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BGH · IX ZR 40/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 40/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Rechtsirrig ist auch die in der Berufungsinstanz geäußerte Auffassung der Klägerin, der Insolvenzverwalter und der Gläubiger könnten eine Vereinbarung darüber treffen, daß es sich bei einer Zahlung um einen Massekostenvorschuß im Rechtssinne handele, was zur Folge habe, daß die Zahlung selbst dann als Massekostenvorschuß zu behandeln sei, wenn bei der Gemeinschuldnerin selbst noch ein ausreichender Betrag zur Deckung gemäß §26 Abs. 1 i.V. m. Im Streitfall hat die Klägerin den Geldbetrag nicht zu dem Zweck vorgeschossen, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu verhindern.

Zitierte Normen: § 26 InsO
MassekostenvorschußLastZahlungInsOVereinbarungKlägerinDritter

Volltext der Entscheidung

BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 40/02
14. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 14. November 2002 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 € (300.000 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht den allein geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 3 InsO auf Ersatz eines Massekostenvorschusses verneint. Der Ersatzanspruch wird nur durch einen Massekostenvorschuß und nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter (hier:
 
 übereinstimmend als "Massekostenvorschuß") ab. Rechtsirrig ist auch die in der Berufungsinstanz geäußerte Auffassung der Klägerin, der Insolvenzverwalter und der Gläubiger könnten eine Vereinbarung darüber treffen, daß es sich bei einer Zahlung um einen Massekostenvorschuß im Rechtssinne handele, was zur Folge habe, daß die Zahlung selbst dann als Massekostenvorschuß zu behandeln sei, wenn bei der Gemeinschuldnerin selbst noch ein ausreichender Betrag zur Deckung gemäß §26 Abs. 1 i.V.m. § 171 InsO vorhanden gewesen sei. Eine solche Vereinbarung wäre als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.
Im Streitfall hat die Klägerin den Geldbetrag nicht zu dem Zweck vorgeschossen, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu verhindern. Dies folgt aus ihrem eigenen Vortrag und der zeitlichen Abfolge von Verfahrenseröffnung und Überweisung des Vorschusses.
Kreft	Ganter	Raebel
 Kayser
Bergmann