Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Rr. Thumm, Zorn, Henkel« Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war ab 1924 unter dem Namen Violetta de als Primadonna an der Preußischen Staatsoper in Berlin tätig. März I960 gewährte das Entschädigungsamt ihr daraufhin "wegen Versicherungs* Schadens außerhalb der Sozialversicherung nach §§ 127 bis 133 BEG1 für die Zeit vom 1. 1966 meldete die Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD Ausl) an. Januar 1953 Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) - wie wenn sie hinsichtlich der Ansprüche aus den bis zu dem 31. 5. Die sich nach Nrn. 1 und 2 ergebenden Leistungen werden von der VddB für Rechnung des Bundes gezahlt." Juli 1971 heißt es, das Entschädigungsamt Berlin habe für die nach §§ 127 bis 133 BEO ausgezahlt®Entschädigungsleistungen Ersatzanspruch erhoben, dem nach Weisung des Bundesministers des Innern zu entsprechen sei. uem jwitschädigungsant Berlin teilte die .Bayerische Versicherungskammer mit, sie werde von der Nachzahlung einen Betrag in Höhe der von den Entschädigungsamt für die gleiche Zeit gezahlten Entschädigungsleistungen nach §§ 127 bis 133 BEG einbehalten und an dieses auszahlen. Die mit Bescheid vom 16.3.1960 wegen Schadens durch Ausfall von Versicherungsleistungen festgesetzte Ent-schädigungsrente (§§ 127 bis 133 BEG) wird mit Ablauf des Monats September 1971 eingestellt. Wach der Begründung des Bescheids sei man davon ausgegangen, daß die Klägerin nach -der Zuerkennung der Wiedergutmachungsleistungen für "den gleiöhehSchädehstatbestand doppelte Entschädigung erhalten habe und deshalb verpflichtet sei, die geringere der beiden Entschädigungen zurückzuerstatten. Der 3undesminister des Innern hat in seinem BWGöD-Bescheid entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RzW 1973, 78) eine Verrechnung nach § 29 Abs. 2 BWGöD nicht angeordnet. Der Beklagte habe ihn zu Unrecht auf die §§ 127» 129 BEG gestützt, da ein Schaden an einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) nicht vorliege. Für die Klägerin sei keine Lebensversicherung, sondern eine der Sozialversicherung vergleichbare Versorgungsversicherung abgeschlossen worden. Nach § 134 BEG hätte der Klägerin als einer Angestellten am Preußischen Staatstheater, also im öffentlichen Dienst, jedoch keine Entschädigung gewährt werden dürfen, da unter die Vorschrift nur diejenigen Arbeitnehmer fielen, die im privaten Dienst geschädigt worden seien. Der Bundesgerichtshof habe bereits mehrfach in Erwägung gezogen, jedoch bisher nicht entschieden, ob der Widerruf eines auf Rechtsirrtum beruhenden fehlerhaften Leistungs- • boscheides dann nach Treu und Glauben hinzunehmen sei, wenn durch das Versehen der Behörde unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang des Schadens in keinem Verhältnis mehr stehende Leistungen zugebilligt Worden seien. Diese Präge sei zu demindest für den hier gegebenen Pall, In dem die Verfolgte nach der Durchführung des Wied ergutmachungs-yerfahrens überhaupt keinen Schaden mehr erlitten habe, zu bejahen. Das Mißverhältnis sei derart hoch, daß der Widerruf der Entschädigung nicht deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Bescheid vom 16. Auf Grund des Widerrufs habe der Beklagte entsprechend § 204 BEG die seit 1. Richtig ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der auf die §§ 127 und 129 BEG gestützte Bescheid vom 16. Für diesen Versorgungsschaden stand der Klägerin auch nach § 134 BEG keine Entschädigung zu, weil sie nicht im privaten, sondern im öffentlichen Dienst stand. Auch den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Widerruf und die Rückforderung der ab 1953 erbrachten Leistungen billigt, ist beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1961, 274 Nr. 29; 1963, 125; 1969, 515 Nr. 65) ist die Regelung, die das Widerrufsrecht im BundesentschädigungBgesetz gefunden hat, endgültig und abschließend. Ob der Grundsatz von üreu und .Glauben in besonders schwerwiegenden Pallen