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BGH · IX ZR 40/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/71

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 17. Dabei legte sie eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert zugrunde und stufte die Klägerin nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein. DV-BEG neu fest, Sie ging dabei vom mittleren Rentenhundertsatz von 27,5 aus und rechnete für die Kinder Joram und Naomi einen Zuschlag von je 2,5 v.H. hinzu, nahm aber gleichzeitig wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse einen Abschlag von 5 v.H. vor. Die Klägerin verlangt mit ihrer Anschlußrevision Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht* DV-BEG mit Wirkung vom 1* September 1965 neu festzusetzen* Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 428 Nr. 33). DV-BEG einen Abschlag vom Hundertsatz von 5 v.H. rechtfertigen* Bei der Abgrenzung der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei von den jeweiligen Tabeilenwerten der Anlage 4 zur 3. Bie Zahlungen für eine Haushaltshilfe seien nicht abzuziehen, weil nicht gesagt werden könne, daß das hohe Gesamteinkommen der Eheleute nur durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die der Klägerin die Arbeit außerhalb des Haushalts ermöglicht habe, erreicht worden sei. b) Biese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Auslegung des Begriffs der "besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse" nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. ent8cheidung des Gesetzgebers über die Entschädigung des Gesundheitsschadens dazu nötigt, auch die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten im Sinne des § 31 Abs.4 BEG an den Verhältnissen des ihm nach § 31 Abs.3 BEG vergleichbaren Bundesbeamten zu messen, wenn es sich darum handelt, ob sie "besonders günstig" im Sinne des § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Es ist daher nicht statthaft, bei der Beurteilung der konkreten Verhältnisse des Verfolgten einen festen, für alle Verfolgten geltenden Betrag der Einkünfte anzusetzen und bei dessen Bestimmung von den Anlagen zur 3. Dem Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß für die Entschädigungsbehörden ein Vergleich des vom Verfolgten jeweils angezeigten Bruttoeinkommens mit dem Zwei-bis Dreifachen des Tabellensatzes, der sich aus der festliegenden Einstufung und dem ohne weiteres festzustellenden Lebensalter ergibt, erhebliche praktische Schwierigkeiten mache. Diese Erschwerung würde es aber nicht rechtfertigen, die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten ohne Rücksicht auf sein Lebensalter sowie darauf zu beurteilen, wie das Gesetz nach § 31 Abs.3 BEG seinen Gesundheitsschaden bewertet. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht hei Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei schon vor oder sie sei erst nach dem 1. c) Mit Recht hat es das Berufungsgericht dagegen abgelehnt, vom Bruttoeinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes die in Israel zu leistenden Steuerbeträge abzuziehen. Auch der weitere Einwand der Klägerin greift nicht durch, daß sie wegen ihrer Berufstätigkeit eine Haushaltshilfe beschäftigen müsse und sich dadurch ein notwendiger Abschlag vom Bruttoeinkommen ergebe. Die Kosten für eine Hausgehilfin liegen nicht außerhalb des wirtschaftlichen Rahmens, der für einen vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes gilt, und müssen auch aus dem Diensteinkömmen bestritten werden. 2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Klägerin sei für die beiden Kinder Joram und Naomi der Unter-haltszuschlag gemäß § 15a Abs. 1 Nr. la der 2. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob der Rentenberechtigte aus Rechtsgründen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und deshalb eines zusätzlichen Rentenbetrages für die Erfüllung dieser UnterhaltsVerpflichtung bedarf.Dagegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe der Rentenberechtigte tatsächlich Unterhalt leistet. DV-BEG erscheint es aber nicht möglich, auch bei den im Ausland lebenden nichtdeutschen Staatsangehörigen von dem in der Bundesrepublik geltenden Unterhaltsrecht auszugehen. Da die Klägerin und ihr Sohn Joram israelische Staatsangehörige sein dürften, bedarf es der Prüfung, ob die Klägerin nach israelischem Recht ihrem Sohn auch über das 18. Das Berufungsgericht wird deshalb prüfen müssen, inwieweit neben der Zahlung von Wehrsold oder sonstigen geldlichen Bezügen bei einem israelischen Soldaten auch die vom Staat gestellte Verpflegung und Bekleidung zu berücksichtigen sind. b) Fehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Überzahlung des Zuschlages von 2,5 v.H. für den Sohn Joram vom 1. August 1969 durch das beklagte Land nicht mit dem Mehrbetrag an Rente verrechnet werden könne, den es der Klägerin zuerkannt habe. Es kommt daher nicht darauf an, welche Rente die Behörde der Klägerin für einzelne Zeiträume zwischen dem von ihrer Klage erfaßten Zeitraum vom 1. September 1965 bis zu dem etwaigen Wegfall des Zuschlags für den Sohn Joram nur ein Hundertsatz von 32,5 und nicht ein aufgerundeter Hundertsatz von 33 zu (BGH RzW 1971, 168 Nr. 10).

