* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 39/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 39/96

BGB § 675 Droht dem Auftraggeber aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ein Schaden, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht voll bewußt ist, so muß der Rechtsanwalt bei Mandatsende jedenfalls dann auf die Gefahr (konkret: des baldigen Verjährungseintritts) hinweisen, wenn er sie zuvor durch Untätigkeit mitverursacht hat. Auf die Revisionen der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Urteil des 11. Ein Mitarbeiter des Gesamtvollstreckungsverwalters erkundigte sich telefonisch beim Beklagten nach dem Stand der Angelegenheit. Der Beklagte, der die Sache aus den Augen verloren hatte, wandte sich daraufhin unter dem 27. März 1992 an die Firma und forderte sie zur Zahlung binnen 10 Tagen auf.Der Gesamtvollstreckungsverwalter erhielt eine Durchschrift des Briefs mit folgendem Begleitschreiben: Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des Gesamtvollstreckungsverwalters, der ihr als Streithelfer beigetreten ist. Im Hinblick darauf, daß die Gesamtvollstreckungsmasse durch einen Ausfall der Klägerin mit ihrem Absonderungsrecht belastet wird, hat auch der Gesamtvollstrek-kungsverwalter ein rechtliches Interesse am Beitritt zur Unterstützung der Klägerin (§ 66 ZPO). Es sei auch nicht eiwiesen, daß der Gesamtvollstreckungsverwalter dem Beklagten den Abschluß eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrages angeboten habe. Sogar wenn man unterstellt, daß der Anwaltsvertrag entsprechend § 23 KO aufgelöst und nicht vom Gesamtvollstreckungsverwalter erneuert worden ist, hat der Beklagte Rechts-pflichten verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat schon übersehen, daß die Untätigkeit des Beklagten vor dem 25. Rechtsanwalt den Auftrag, eine Forderung einzuziehen, nur gut ein halbes Jahr vor deren Verjährung an, so wird seine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls dadurch verletzt, daß der Anwalt fast die Hälfte der Zeit untätig bleibt. Dezember 1991 hätte der Beklagte die Angelegenheit für nicht mehr als einen Monat auf Frist legen dürfen. Insbesondere liegt es weder außerhalb aller Wahrscheinlichkeit noch außerhalb des Zurechnungszusammenhangs, daß der Mandant nach der Vertragsbeendigung nicht von sich aus unverzüglich das vom Rechtsanwalt versäumte Verhalten nachholt. bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, daß dieser infolge der Beendigung keine dem Rechtskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet (vgl. 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836), und gegebenenfalls darüber, daß nur ein anderer Rechtsanwalt die nötige Prozeßhandlung rechtswirksam vornehmen kann (Schlee AnwBl 1990, 205, 206 m.w.N.). Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewußt ist, so muß der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mitverursacht hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er - obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urt. v. Derartige Forderungen verjähren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst, a KVO in einem Jahr, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. a) Die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers wird gemäß § 40 Abs.3 KVO - nur - gemäß den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unterbrochen. Unterläßt der Rechtsanwalt die geschuldeten Bemühungen, und endet sein Mandat kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so muß er bedenken, daß solche Fristen von nur einjähriger Dauer im deutschen Recht selten und vielfach unbekannt sind. b) Dieser Umstand brauchte den Beklagten zwar nicht zu veranlassen, sich nach Vertragsende weiter um die Durchsetzung der Forderung zu bemühen; insoweit hat er in seinem Schreiben vom 27. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken dürfen, den nunmehr verwaltungsbefugten Gesamtvollstreckungsverwalter auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist und die rechtliche Möglichkeit zu deren Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, daß bisher nichts in dieser Hinsicht geschehen sei. Indem der Beklagte statt dessen dem Gesamtvollstrek-kungsverwalter mitteilte, er - der Beklagte - "werde die Angelegenheit jetzt bevorzugt überwachen und fördern", wurde der Verwalter gerade nicht vor irgendeinem drohenden Schaden gewarnt. Zwar hätte sich der Beklagte durch diese Ankündigung - nach der Annahme des Berufungsgerichts - nicht seinerseits vertraglich verpflichtet, gegen die Firma M^m^ vorzugehen; er hat seinem Schreiben vom 27. Das ändert aber nichts daran, daß der vom Beklagten bei Vertragsende von Rechts wegen geschuldete Hinweis auf den gemäß § 40 KVO kurz bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist immer noch ausstand. c) Daran ändert es nichts, daß inzwischen für den Mandanten ein Rechtsanwalt als Gesamtvollstreckungs- Auch dieser darf sich auf eine ordnungsmäßige Erledigung des Mandats durch den beauftragten Rechtsanwalt verlassen. Daß dem Verwalter ebenfalls Rechnungen über die geltend zu machenden Forderungen Vorlagen, ist insoweit ebenso unerheblich wie das Schreiben des Verwalters vom 29. Damit drückte der Gesamtvollstreckungsverwalter aus, daß er den genauen Ablauf der Verjährungsfrist sowie die vom Beklagten zur Unterbrechung getroffenen Maßnahmen nicht kannte. März 1992 an den Gesamtvollstreckungsverwalter zu verstehen, in dem der Beklagte die bevorzugte Überwachung und Förderung der Angelegenheit versprochen hatte. d) Für dieses Ergebnis ist es unerheblich, ob der Beklagte selbst die Konkurseröffnung sowie deren mögliche Auswirkung auf das Auftragsverhältnis kannte. War sich der Beklagte andererseits über die Sachund Rechtslage im klaren, so befreite ihn das nicht von der Erfüllung der nachwirkenden Vertragspflicht; soweit er noch nach einem Vertragsende betreuende Maßnahmen übernahm, haftete er gemäß § 677 BGB ebenfalls für eine dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechende Ausführung. 3. Sollte § 23 KO - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung nicht eingreifen, wäre der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und G^ü^ nicht durch die Verfahrenseröffnung aufgelöst worden. Der Konkursverwalter hatte die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten schon mit Schreiben vom 2. Gegenüber dem vertragswidrigen Verhalten des verklagten Rechtsanwalts dürfte ein Mitverschulden des Konkursverwalters - das der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen wäre - kaum in Betracht gekommen. Grundsätzlich tritt ein denkbares Mitverschulden des Mandanten, der einen Fehler seines vertraglichen Fachberaters nicht erkennt und verhindert, gegenüber dessen Verschulden voll zurück (BGH, Urt. v. Das gilt gegenüber einem Rechtsanwalt auch dann, wenn der Mandant selbst Jurist ist (vgl. Sollte die Würdigung zu dem Ergebnis führen, daß die Fir-ma zwar nicht mehr im Sommer, aber jedenfalls noch im Frühjahr 1992 Zahlungen wenigstens auf nachhaltiges Drängen geleistet hätte, so käme die oben zu II 1 dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten als schadensursächlich in Betracht.

