März 1971 - 2 BvL 2/66) festgestellt werden, daß sie beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit ihrer T-sge als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises zusammenhängenden Nötigung gestanden haben, ihre Heimat aufzugeben (vgl. Er ist als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anerkannt und für den Freiheitsschaden in der Zeit vom 5. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der bis 1956 in Budapest und seitdem in Österreich wohnhafte Kläger nur nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sein kann. Es hat offengelassen, ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 150 Abs. 1 BEG n.F.), und hat auch nicht geprüft, ob er als Spätaussiedler Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. endgültig verlassen und sei deshalb nach § 150 Abs. 2 BEG n.F. von der Entschädigung ausgeschlossen. Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgebe und damit den Kreis der Berechtigten erweitere, brauche nicht entschieden zu werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 54 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich,daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung -im Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Hierzu ist im Berufungsurteil nichts festgestellt; es beschränkt sich auf die Mitteilung, der Kläger sei als Vertriebener im Sinne § 1 BVFG anerkannt. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Änderung des § 150 BEG habe der Gesetzgeber auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung des Verfolgten überhaupt verzichtet. Denn trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs (§§ 1, 2 BVFG) für die Abgrenzung dieses Kreises der Entschädigungsberechtigten beruht ihre Besserstellung im Vergleich zu den Staatenlosen und den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention (§ 160 BEG) nach wie vor darauf, daß sie im zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verloren haben (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. Zugunsten der Verfolgten, die die Vertreibungsgebiete bis zu den in §§ 150 ff BEG festgelegten Stichtagen verlassen haben, verzichtet vielmehr das Gesetz lediglich auf die Feststellung dieses Zusammenhanges im Einzelfalle. Denn diese Regelung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, daß der Entschluß von Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die Vertreibungsgebiete zu verlassen, regelmäßig äußerstenfalls bis zu dem 1. Da die historische Erfahrung nach der Auffassung des Gesetzgebers in ihrem Falle nicht dafür spricht, daß das Verlassen der Heimat noch mit ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige infolge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges zusammenhängt, muß dieser Zusammenhang festgestellt werden, wenn sie als Spätaussiedler im Sinne des § 1 Abs.3 BVFG ihre Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG a.F. herleiten. Wenn festgestellt wird, daß der Kläger seine Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen und so die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat, wird der Berufungsrichter den Klaganspruch sachlich zu prüfen haben. Ergibt sich kein ausreichender Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Lage als deutscher Sprach- und Kulturkreiszugehöriger und der Auswanderung nach Österreich, dann war er nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. nicht entschädigungsberechtigt und ist wegen § 150 Abs, 2 BEG n.F. mit dem Klaganspruch ausgeschlossen.
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein BEG § 150 Abs. 1, 2; GG Art. 3 Bei Spätaussiedlern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) muß auch angesichts der Nichtigkeit ihres Ausschlusses durch § 150 Abs. 2 BEG n.F. (BVerfG, B.v. 23. März 1971 - 2 BvL 2/66) festgestellt werden, daß sie beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit ihrer T-sge als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises zusammenhängenden Nötigung gestanden haben, ihre Heimat aufzugeben (vgl. BGH, RzV 1966, 230 Nr. 29). Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. BGH, Urt. v. 24. Juni 1971 - IX ZR 40/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 40/66 URTEIL Verkündet am 24. Juni 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbetjnter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ge on Wl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand' lund und Ent sehe id’jng, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 geborene jüdische Kläger wurde nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen in Budapest verfolgt. Danach besuchte er die Mittelschule, erlernte den Beruf des Werkzeugschlossers und arbeitete beim ungarischen Rundfunk. Im Oktober 1956 begab er sich nach Österreich und begann am Mozarteum in Salzburg eine Gesangsausbildung, die er aber wegen eines Gehörschadens im September 1958 vorzeitig abbrechen mußte. Seitdem lebt er in Wien und ist als Handelsvertreter berufstätig. Er ist als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG anerkannt und für den Freiheitsschaden in der Zeit vom 5. April 1944 bis 18. Januar 1945 entschädigt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm mit Bescheid vom 18. Dezember 1963 auch Entschädigung für Gesundheitsschaden seit 1. Februar 1945 zuerkannt. Die Klage auf höhere Leistungen hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Ent s che i dungspcründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der bis 1956 