zu einer anderen Lösung führe, wenn auf Grund eines Versehens der Entschädigungs-Behörden einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe,, zu dem Umfang ,‘seines Schadens außer Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt .'worden seien, der Verfolgte also in derartigen fällen nach Treu ■und Glauben den Widerruf hinnehmen müsse, hat der Bundesgerichtshof.zunächst, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, offen-gelassen (RzW 1963, 125} 1970, 263). Von den gesetzlichen Widerrufsgründen liegt keiner vor, und auch die Pehlerhaftigkeit des Bescheides vom 16. März I960 be-rechtigte also für sich allein nicht zu seinem Widerruf.Die ^spätere Zubilligung der wesentlich höheren Leistungen nach -.§ 21 Abs. 4 BWGöL für denselben Schaden ermöglichte jedoch den üWiderruf des zu Unrecht ergangenen Bescheides und die Rückforderung ‘:der darauf erbrachten Leistungen. Im Streitfall hat die Zubilligung der wesentlich höheren BWGöD-Wiedergutmachung, die den Schaden der Klägerin aus dem Verlust der zusätzlichen Altersversorgung in der Zeit ab 1. Januar 1953 vollständig ausgeglichen hat, die Sachlage so verändert, daß die Klägerin den Entzug der für diese Zeit gewährten BEG-EntSchädigung hinnehmen muß. 129 3EG gewährte Entschädigung hat den durch den Ausfall der Zusatzversorgung eingetretenen Schaden zu einem Teil ausgeglichen, Diesen Teilausgleich behalten zu wollen, obwohl später nach § 21 Abs. 4 BWGöD der Schaden vollständig ausgeglichen wurde, verstößt gegen Treu und Glauben; denn die Klägerin würde eine Dcppelentschädigung behalten, die das Bundesentschädigungsgesetz entsprechend allgemeinem Schadensersatzrecht nicht gewähren will und durch § 5 BEG zu vermeiden trachtet. Der Beklagte hat den als Aufhebungsbescheid bezeichneten 'Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der sechsmonatigen Frist ■jdes § 203 Abs. 2 BEG nach der Zubilligung der BWGöD-Wiedergutmachun .erlassen. Er hat die Rückforderung im Rechtsstreit ermessensfehlerfrei damit begründet, daß eine Doppelentschädigung vermieden werden müsse.-Die wesentlich höhere Leistung nach § 21 Abs. 4 BWGÖD, die der Klägerin zur gleichen Zeit zufloß, läßt die Rückforderung •und Verrechnung nicht als Härte erscheinen.'
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 40/74 URTEIL Verkündet am 29« Januar 1976 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschlftsstelle in dem Etatschädigungsrechtsstreit Violetta E n Bfc vm^Road, , USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Rr. Thumm, Zorn, Henkel« Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1974 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war ab 1924 unter dem Namen Violetta de als Primadonna an der Preußischen Staatsoper in Berlin tätig. Weil sie an der Ehe mit dem jüdischen Arzt Br. Curt EnflHüfe festhielt, wurde sie zu dem 31. August 1934 entlassen. Die Eheleute wandert en in die USA aus. Dr. Curt ist inzwischen verstor- ben. Die Klägerin leidet an paranoider Schizophrenie, ist aber Ende 1955 wieder für geschäftsfähig erklärt worden. Sie bezieht eine Berufsschadenswitwenrente sowie auf Grund eines Vergleichs Entschädigung wegen Gesundheitsschadens für eine seit 1934 bestehende vegetative Dystonie mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 v.H.. Wegen eigenen Berufsschadens erhielt sie 1958 eine Kapitalentschädigung von 21.346 IM. Seit 1926 bestand für die Klägerin eine zusätzliche Altersversicherung, welche die Staatstheater Berlin bei der Bayerischen Versicherungskaramer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - abgeschlossen hatten. Die Versicherungsbeiträge wurden zur Hälfte von der Klägerin und zur Hälfte von den Arbeitgeber gezahlt. Hach der Kündigung schied die Klägerin aus dieser Versicherung aus. Sie erhielt 2.400,84 RM als Abfindung. Wegen dieses Sachverhalts machte sie 1951 bei dem iintschä-digungsamt Berlin einen Anspruch nach dem Berliner Entschädi-gungsgesetz für Schaden durch Ausfall von Versicherungs- und Versorgungsleistungen geltend. Mit Bescheid vom 16. März I960 gewährte das Entschädigungsamt ihr daraufhin "wegen Versicherungs* Schadens außerhalb der Sozialversicherung nach §§ 127 bis 133 BEG1 für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zu dem 31. März I960 16.913,54 DH als Nachzahlung und ab 1. April I960 auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 120,69 DM. 1966 meldete die Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes (BWGöD Ausl) an. Mit Bescheid vom 27. Mai 1971 entschied der Bundesminister des Innern gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD: "1. Die Antragstellerin hat ab 1. Januar 1953 Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) - wie wenn sie hinsichtlich der Ansprüche aus den bis zu dem 31. Aug. 1934 entrichteten Beiträgen nicht abgefunden worden wäre, sondern über den 31. August 1934 hinaus ohne Unterbrechung bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalles infolge Dienstunfähigkeit am 31. Dezember 1952 mit dem damals für die Beitragsentrichtung maßgebenden höchsten Dieneteinkommen von 12.000,— RM/DM jährlich bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert geblieben wäre. 2. Von den sich aus Nr. 1 ergebenen Leistungen ist die seinerzeit an die Antragstellerin gezahlte Abfindung in Höhe von 2.400,84 RM im Umrechnungsverhältnis 1 BM = 1 m vorweg in Abzug zu bringen. 5. Die sich nach Nrn. 1 und 2 ergebenden Leistungen werden von der VddB für Rechnung des Bundes gezahlt." Die Bayerische Versicherungskammer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - setzte demgemäß mit Bescheid vom 29« Juli 1971 für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. September 1971 eine Nachzahlung an Wiedergutmachungsrente (Ruhegeld) von 118.768,60 DM abzüglich 2.400,84 DM gleich 116.367,76 m und ab 1. Oktober 1971 eine laufende Rente von 632,60 DM fest. Die Rente ist inzwischen erhöht worden. In dem Bescheid vom 29. Juli 1971 heißt es, das Entschädigungsamt Berlin habe für die nach §§ 127 bis 133 BEO ausgezahlt®Entschädigungsleistungen Ersatzanspruch erhoben, dem nach Weisung des Bundesministers des Innern zu entsprechen sei. Wegen der Höhe des übergehenden Betrages werde sich die Anstaltsverwaltung an das Entschädigungsamt Berlin wenden. Auf die rückständigen Wiedergutmachungsrenten werde zunächst eine Abschlagszahlung von 70.000 DM geleistet. uem jwitschädigungsant Berlin teilte die .Bayerische Versicherungskammer mit, sie werde von der Nachzahlung einen Betrag in Höhe der von den Entschädigungsamt für die gleiche Zeit gezahlten Entschädigungsleistungen nach §§ 127 bis 133 BEG einbehalten und an dieses auszahlen. Das Entschädigungsamt möge die Höhe seines Ersatzanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. September 1971 bekanntgeben und die laufenden ZahlunS"1 an die Klägerin ab 1. Oktober 1971 einstellen. Durch "Aufhebungsbescheidw von 25. August 1971 entschied das Entschädigungsamt Berlin: "I. Die mit Bescheid vom 16.3.1960 wegen Schadens durch Ausfall von Versicherungsleistungen festgesetzte Ent-schädigungsrente (§§ 127 bis 133 BEG) wird mit Ablauf des Monats September 1971 eingestellt. II. Die für die Zeit vom 1.1.1953 bis 30.9.1971 bereits bewirkten Rentenleistungen werden mit den für den gleichen Zeitraum festgesetzten Wiedergutmachungsleistungen verrechnet." Die zu verrechnenden Leistungen bezifferte es auf 27.853,45 IH* Die Entscheidung ist auf eine entsprechende Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 1 BEG in Verbindung mit § 206 BEG gestützt. Den Rückforderungsbetrag (27.853,45 DM) zahlte die Bayerische Versicherungskammer im Oktober 1971 an das Entschädigungsamt Berlin. Die Klägerin erstrebt im Rechtsstreit die Aufhebung des Bescheide.;, vom 25. August 1971. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt, sie wende sich nicht gegen die Renteneinstellung, sondern allein gegen die Verrechnung der geleisteten Zahlungen mit der Wiedergutmachung. Widerrufs- oder Rückforderungsgründe lägen nicht vor; die erbrachten Leistungen seien längst verbraucht. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision bekämpft die Klägerin weiterhin die angeordnete Verrechnung. Rer Beklagte ist nicht vertreten. Bntgcheidungsgrlin.de Ras Berufungsgericht führt aus: Rer Bescheid vom 25. -August 1971 sei als Widerrufshescheid (§ 203 BEG) auszulegen. Zwar sei er (als Aufhebungs- und nicht als Widerrufshescheid bezeichnet, und l'in ihm werde von einer Verrechnung nach § 206 BEG und nicht von einer Rückforderung der gewährten Leistungen nach ..einem Widerruf (gemäß § 203 BEG gesprochen. Aus dem Bescheid ergebe sich aber eindeutig"',7" was der Beklagte mit ihm bezweckt habe. Wach der Begründung des Bescheids sei man davon ausgegangen, daß die Klägerin nach -der Zuerkennung der Wiedergutmachungsleistungen für "den gleiöhehSchädehstatbestand doppelte Entschädigung erhalten habe und deshalb verpflichtet sei, die geringere der beiden Entschädigungen zurückzuerstatten. Rer Beklagte habe Zwar unzutreffende Vorschriften zitiert und im angefochtenen (Bescheid nicht ausdrücklich die Rückforderung der gewährten Entschädigung ausgesprochen. Vielmehr habe er bereits die von (ihm und dem Bundesminister des Innern geplante-Regulierung des iRückforderungsanspruchs, nämlich Verrechnung mit dem Wiedergut-(machungsanspruch, niedergelegt. In Wahrheit handele es sich um leinen Widerrufsbescheid. Ras ist richtig» Ob ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vorliegt, bestimmen der Inhalt der Entscheidung und die zur Begründung angeführten tatsächlichen Umstände} eine andere Bezeichnung des Bescheides ist unerheblich (BGH RzW 1975» 71). Der 3undesminister des Innern hat in seinem BWGöD-Bescheid entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RzW 1973, 78) eine Verrechnung nach § 29 Abs. 2 BWGöD nicht angeordnet. Gleichwohl ist die Wiedergutmachung bei ihrer Auszahlung weisungsgemäß um die Höhe der für den vermeintlichen Versicherungsschaden nach dem BEG gezahlten Renten gekürzt worden, Diese Aufrechnung setzte den Widerruf und die Rückforderung der tß-Versicherungsschadensrenten und die Abtretung des so entstandenen* Rückforderungsanspruchs an den nach dem BWGöD Wiedergutmachungspflichtigen voraus. Mit der Kürzung der Wiedergutmachung gemäß I § 21 Abs. 4 BWGÖD um den "übergehenden Betrag" wurde dann aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat deshalb den "Aufhebungsbe- 1 scheid" des Entscbädigungsamtes Berlin zutreffend als Widerrufsund Rückforderungsbescheid angesehen. Das Berufungsgericht billigt den Erlaß des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides. Der Bescheid vom 16. März I960 sei von vornherein ohne Rechtsgrundlage ergangen. Der Beklagte habe ihn zu Unrecht auf die §§ 127» 129 BEG gestützt, da ein Schaden an einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) nicht vorliege. Für die Klägerin sei keine Lebensversicherung, sondern eine der Sozialversicherung vergleichbare Versorgungsversicherung abgeschlossen worden. Die maßgebliche Vorschrift für ihren Anspruch sei daher § 134 BEG gewesen, worauf auch der Beklagte jetzt abstelle, da er seinen Rückzahlungsanspruch auf § 135 Abs. 1 Nr. 1 BEG stütze. Nach § 134 BEG hätte der Klägerin als einer Angestellten am Preußischen Staatstheater, also im öffentlichen Dienst, jedoch keine Entschädigung gewährt werden dürfen, da unter die Vorschrift nur diejenigen Arbeitnehmer fielen, die im privaten Dienst geschädigt worden seien. Die zu Unrecht gewährte Entschädigung habe der Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 200 ff BEG widerrufen dürfen. Ein (Widerrufsbescheid entsprechend § 203 BEG sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zulässig, wenn der Bescheid deshalb rechtsgrundlos sei, weil der Entschädigung entgegenstehende Tatsachen bei seinem Erlaß nicht bekannt 4»; gewesen oder weil früher vorhandene Tatsachen später weggefallen seien. Hier aber handele es sich um einen infolge Rechtsirrtums fehlerhaften Leistungsbescheid, da der Beklagte