben. Die Verfolgten selbst könnten die verschiedenen Motive für ihren früheren Entschluß heute kaum zuverlässig gewichten, viel weniger der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde oder der Richter. Infolge einer Unterstellung zu Gunsten der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sie ihren Rentenanspruch aus medizinischen Gründen fallen gelassen hat. Daß es als weiteren Beweggrund für die Anspruchsaufgabe die Beweislosigkeit für das fragliche Verfolgungsschicksal festgestellt, dieses Motiv dann bei der Abwägung beider als in erster Linie maßgebend bezeichnet und for- i muliert hat, bei den medizinischen Überlegungen könne es sich allenfalls um Hilfserwägungen gehandelt haben, steht der Anfechtung nicht entgegen* Diese Ausführungen sind das Ergebnis ebendes Versuchs einer vergleichenden Bewertung von Beweggründen, der rechtlich ohne Bedeutung ist. Er schließt das vorher unterstellte Mitwirken der medizinischen Überlegungen bei dem Entschluß, den Rentenanspruch fallen zu lassen, nicht aus. Der Rechtsfehler veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit die Voraussetzungen des rechtzeitig substantiierten Entschädigungsanspruchs geprüft werden. Er kann jedoch nur zugesprochen werden, wenn sich hinreichend sichere Feststellungen zu dem VerfolgungsSchicksal der Klägerin treffen lassen. Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner