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BGH · IX ZR 40/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/73

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Das hängt davon ab, wo die Klägerin ihren Wohnsitz in dem für den Beginn der Frist nach Abs.3 aaO maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung hatte (BGH RzW I960, 88 Nr. 39). Das Revisionsgericht unterstellt, daß die Klägerin, als sie im Oktober 1963 von Jerusalem kommend in Berlin ihren Aufenthalt nahm, dort ihren Wohnsitz begründet und seither nicht wieder aufgehoben hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin zur Zeit der Zustellung des Bescheids einen Wohnsitz in Ber-lin und in Jerusalem hatte, und fährt dann fort: Zwar sei die Frage, welche Frist bei doppeltem Wohnsitz innerhalb und außerhalb Europas eingreife, im Gesetz nicht geregelt, Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1 und 2 BEG sprächen aber für die Geltung der Frist von drei Monaten. Dieser Gesichtspunkt könne aber dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn der Kläger durch die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse in eine derart enge Beziehung zu einem Ort innerhalb Europas getreten sei, daß sich die Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes bejahen ließen. DVO zu dem US-EG und besagt nur, daß allenfalls dann ein Aufenthalt im Ausland erheblich sein könne, wenn der Kläger überhaupt keinen Wohnsitz habe. Das zu § 99 BErgG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1957, 165 hebt allerdings bei doppeltem Wohnsitz im Inland und Ausland darauf ab, an welchem Wohnsitz der Kläger sich überwiegend aufhielt, und stellt hilfsweise fest, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung sich am Ort seines inländischen Wohnsitzes befunden hatte. 329 den Aufenthalt des Klägers als unerheblich bezeichnet und allein darauf abgestellt, wo er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zustellung hatte* Diese Auffassung sei sinnvoll, weil sie dem Gericht in der großen Mehrzahl der Fälle Ermittlungen darüber erspare, ob der Kläger bei der Zustellung seinen Wohnsitz zeitweilig verlassen und gerade in einem Land gewohnt habe, für das eine andere Frist gelte. Dabei ist, insoweit abweichend von der zu § 99 BErgG ergangenen Entscheidung, offen geblieben, ob es auf den Aufenthalt innerhalb oder außerhalb Europas dann ankomme, wenn wie hier im Zeitpunkt der Zustellung ein Wohnsitz an einem Ort Europas und eines anderen Erdteils bestand. Diese setzt mithin nur voraus, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz an einem Ort außerhalb Europas hat; ob er noch an einem anderen Ort, sei es auch innerhalb Europas, wohnt oder wo er sich aufhält, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Danach beträgt die Anfechtungsfrist sechs Monate, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids oder Urteils der Anfechtende einen Wohnsitz an einem Ort außerhalb Europas hatte. Die Zweifel, ob es auf die Häufigkeit des Aufenthalts an dem einen oder anderen Wohnort vor oder nach Erlaß der anzufechtenden Entscheidung oder auf den zufälligen Aufenthalt am ersten oder zweiten Wohnsitz im Zeitpunkt der Zustellung ankomme (vgl. BGH RzW 1957, 165) oder wie zu entscheiden sei, wenn der Kläger sich bei der Zustellung an keinem seiner beiden Wohnorte, etwa in einem anderen Erdteil oder auf einer Seereise befunden hatte, lassen die Rechtsunsicherheit erkennen, die sich aus einer Anknüpfung auch an den jeweiligen Aufenthalt ergäbe. Die Rechtssicherheit gebietet, dem Wortlaut des Gesetzes zu folgen und die Anfechtungsfrist auf sechs Monate zu erstrecken, wenn ein Wohnsitz des Antragstellers oder Klägers an einem Ort außerhalb Europas für den Tag der Zustellung des Bescheids oder Urteils festgestellt ist. Danach ist die Revision begründet und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache entsprechend dem Revisionsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 197 BEG § 7 BGB § 210 BEG
WohnsitzEuropaFristBEGBerlinAufenthaltKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