in Budapest und seitdem in Österreich wohnhafte Kläger nur nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sein kann. Es hat offengelassen, ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 150 Abs. 1 BEG n.F.), und hat auch nicht geprüft, ob er als Spätaussiedler Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Denn er habe, so ist im Berufungsurteil ausgeführt, das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen und sei deshalb nach § 150 Abs. 2 BEG n.F. von der Entschädigung ausgeschlossen. Nach Auffassung des Berufungsrichters unterliegt diese Vorschrift keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Diese mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1966, 230 Nr. 29) übereinstimmende Begründung trägt die Entscheidung über den Klaganspruch nicht mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, §150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII. Nr. 1 BEG-Schlußgesetz für nichtig erklärt, soweit diese Vorschrift für Verfolgte, die nach §150 BEG a.F. anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Es hat ausgeführt: Die Stichtagsbestimmung des §150 Abs. 2 BEG n.F. verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) sei Voraussetzung der Ver-triebeneneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz gewesen,"daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand". Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgebe und damit den Kreis der Berechtigten erweitere, brauche nicht entschieden zu werden. Denn die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG könne nur insoweit rechtsstaatswidrig sein, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt gewesen seien. Für den erstmals durch § 150 Abs. 1 BEG n.F. erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich an dem Stichtag scheiterten, liege hingegen keine belastende Rückwirkung vor. Das Gesetz greife insoweit nicht in eine bestehende Rechtsposition ein, sondern versage nur, was schon vorher nicht zugestanden habe. Danach kommt es darauf an, ob der Kläger bereits nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. entschädigungsberechtigt war. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 54 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich,daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung -im Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Hierzu ist im Berufungsurteil nichts festgestellt; es beschränkt sich auf die Mitteilung, der Kläger sei als Vertriebener im Sinne § 1 BVFG anerkannt. Die Entschädigungsorgane haben aber die Vertriebeneneigen-schaft selbständig zu prüfen (BGH RzW 1968, 138 Nr. 34). Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Änderung des § 150 BEG habe der Gesetzgeber auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung des Verfolgten überhaupt verzichtet. Denn trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs (§§ 1, 2 BVFG) für die Abgrenzung dieses Kreises der Entschädigungsberechtigten beruht ihre Besserstellung im Vergleich zu den Staatenlosen und den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention (§ 160 BEG) nach wie vor darauf, daß sie im zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verloren haben (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. IV/3423 S. 14; BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Zugunsten der Verfolgten, die die Vertreibungsgebiete bis zu den in §§ 150 ff BEG festgelegten Stichtagen verlassen haben, verzichtet vielmehr das Gesetz lediglich auf die Feststellung dieses Zusammenhanges im Einzelfalle. Bei den übrigen Verfolgten ist die Feststellung eine Voraussetzung ihrer Entschädigung. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn diese Regelung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, daß der Entschluß von Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises, die Vertreibungsgebiete zu verlassen, regelmäßig äußerstenfalls bis zu dem 1. Oktober 1953 vom allgemeinen Vertreibungsschicksal der Deutschen bestimmt oder mitbestimmt war. Diese Tatsache ist ein sachlicher Grund für die abweichende Behandlung solcher Anspruchsteller, die das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen haben. Da die historische Erfahrung nach der Auffassung des Gesetzgebers in ihrem Falle nicht dafür spricht, daß das Verlassen der Heimat noch mit ihrer Lage als deutsche Sprach- und Kulturkreiszugehörige infolge der Ereignisse des zweiten Weltkrieges zusammenhängt, muß dieser Zusammenhang festgestellt werden, wenn sie als Spätaussiedler im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG ihre Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG a.F. herleiten. Damit das Berufungsgericht die Beweggründe des Klägers für dessen Aussiedlung nach Österreich klären kann, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidvuig an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wenn festgestellt wird, daß der Kläger seine Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen und so die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat, wird der Berufungsrichter den Klaganspruch sachlich zu prüfen haben. Ergibt sich kein ausreichender Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Lage als deutscher Sprach- und Kulturkreiszugehöriger und der Auswanderung nach Österreich, dann war er nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. nicht entschädigungsberechtigt und ist wegen § 150 Abs, 2 BEG n.F. mit dem Klaganspruch ausgeschlossen. Graf Maaß von der Mühlen Henkel Fuchs