Zitierte Normen: § 31 BEG § 536 ZPO
RenteBruttoeinkommenBerufungsgerichtDV-BEGSohnVerfolgteKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 40/71	URTEIL	Verkündet	am
18. Januar 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Ruth Z 'I<
geb. L|
>, ChfIPstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1921 geborene jüdische Klägerin wanderte 1933 von Berlin nach Palästina aus, wo sie seitdem lebt. Sie ist seit 1947 verheiratet und hat zwei Kinder, die 1950 (Joram) und 1953 (Naomi) geboren sind.
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Wegen einer chronischen Amöbeninfektion des Darmes bewilligte ihr die Behörde 1959 u.a. eine Gesundheitsschadensrente. Dabei legte sie eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert zugrunde und stufte die Klägerin nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein. Bei einem Hundertsatz von 33 betrug die Rente 1965 monatlich 230 m.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1969 setzte die Behörde die Rente der Klägerin nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu fest, Sie ging dabei vom mittleren Rentenhundertsatz von 27,5 aus und rechnete für die Kinder Joram und Naomi einen Zuschlag von je 2,5 v.H. hinzu, nahm aber gleichzeitig wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse einen Abschlag von 5 v.H. vor. Mit dem aufgerundeten Hundertsatz von 28 ergab sich eine Rente ab 1. September 1965 von 355 DM, ab 1. Januar 1966 von 369 DM und ab 1. Oktober 1966 von 384 DM.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer
 Rente ab 1. September 1965 mit dem Hundertsatz 33, weil
 besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei ihr
 nicht vorlägen. Während des Klageverfahrens erhöhte die
 Behörde die Rente ab 1. Juli 1968 linear auf 399 DM.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Damit machte sie u.a. einen Zinsanspruch geltend. Während des Verfahrens hat der Beklagte die Berufung teilweise zurückgenommen. Berufung und Anschlußberufung hatten teilweise Erfolg.
 
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Die Klägerin verlangt mit ihrer Anschlußrevision Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht*
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin sind teilweise begründet*
1* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei berechtigt gewesen, im Rahmen einer Rentenerhöhung den Rentenhundertsatz gemäß §§ 15» 15a der 2. DV-BEG auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit Wirkung vom 1* September 1965 neu festzusetzen* Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 428 Nr. 33).
a)	Nach Auffassung des Kammergerichts liegen bei der Klägerin jedoch erst ab 1. Januar 1969 besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vor, die gemäß § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG einen Abschlag vom Hundertsatz von 5 v.H. rechtfertigen* Bei der Abgrenzung der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei von den jeweiligen Tabeilenwerten der Anlage 4 zur 3. DV-BEG aus-zügehen. Grundlage könnten dabei nur die Tabellensätze im höheren Dienst und in der letzten Altersstufe sein*
Auch diese Werte seien jedoch zu gering, da der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine
 klar erkennbare Heraushebung gegenüber dem durchschnittlichen Einkommen eines vergleichbaren höheren Beamten erfordere. Bas sei erst dann zu bejahen, wenn das Bruttoeinkommen des Verfolgten und seines Ehegatten den jeweils doppelten Betrag der genannten Tabellenwerte überschreite® Bei der Klägerin treffe das ab 1969 zu.
Allerdings könnten aus der Gesamtschau heraus im Einzelfall besonders belastende notwendige Ausgaben, wie erhöhte Aufwendungen für Krankheit, Alter und Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Bie von der Klägerin behauptete hohe Besteuerung in Israel führe dagegen nicht zu Abschlägen vom Bruttoeinkommen. Wie bei der Peststellung der ausreichenden Lebensgrundlage beim Berufsschäden könne nur von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen ausgegangen werden. Auf die besonderen Steuervorschriften einzelner Länder komme es nicht an.
Sonstige bei einer Gesamtschau zu beachtende und vorweg vom Bruttoeinkommen abzusetzende Aufwendungen seien bei der Klägerin nicht erkennbar. Bie Zahlungen für eine Haushaltshilfe seien nicht abzuziehen, weil nicht gesagt werden könne, daß das hohe Gesamteinkommen der Eheleute nur durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die der Klägerin die Arbeit außerhalb des Haushalts ermöglicht habe, erreicht worden sei.
b)	Biese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Auslegung des Begriffs der "besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse" nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. BV-BEG in BzW 1972, 190 Nr. 20 entwickelt hat. Dort ist dargelegt, daß die Grund-
ent8cheidung des Gesetzgebers über die Entschädigung des Gesundheitsschadens dazu nötigt, auch die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten im Sinne des § 31 Abs. 4 BEG an den Verhältnissen des ihm nach § 31 Abs. 3 BEG vergleichbaren Bundesbeamten zu messen, wenn es sich darum handelt, ob sie "besonders günstig" im Sinne des § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG sind. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Es ist daher nicht statthaft, bei der Beurteilung der konkreten Verhältnisse des Verfolgten einen festen, für alle Verfolgten geltenden Betrag der Einkünfte anzusetzen und bei dessen Bestimmung von den Anlagen zur 3. DV-BEG auszugehen, die nicht den Gesundheitsschaden betrifft.
Dem Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß für die Entschädigungsbehörden ein Vergleich des vom Verfolgten jeweils angezeigten Bruttoeinkommens mit dem Zwei-bis Dreifachen des Tabellensatzes, der sich aus der festliegenden Einstufung und dem ohne weiteres festzustellenden Lebensalter ergibt, erhebliche praktische Schwierigkeiten mache. Von der Notwendigkeit, besondere Umstände im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen, geht auch das Berufungsgericht aus. Die Erschwerung gegenüber seiner Methode liegt also nur darin, daß die Prüfung nicht bei einem für alle Verfolgten einheitlichen Vergleichsbetrag a n -setzen kann. Diese Erschwerung würde es aber nicht rechtfertigen, die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten ohne Rücksicht auf sein Lebensalter sowie darauf zu beurteilen, wie das Gesetz nach § 31 Abs. 3 BEG seinen Gesundheitsschaden bewertet.
 