auf den stets gleich gebliebenen Tatsachenvortrag die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes unrichtig angewendet habe. Trotzdem sei auch im Streitfall ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 203 BEG zulässig. Der Bundesgerichtshof habe bereits mehrfach in Erwägung gezogen, jedoch bisher nicht entschieden, ob der Widerruf eines auf Rechtsirrtum beruhenden fehlerhaften Leistungs- • boscheides dann nach Treu und Glauben hinzunehmen sei, wenn durch das Versehen der Behörde unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang des Schadens in keinem Verhältnis mehr stehende Leistungen zugebilligt Worden seien. Diese Präge sei zu demindest für den hier gegebenen Pall, In dem die Verfolgte nach der Durchführung des Wied ergutmachungs-yerfahrens überhaupt keinen Schaden mehr erlitten habe, zu bejahen. Die der Klägerin gewährten Ansprüche überstiegen ihren Schäden um 4; . ' die Leistungen des Beklagten. Das Mißverhältnis sei derart hoch, daß der Widerruf der Entschädigung nicht deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Bescheid vom 16. März I960 aus rechtlichen Gründen fehlerhaft gewesen sei. Ein rechtsfehlerhaft ergangener ;Bescheid könne jedenfalls dann widerrufen werden, wenn neue Tat- . jsachen einträten, die den Widerruf eines rechtsfehlerfreien Bescheides' zulassen würden. So sei es hier wegen des Verbotes der Doppelentschädigung. Auf Grund des Widerrufs habe der Beklagte entsprechend § 204 BEG die seit 1. Januar 1953 erbrachten Ent-Schädigungsleistungen, um die die Klägerin ungerechtfertigt ‘bereichert sei, zurückfordern können. Da ihr gleichzeitig mit der Rückzahlungsanordnung erhebliche, die bisherigen Leistungen weit übersteigende Wiedergutmachungsbeträge zugeflossen seien, bestünden auch aus allgemein verwaltungsrechtlichen Grundsätzen keine Bedenken gegen die Anordnung der Rückzahlung. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Richtig ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der auf die §§ 127 und 129 BEG gestützte Bescheid vom 16. März I960 nicht hätte ergehen dürfen, weil die Klägerin nicht den Schutz einer Lebensversicherung verloren habe. Für Schaden an anderen Versicherungen wird gemäß § 132 BEG keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleistet. Die Bayerische Versicherungskammer sicherte die Versorgung durch Ruhegeld im Alter oder bei Berufsunfähigkeit, durch Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld. Für diesen Versorgungsschaden stand der Klägerin auch nach § 134 BEG keine Entschädigung zu, weil sie nicht im privaten, sondern im öffentlichen Dienst stand. Auch den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Widerruf und die Rückforderung der ab 1953 erbrachten Leistungen billigt, ist beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1961, 274 Nr. 29; 1963, 125; 1969, 515 Nr. 65) ist die Regelung, die das Widerrufsrecht im BundesentschädigungBgesetz gefunden hat, endgültig und abschließend. Der Entschädigungsbehörde steht ein Rückforderungsrecht daher grundsätzlich nur nach § 204 BEG in Verbindung mit §§ 200 bis 202 BEG zu. Für die Anwendung der allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ist daneben kein Raum. Über den grundsätzlich erschöpfenden Katalog der Widerrufs-igründe des Bundesentschädigungsgesetzes hinaus und neben der hier ausscheidenden Möglichkeit der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten entsprechend § 319 ZPO (vgl. BGH RzW 1970, ,226) hat die Rechtsprechung Widerruf und Rückforderung nur unter i,engen Voraussetzungen zugelassen. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof es für nicht angängig erklärt, einen infolge Rechtsirr-ctuns der Behörde fehlerhaften Leistungsbescheid durch Widerruf zu korrigieren (BGH RzW 1970, 263). Ob der Grundsatz von üreu und .Glauben in besonders schwerwiegenden Pallen zu einer anderen Lösung führe, wenn auf Grund eines Versehens der Entschädigungs-Behörden einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe,, zu dem Umfang ,‘seines Schadens außer Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt .'worden seien, der Verfolgte also in derartigen fällen nach Treu ■und Glauben den Widerruf hinnehmen müsse, hat der Bundesgerichtshof. zunächst, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, offen-gelassen (RzW 1963, 125} 1970, 263). In der Entscheidung RzW 1973, '104'hat' er diese frage jedoch unter Hinweis auf Art. Ill Hr. 8 ^Abs. 2 BEG-SchlußG verneint. Von den gesetzlichen Widerrufsgründen liegt keiner vor, und auch die Pehlerhaftigkeit des Bescheides vom 16. März I960 be-rechtigte also für sich allein nicht zu seinem Widerruf. Die ^spätere Zubilligung der wesentlich höheren Leistungen nach -.§ 21 Abs. 4 BWGöL für denselben Schaden ermöglichte jedoch den üWiderruf des zu Unrecht ergangenen Bescheides und die Rückforderung ‘:der darauf erbrachten Leistungen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, laß unter den formen und fristen der §§ 200 ff BSG widerrufen |pä zurückgefordert werden kann,, wenn der Entschädigung entgegen-itehende [Tatsachen .sich erst nachträglich heraussteilen oder ein- S‘i-h. ■; • ' - 11 treten (BGH RzW 1961, 278; 1962, 123; 1963, 72; vgl. auch BGH RzW 1974, 271 Nr. 6). Im Streitfall hat die Zubilligung der wesentlich höheren BWGöD-Wiedergutmachung, die den Schaden der Klägerin aus dem Verlust der zusätzlichen Altersversorgung in der Zeit ab 1. Januar 1953 vollständig ausgeglichen hat, die Sachlage so verändert, daß die Klägerin den Entzug der für diese Zeit gewährten BEG-EntSchädigung hinnehmen muß. Die I960 gewährte Entschädigung für Versicherungsschaden ist zwar rechtsfehlerhaft auf die §§ 127, 129 BEG gestützt worden. Sie sollte aber einen konkreten Schädigungstatbestand in begrenzter Höhe abgelten, der - wenn auch unter dem andersartigen rechtlichen Gesichtspunkt des § 21 Abs. 4 BWGöD - wiedergutmachungsrechtliche Bedeutung besitzt. Die durch die deutsche Öffentliche Hand nach §§ 127, 129 3EG gewährte Entschädigung hat den durch den Ausfall der Zusatzversorgung eingetretenen Schaden zu einem Teil ausgeglichen, Diesen Teilausgleich behalten zu wollen, obwohl später nach § 21 Abs. 4 BWGöD der Schaden vollständig ausgeglichen wurde, verstößt gegen Treu und Glauben; denn die Klägerin würde eine Dcppelentschädigung behalten, die das Bundesentschädigungsgesetz entsprechend allgemeinem Schadensersatzrecht nicht gewähren will und durch § 5 BEG zu vermeiden trachtet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, in § 125 a BEG und in Art. IV Abs. 5 des 7* ÄndG-BVfGÖD lasse das Gesetz erkennen, daß neben höheren Leistungen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur Berufsschadensrenten, nicht aber sonstige Etatschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz entfielen. Hier braucht nicht entschieden zu werden, welche Tragweite die genannten Konkurrenzregelungen besitzen (vgl. dazu BGH RzW 1972, 22; 299» Brunn/Hebenstreit, BEG, Schlußnachtrag 1966 bis 1969» § 125 a Rdnr. 9). Den Streitfall .betreffen sie jedenfalls nicht. Denn Entschädigung wegen Schadens in einer Lebensversicherung nach §§ 127 ff BEG und Wiedergutmachung wegen Schadens in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 21 'Abs. 4 BWGÖD können bei richtiger Gesetzesanwendung nicht zugleich aus einer Schädigung abgeleitet werden, so daß es insoweit an •einer Konkurrenzvorschrift notwendig fehlt. Der Beklagte hat den als Aufhebungsbescheid bezeichneten 'Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der sechsmonatigen Frist ■jdes § 203 Abs. 2 BEG nach der Zubilligung der BWGöD-Wiedergutmachun .erlassen. Er hat die Rückforderung im Rechtsstreit ermessensfehlerfrei damit begründet, daß eine Doppelentschädigung vermieden werden müsse.-Die wesentlich höhere Leistung nach § 21 Abs. 4 BWGÖD, die der Klägerin zur gleichen Zeit zufloß, läßt die Rückforderung •und Verrechnung nicht als Härte erscheinen.' .Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Br. Thumm Henkel Portmann Puchs Zorn