2397 002

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 210, 218 Abs. 2, 219 Abs. 4, 223
Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Monate, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Anfechtende einen Wohnsitz im außereuropäischen Ausland hatte. Wo er sonst noch gewohnt oder sich aufgehalten hat, ist unerheblich.
BGH, Urt. v. 10. November 1977 - IX ZR 40/73 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal/Pfalz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10, November 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 40/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rut
»
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
o
d.
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 1970 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1907 geborene jüdische Klägerin wanderte im September 1933 von Breslau nach Palästina aus. Von Oktober 1963 bis Januar 1964 hielt sie sich in Berlin, danach wieder in Israel, seit Mai 1965 dauernd in Berlin auf.
Die Behörde gewährte ihr am 17. November 1964 für Verdrängung aus dem privaten Dienst eine Rente. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin am 30. November 1964 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Klage auf höhere Rente ging am 1. April 1965 ein. Das Landgericht wies sie wegen Versäumung der Frist des § 210 A.bs. 1 BEG als unzulässig ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die am 1. April 1965 eingegangene, dem Beklagten alsbald zugestellte Klage gegen die Ablehnung einer höheren Rente in dem am 30. November 1964 nach § 197 Abs. 1 BEG, § 5 Abs. 2 VwZG ordnungsgemäß zugestellten Bescheid war zulässig, wenn anstelle der Klagfrist von drei Monaten (§ 210 Abs. 1 BEG) eine Frist von sechs Monaten (Abs. 2aa0) getreten ist. Das hängt davon ab, wo die Klägerin ihren Wohnsitz in dem für den Beginn der Frist nach Abs. 3 aaO maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung hatte (BGH RzW I960, 88 Nr. 39). Ob ein Wohnsitz begründet oder aufgegeben worden ist, richtet sich nach deutschem Recht (BGH RzW 1962, 182).
Das Revisionsgericht unterstellt, daß die Klägerin, als sie im Oktober 1963 von Jerusalem kommend in Berlin ihren Aufenthalt nahm, dort ihren Wohnsitz begründet und seither nicht
 wieder aufgehoben hat.
Die Begründung des Wohnsitzes in Berlin hatte nicht notwendig den Verlust des bisherigen Wohnsitzes in Jerusalem zur Folge (§ 7 Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat bei ihrer Reise nach Berlin im Oktober 1963 ihre Wohnung in Jerusalem beibehalten, dort wieder ab Januar 1964 gelebt und die Jerusalemer Wohnung erst aufgelöst, als sie 1965 nach Berlin zurückgekehrt ist.
Deshalb kann nicht angenommen werden, daß sie ihre seit Jahrzehnten bestehende ständige Niederlassung in Israel schon vor 1965 aufgehoben hat (§7 Abs. 3 BGB). Es fehlt ein ausreichender Anhalt für den in § 7 Abs, 3 BGB vorausgesetzten Willen, den bisherigen Wohnsitz schon zu jener Zeit aufzuheben. Diesen Willen hat die Klägerin erst mit der Auflösung der Wohnung in Jerusalem und der Beschränkung auf eine einzige ständige Niederlassung in Berlin 1965 kundgetan.
 
Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin zur Zeit der Zustellung des Bescheids einen Wohnsitz in Ber-lin und in Jerusalem hatte, und fährt dann fort: Zwar sei die Frage, welche Frist bei doppeltem Wohnsitz innerhalb und außerhalb Europas eingreife, im Gesetz nicht geregelt, Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1 und 2 BEG sprächen aber für die Geltung der Frist von drei Monaten. § 210 BEG beruhe auf der Erwägung, daß einem im außereuropäischen Ausland wohnenden Kläger eine längere Frist gewährt werden solle, weil eine Korrespondenz mit dem außereuropäischen Ausland längere Zeit erfordere, als dies bei einem in Europa lebenden Kläger der Fall sei. Dieser Gesichtspunkt könne aber dann nicht zu dem Zuge kommen, wenn der Kläger durch die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse in eine derart enge Beziehung zu einem Ort innerhalb Europas getreten sei, daß sich die Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes bejahen ließen.
Dem kann der Senat nicht folgen.
Zu Unrecht beruft sich der Tatrichter für seine Ansicht auf den bei Blessin - Ehrig - Wilden, BEG, 3. Aufl., § 218 Anm. V angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1954 - IV ZB 95/54 (RzW 1955, 94 Nr. 47; nur Leitsatz). Diese Entscheidung betrifft § 31 der Württ.-Bad.
3. DVO zu dem US-EG und besagt nur, daß allenfalls dann ein Aufenthalt im Ausland erheblich sein könne, wenn der Kläger überhaupt keinen Wohnsitz habe. Das zu § 99 BErgG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1957, 165 hebt allerdings bei doppeltem Wohnsitz im Inland und Ausland darauf ab, an welchem Wohnsitz der Kläger sich überwiegend aufhielt, und stellt hilfsweise fest, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung sich am Ort seines inländischen Wohnsitzes befunden hatte. Für die Anwendung der §§ 210, 218 Abs. 2 und 223 BEG
 
hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962,
329 den Aufenthalt des Klägers als unerheblich bezeichnet und allein darauf abgestellt, wo er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zustellung hatte* Diese Auffassung sei sinnvoll, weil sie dem Gericht in der großen Mehrzahl der Fälle Ermittlungen darüber erspare, ob der Kläger bei der Zustellung seinen Wohnsitz zeitweilig verlassen und gerade in einem Land gewohnt habe, für das eine andere Frist gelte.
Dabei ist, insoweit abweichend von der zu § 99 BErgG ergangenen Entscheidung, offen geblieben, ob es auf den Aufenthalt innerhalb oder außerhalb Europas dann ankomme, wenn wie hier im Zeitpunkt der Zustellung ein Wohnsitz an einem Ort Europas und eines anderen Erdteils bestand.
Die Frage ist zu verneinen. Das Gesetz bietet einen ausreichenden Anhalt dafür, welcher Wohnsitz die Anfechtungsfrist bestimmt. Soweit durch Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgeiehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage erheben (§ 210 Abs. 1 BEG). Diese Regel stellt weder auf den Wohnsitz noch den Aufent halt ab. Absatz 2 aaO umschreibt die Voraussetzung, unter der eine längere Anfechtungsfrist eingeräumt ist: Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an die Stelle von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Diese setzt mithin nur voraus, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz an einem Ort außerhalb Europas hat; ob er noch an einem anderen Ort, sei es auch innerhalb Europas, wohnt oder wo er sich aufhält, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Die Fassung der §§ 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 und 223 BEG ergibt für die Berufungs-j Revisions- und Beschwerdefrist nichts anderes. Danach beträgt die Anfechtungsfrist sechs Monate, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids oder Urteils der Anfechtende einen Wohnsitz an einem Ort außerhalb Europas hatte.

Sinn und Zweck jener Vorschriften ist es, Beginn und Ende der Klage- und Rechtsmittelfristen im Interesse der Rechtssicherheit möglichst eindeutig zu bestimmen. Dem entspricht es, allein den Wohnsitz entscheiden zu lassen (vgl. BGH Rz¥ I960, 88 Nr. 39). Er ist seiner Natur nach von Dauer, dem Gegner und dem Gericht bekanntgemacht und deshalb in aller Flegel ohne besondere Erhebungen festzustellen. Der Aufenthalt ist dagegen nur vorübergehend, sehr oft von Zufälligkeiten abhängig, wird häufig gewechselt, dem Gegner und Gericht nicht mitgeteilt und müßte jeweils ermittelt werden. An ihn anzuknüpfen, liefe deshalb nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn der Anfechtungsbe-stimmungen zuwider. Ein doppelter Wohnsitz innerhalb und außerhalb Europas rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch in diesem Fall ist der Aufenthalt kein geeignetes Kriterium, die Anfechtungsfristen eindeutig zu bestimmen.
Die Zweifel, ob es auf die Häufigkeit des Aufenthalts an dem einen oder anderen Wohnort vor oder nach Erlaß der anzufechtenden Entscheidung oder auf den zufälligen Aufenthalt am ersten oder zweiten Wohnsitz im Zeitpunkt der Zustellung ankomme (vgl. BGH RzW 1957, 165) oder wie zu entscheiden sei, wenn der Kläger sich bei der Zustellung an keinem seiner beiden Wohnorte, etwa in einem anderen Erdteil oder auf einer Seereise befunden hatte, lassen die Rechtsunsicherheit erkennen, die sich aus einer Anknüpfung auch an den jeweiligen Aufenthalt ergäbe. Die Rechtssicherheit gebietet, dem Wortlaut des Gesetzes zu folgen und die Anfechtungsfrist auf sechs Monate zu erstrecken, wenn ein Wohnsitz des Antragstellers oder Klägers an einem Ort außerhalb Europas für den Tag der Zustellung des Bescheids oder Urteils festgestellt ist.
Danach ist die Revision begründet und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache entsprechend dem Revisionsantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai	Henkel	Puchs
 Portmann
Dr. Lang