1
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht hei Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei schon vor oder sie sei erst nach dem 1. Januar 1969 in besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, muß das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel beider Parteien aufgehoben werden. Ein vom bisherigen abweichendes Ergebnis wird insbesondere dadurch nicht ausgeschlossen, daß der zugrunde gelegte feste Vergleichswert innerhalb der Spanne liegt, in der das Berufungsgericht zu wählen haben wird.
c)	Mit Recht hat es das Berufungsgericht dagegen abgelehnt, vom Bruttoeinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes die in Israel zu leistenden Steuerbeträge abzuziehen. Las Bundesentschädigungsgesetz geht bei der für die Rentenbemessung maßgeblichen Einkommensbewertung immer von den Bruttobezügen aus.
Auch der weitere Einwand der Klägerin greift nicht durch, daß sie wegen ihrer Berufstätigkeit eine Haushaltshilfe beschäftigen müsse und sich dadurch ein notwendiger Abschlag vom Bruttoeinkommen ergebe. Die Kosten für eine Hausgehilfin liegen nicht außerhalb des wirtschaftlichen Rahmens, der für einen vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes gilt, und müssen auch aus dem Diensteinkömmen bestritten werden.
2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Klägerin sei für die beiden Kinder Joram und Naomi der Unter-haltszuschlag gemäß § 15a Abs. 1 Nr. la der 2. DV-BEG in Höhe von je 2,5 v.H. nur bis einschließlich Juli 1968 zu gewähren. Ab 1. August 1968 entfalle der Zuschlag für
 
den Sohn Joram, weil dieser ab 22. Juli 1968 den Militärdienst angetreten habe. Damit werde er nicht mehr von seinen Eltern, sondern von den israelischen Militärbehörden unterhalten.
a)	Mit ihrer Anschlußrevision macht die Klägerin demgegenüber geltend, durch die Versorgung ihres Sohnes beim Militär werde nur ein Teil der die Eltern treffenden UnterhaltsZahlungen gedeckt. Sie sei ihrem Sohn weiterhin unterhaltspflichtig. Er komme während des Urlaubs oder während des Ausgangs immer wieder nach Hause und müsse dort beköstigt werden. Auch reiche der niedrige Wehrsold nicht aus, um seine vom Militär nicht gedeckten Bedürfnisse (Zigaretten, Fahrgeld usw.) zu bestreiten.
Diese Erwägungen können die Weiterzahlung des Zuschlags von 2,5 v.H. ab 1. August 1968 rechtfertigen. Nach § 15a Abs. 1 Nr. la der 2. DV-BEG kommt ein solcher Zuschlag in Betracht, wenn eine gesetzliche UnterhaltsVerpflichtung gegenüber einer unterhaltsberechtigten Person besteht.
Da diese Vorschrift demnach ausdrücklich auf Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abstellt, muß die Unterhaltsverpflichtung des Rentenberechtigten nach dem für ihn maßgeblichen Landesrecht beurteilt werden. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob der Rentenberechtigte aus Rechtsgründen zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und deshalb eines zusätzlichen Rentenbetrages für die Erfüllung dieser UnterhaltsVerpflichtung bedarf. Dagegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe der Rentenberechtigte tatsächlich Unterhalt leistet. Der Zuschlag entfällt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG
 
jedoch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen von mindestens 300 DM, ab 1. Januar 1972 400 DM, monatlich hat.
Der Senat verkennt nicht, daß es in Einzelfällen schwierig sein kann, die nach dem jeweiligen Landesrecht geltenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen festzustellen. Nach dem Wortlaut und der Zweckbestimmung des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 2. DV-BEG erscheint es aber nicht möglich, auch bei den im Ausland lebenden nichtdeutschen Staatsangehörigen von dem in der Bundesrepublik geltenden Unterhaltsrecht auszugehen.
Da die Klägerin und ihr Sohn Joram israelische Staatsangehörige sein dürften, bedarf es der Prüfung, ob die Klägerin nach israelischem Recht ihrem Sohn auch über das 18. Lebensjahr hinaus unterhaltspflichtig ist und ob die Unterhaltspflicht entfällt, solange ihr Sohn israelischen Wehrdienst ableistet. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes während der Ableistung des Wehrdienstes den in § 15a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG angegebenen Betrag erreichen oder übersteigen. Unter dem Begriff "eigenes Einkommen" in § 15a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG sind nicht nur Geldleistungen zu verstehen, sondern auch geldwerte Naturalleistungen. Das Berufungsgericht wird deshalb prüfen müssen, inwieweit neben der Zahlung von Wehrsold oder sonstigen geldlichen Bezügen bei einem israelischen Soldaten auch die vom Staat gestellte Verpflegung und Bekleidung zu berücksichtigen sind.
 
b)	Fehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Überzahlung des Zuschlages von 2,5 v.H. für den Sohn Joram vom 1. Januar bis 31. August 1969 durch das beklagte Land nicht mit dem Mehrbetrag an Rente verrechnet werden könne, den es der Klägerin zuerkannt habe.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 264 Nr. 18 ist wegen der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs für Gesundheitsschaden im gerichtlichen Verfahren ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen, wenn die Behörde bei der Feststellung der Elemente eines Rentenanspruchs den Verfolgten in der einen Richtung zu Unrecht begünstigt, in der anderen Richtung dagegen zu Unrecht benachteiligt hat. Es kommt daher nicht darauf an, welche Rente die Behörde der Klägerin für einzelne Zeiträume zwischen dem von ihrer Klage erfaßten Zeitraum vom 1. September 1965 bis 30. September 1970 gezahlt hat, sondern welcher Rentenbetrag ihr .insgesamt bei richtiger Berechnung für diesen Zeitraum zusteht. Von diesem Betrag ist sodann abzusetzen, was der Klägerin an Rente bereits gezahlt worden ist. Nur auf diesen Unterschiedsbetrag hat die Klägerin Anspruch.
c)	Schließlich steht der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 bis zu dem etwaigen Wegfall des Zuschlags für den Sohn Joram nur ein Hundertsatz von 32,5 und nicht ein aufgerundeter Hundertsatz von 33 zu (BGH RzW 1971, 168 Nr. 10). Da die Klägerin für die Zeit ab 1. September 1965 insgesamt eine höhere Rente eingeklagt hat, ist auch der sich aus der Aufrundung ergebende Betrag Gegenstand der Klage.

3. Das Berufungsgericht hat bei der Verurteilung des Beklagten auch die Beträge einbezogen, die das Landgericht der Klägerin zuerkannt hatte, hinsichtlich deren der Beklagte seine Berufung aber zurückgenommen hat. In diesem Umfang war das Berufungsurteil aufzuheben, weil es über den Antrag des Berufungsbeklagten hinausgegangen ist. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur geändert werden, soweit eine Änderung beantragt ist (§§ 536, 537 ZPO).
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Puchs
Portmann