Zitierte Normen: § 66 ZPO § 23 KO § 674 BGB § 23 KO § 209 BGB § 701 ZPO § 242 BGB § 23 KO § 563 ZPO § 398 BGB § 565 ZPO
RechtsanwaltMandantForderungFirmaKVOVerjährungMärzKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 675
Droht dem Auftraggeber aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit erkennbar ein Schaden, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht voll bewußt ist, so muß der Rechtsanwalt bei Mandatsende jedenfalls dann auf die Gefahr (konkret: des baldigen Verjährungseintritts) hinweisen, wenn er sie zuvor durch Untätigkeit mitverursacht hat.	-	-
BGH, Urt. v. 28. November 1996 - IX ZR 39/96 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 39/96	URTEIL
Verkündet am:
28. November* 1996 Bürk
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Streithelfer:
-	Prozeßbevollmächtigte:	:
Revi s ions kläger, gegen
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Januar 1996 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Transportunternehmers	Dieser	hatte	in	der	Zeit	von	Ju-
li bis September 1991 Lkw-Transporte für eine Firma MBB ausgeführt und ihr dafür 116.051,20 DM berechnet. Als die Forderung nicht bezahlt wurde, beauftragte er den be-
3
klagten Rechtsanwalt mit ihrer Geltendmachung. Dieser verlangte im Dezember 1991 vergeblich Zahlung von der Firma
 Am 25. März 1992 wurde über das Vermögen	die
 Gesamtvollstreckung eröffnet. Ein Mitarbeiter des Gesamtvollstreckungsverwalters erkundigte sich telefonisch beim Beklagten nach dem Stand der Angelegenheit. Der Beklagte, der die Sache aus den Augen verloren hatte, wandte sich daraufhin unter dem 27. März 1992 an die Firma	und
 forderte sie zur Zahlung binnen 10 Tagen auf. Der Gesamtvollstreckungsverwalter erhielt eine Durchschrift des Briefs mit folgendem Begleitschreiben:
"Anläßlich Ihres Anrufs mußte ich feststellen, daß die Angelegenheit hier mangels einer Reaktion der Gegenseite bedauerlicherweise verfristet war. Ich habe, wie angekündigt, die Gegenseite wieder wie aus der Anlage ersichtlich angeschrieben und werde die Angelegenheit jetzt bevorzugt überwachen und fördern."
Weitere Anfragen des Gesamtvollstreckungsverwalters vom 20. Mai, 29. Juni und 14. August 1992 beantwortete der Beklagte nicht.
Etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Anwaltsvertrag trat der Gesamtvollstreckungsverwalter an die Klägerin ab, der schon die zugrundeliegende Frachtlohnforderung G^^^ im Juli 1991 sicherungshalber abgetreten worden war. Als die Klägerin sich ihrerseits an die Firma wandte, berief diese sich mit Schreiben vom 8. März 1993 auf Verjährung.
4
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin vom Beklagten 116.051,20 DM als Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des Gesamtvollstreckungsverwalters, der ihr als Streithelfer beigetreten ist.
Entscheidunqsqründe
 Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im Hinblick darauf, daß die Gesamtvollstreckungsmasse durch einen Ausfall der Klägerin mit ihrem Absonderungsrecht belastet wird, hat auch der Gesamtvollstrek-kungsverwalter ein rechtliches Interesse am Beitritt zur Unterstützung der Klägerin (§ 66 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Beklagte Anwaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht hat. Es hat ausgeführt:
Bis zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 25. März 1992 sei	nicht	geschädigt	worden.
Durch die Verfahrenseröffnung sei dann das Mandatsverhält-nis zu GflM| und dem Beklagten in entsprechender Anwen-
5
dung des § 23 KO erloschen. Diese Vorschrift sei im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung sinngemäß anzuwenden. § 674 BGB greife nicht zu Lasten des Beauftragten ein. Es sei auch nicht eiwiesen, daß der Gesamtvollstreckungsverwalter dem Beklagten den Abschluß eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrages angeboten habe.
II.
Diese Ausführungen tragen die K1ageabweisung nicht. Sogar wenn man unterstellt, daß der Anwaltsvertrag entsprechend § 23 KO aufgelöst und nicht vom Gesamtvollstreckungsverwalter erneuert worden ist, hat der Beklagte Rechts-pflichten verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat schon übersehen, daß die Untätigkeit des Beklagten vor dem 25. März 1992 schadensursächlich geworden ist.
Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte gegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, ist vertraglich verpflichtet, Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (Senatsurt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/93, WM 1993, 1376, 1377). Sie kann auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen. Nimmt der
6
Rechtsanwalt den Auftrag, eine Forderung einzuziehen, nur gut ein halbes Jahr vor deren Verjährung an, so wird seine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls dadurch verletzt, daß der Anwalt fast die Hälfte der Zeit untätig bleibt.
Nach seiner Zahlungsaufforderung vom 20. Dezember 1991 hätte der Beklagte die Angelegenheit für nicht mehr als einen Monat auf Frist legen dürfen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hätte der Beklagte bei unverzögerlicher Bearbeitungsweise schon vor dem 25. März 1992 jedenfalls einen Mahnbescheid erwirkt und einen Vollstreckungsbescheid beantragt haben können. Damit wäre die Verjährung zugunsten
 und seiner Gesamtvollstreckungsmasse unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 701 Satz 1 ZPO).
