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BGH · IX ZR 40/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Die Beschwerde misst der Rechtssache Grundsatzbedeutung zu, weil klärungsbedürftig sei, ob ein Rechtsanwalt wegen der Unwägbarkeiten bei der Feststellung einer Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB n.F. neben der Einleitung von Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände noch andere Vorkehrungen treffen muss, um das Risiko der Anspruchsverjährung für den geschädigten Mandanten auszuschalten. Denn der Gläubiger und sein anwaltlicher Vertreter haben es nicht in der Hand, ob der Schuldner den Anspruch nach §212 Abs. 1 BGB n.F. anerkennt oder auf die Erhebung der Verjährungseinrede befristet verzichtet. Ein Anerkenntnis hat der Haftpflichtversicherer der ersten Schadensersatzschuldnerin trotz erbrachter Teilzahlungen ausgeschlossen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass jene Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geleistet werden. Dass die erste Schuldnerin zu dem befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bereit war, ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Die von der Beschwerde angeführte Bereitschaft vieler Schuldner, eine solche Erklärung abzugeben, vermag revisionsrechtlich die fehlende Feststellung nicht zu ersetzen.

Zitierte Normen: § 203 BGB
RechtsanwaltBGBAnerkenntnisPflichtBeschwerdeVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 40/07
vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 254.542,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die
 Beschwerde misst der Rechtssache Grundsatzbedeutung zu, weil klärungsbedürftig sei, ob ein Rechtsanwalt wegen der Unwägbarkeiten bei der Feststellung einer Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB n.F. neben der Einleitung von Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände noch andere Vorkehrungen treffen muss, um das Risiko der Anspruchsverjährung für den geschädigten Mandanten auszuschalten. Die Beschwerde vermag jedoch für ihren Standpunkt, dass dies geboten sei, weder eine Stimme des rechtswissenschaftlichen Schrifttums noch eine in ihrem Sinne ergangene instanzgerichtliche Entscheidung anzuführen. Die Rechtsfrage ist auch sonst nicht zweifei-
 
haft. Damit sind die Merkmale der Grundsatzbedeutung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3 m.w.N.) nicht erfüllt.
2	Würde	man eine allgemeine haftungsrechtliche Pflicht des Rechtsan-
walts zu anderen verjährungshemmenden Maßnahmen neben der Führung von Verhandlungen gemäß §203 BGB n.F. aus Gründen des sicheren Verjährungsschutzes bejahen, so würden in vielen Fällen dazu nur Schritte der Rechtsverfolgung gemäß § 204 BGB übrig bleiben. Denn der Gläubiger und sein anwaltlicher Vertreter haben es nicht in der Hand, ob der Schuldner den Anspruch nach §212 Abs. 1 BGB n.F. anerkennt oder auf die Erhebung der Verjährungseinrede befristet verzichtet. Ein Anerkenntnis hat der Haftpflichtversicherer der ersten Schadensersatzschuldnerin trotz erbrachter Teilzahlungen ausgeschlossen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass jene Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geleistet werden. Dass die erste Schuldnerin zu dem befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bereit war, ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Die von der Beschwerde angeführte Bereitschaft vieler Schuldner, eine solche Erklärung abzugeben, vermag revisionsrechtlich die fehlende Feststellung nicht zu ersetzen.
3	Die Notwendigkeit zur baldigen Rechtsverfolgung trotz Aufnahme von Verhandlungen zwecks Hemmung der Verjährung soll durch die Vorschrift des § 203 BGB n.F. im Interesse des Rechtsfriedens und einer Entlastung der dritten Gewalt gerade verhindert werden. Der Rechtsanwalt ist folglich im Regelfall nur verpflichtet, Unklarheiten innerhalb des Hemmungstatbestandes der Verhandlungsführung nicht entstehen zu lassen. Ob diese Pflicht hinreichend beachtet worden ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Eine dementsprechende Zulassungsrüge hat die Beschwerde im Einklang
 
mit dem Klagevorwurf der Tatsacheninstanzen demnach folgerichtig nicht geltend gemacht.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 14.02.2006 -20 520/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2007 - 19 U 59/06 -