Eine spätere Beendigung des Mandats läßt die Schadensursächlichkeit der früheren Unterlassung nicht entfallen. Insbesondere liegt es weder außerhalb aller Wahrscheinlichkeit noch außerhalb des Zurechnungszusammenhangs, daß der Mandant nach der Vertragsbeendigung nicht von sich aus unverzüglich das vom Rechtsanwalt versäumte Verhalten nachholt.
2. Darüber hinaus hat der Beklagte nach dem 25. März 1992 - falls das Mandat beendet war - nachwirkende Vertragspflichten verletzt.
Mit der Vertragsbeendigung entfallen die Pflichten des Beauftragten nicht stets in vollem Umfange. Insbesondere kann der Rechtsanwalt unter besonderen Umständen auch
7
bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, daß dieser infolge der Beendigung keine dem Rechtskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rdn. 82, 222). Zum einen muß der Rechtsanwalt unter Umständen seinen Auftraggeber weiterhin über laufende prozessuale Fristen belehren, deren Versäumung für diesen nachteilige Folgen haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; Beschl. v. 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79, NJW 1980, 998, 999 m.w.N.; Urt. v. 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836), und gegebenenfalls darüber, daß nur ein anderer Rechtsanwalt die nötige Prozeßhandlung rechtswirksam vornehmen kann (Schlee AnwBl 1990, 205, 206 m.w.N.).
Zum anderen kommt unter besonderen Voraussetzungen auch eine Pflicht zur Belehrung des - früheren - Auftraggebers über materiell-rechtliche Fragen in Betracht (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. § 15 Rdn. 109; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Anm. I 34 und 35; Haftpflichtfragen AnwBl 1972,
155 m.w.N.). Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf ferner nicht etwa beanspruchen, über die Sachund Rechtslage bei Mandatsende umfassend unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 1957 - III ZR 155/56, VersR 1958, 127; vgl. auch Senatsurt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, z.V.b.). Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, daß dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil
8
er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewußt ist, so muß der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mitverursacht hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er
-	obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 95/82, NJW 1984, 431, 432; vgl. auch Senatsurt. v. 22. März 1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129).
Im vorliegenden Fall entstammte mindestens der ganz überwiegende Teil der Frachtlohnforderungen, mit deren Geltendmachung G«H» den Beklagten beauftragt hatte, aus Verträgen, die der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO) unterlagen. Derartige Forderungen verjähren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst, a KVO in einem Jahr, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. Die Vorschrift gilt insbesondere für Ansprüche aus einem selbständigen Frachtvertrag zwischen dem KVO-Hauptfracht-führer und dem Unterfrächtführer (BGH, Urt. v. 23. Mai 1985
 -	I ZR 21/83, VersR 1985, 831; vgl. auch Urt. v. 17. März 1994 - I ZR 280/91, NJW-RR 1994, 993). Für derartige Ansprüche kommt auch nicht die Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung durch bloße schriftliche Anmeldung nach
9
§ 40 Abs. 3 Satz 1 KVO in Betracht. Diese besteht vielmehr nur für Ansprüche gegen den Unternehmer (Willenberg, KVO
4.	Aufl. § 40 Rdn, 25; Andresen/Pollnow, KVO § 40 Anm. 5,
5.	292); damit soll im wesentlichen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert werden. Wegen seines Frachtlohnanspruchs entspricht hingegen der Unterfrachtführer dem Unternehmer, der seinerseits gegen den Hauptfrächt-führer als "Absender" vorgeht. Da für ihn die Anspruchsvoraussetzungen offen zutage liegen, besteht kein Bedürfnis für eine erleichterte Verjährungsunterbrechung.
Im vorliegenden Falle sind die Transportleistungen zwischen dem 21. Juli und 28. September 1991 ausgeführt worden. Dem Beklagten mußte es sich also aufdrängen, daß die von ihm durchzusetzenden Forderungen ab Juli 1992 verjähren konnten.
a)	Die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers wird gemäß § 40 Abs. 3 KVO - nur - gemäß den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unterbrochen. Der Rechtsanwalt, der solche Forderungen durchsetzen soll, muß sich deshalb rechtzeitig um eine Verjährungsunterbrechung, vor allem durch Herbeiführung der Rechtshängigkeit, bemühen. Dazu hatte der Beklagte nach Übernahme des Mandats bis zu dessen unterstellten Ende vier Monate Zeit. Unterläßt der Rechtsanwalt die geschuldeten Bemühungen, und endet sein Mandat kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so muß er bedenken, daß solche Fristen von nur einjähriger Dauer im deutschen Recht selten und vielfach unbekannt sind. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß sein Auftraggeber sie kennt. Immerhin hatte	seinen Betrieb nicht vor dem 1. Ju-
10
li	1991 begonnen. Erst recht vermag der Mandant von sich aus nicht den konkreten Stand der Einziehungsbemühungen und einer möglichen Verjährungsunterbrechung zu beurteilen.
b)	Dieser Umstand brauchte den Beklagten zwar nicht zu veranlassen, sich nach Vertragsende weiter um die Durchsetzung der Forderung zu bemühen; insoweit hat er in seinem Schreiben vom 27. März 1992 mehr übernommen als - bei Annahme einer Vertragsbeendigung (siehe unten 3.) - nötig gewesen wäre. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken dürfen, den nunmehr verwaltungsbefugten Gesamtvollstreckungsverwalter auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist und die rechtliche Möglichkeit zu deren Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, daß bisher nichts in dieser Hinsicht geschehen sei. Jedenfalls zu einer solchen Belehrung war der Beklagte aber aufgrund seiner vorangegangenen, pflichtwidrigen Untätigkeit vertraglich verpflichtet; die vier Monate, in denen er beauftragt war, umfaßten ein Drittel der gesamten Verjährungsfrist.
Indem der Beklagte statt dessen dem Gesamtvollstrek-kungsverwalter mitteilte, er - der Beklagte - "werde die Angelegenheit jetzt bevorzugt überwachen und fördern", wurde der Verwalter gerade nicht vor irgendeinem drohenden Schaden gewarnt. Im Gegenteil mußte die Ankündigung des Beklagten den Eindruck erwecken, nun sei jede Gefahr gebannt. Zwar hätte sich der Beklagte durch diese Ankündigung - nach der Annahme des Berufungsgerichts - nicht seinerseits vertraglich verpflichtet, gegen die Firma M^m^ vorzugehen; er hat seinem Schreiben vom 27. März 1992 an diese auch, soweit dargetan, keinerlei Tätigkeit mehr folgen lassen.
11
Das ändert aber nichts daran, daß der vom Beklagten bei Vertragsende von Rechts wegen geschuldete Hinweis auf den gemäß § 40 KVO kurz bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist immer noch ausstand. Nicht etwa das Tätigwerden des Beklagten am 27. März 1992, sondern die unterlassene zutreffende Belehrung verstieß gegen nachwirkende Sorgfaltspflichten.
c)	Daran ändert es nichts, daß inzwischen für den Mandanten	ein Rechtsanwalt als Gesamtvollstreckungs-
verwalter tätig geworden war. Auch dieser darf sich auf eine ordnungsmäßige Erledigung des Mandats durch den beauftragten Rechtsanwalt verlassen. Daß dem Verwalter ebenfalls Rechnungen über die geltend zu machenden Forderungen Vorlagen, ist insoweit ebenso unerheblich wie das Schreiben des Verwalters vom 29. Juni 1992 an den Beklagten. Zwar äußerte der Verwalter darin unter anderem:
"Nach meiner Ansicht besteht_d^^Gefahr, daß die Forderung gegen die Firma	verjährt.
Teilen Sie uns bitte mit, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um die Verjährung zu verhindern. Sollte die Forderung bereits verjährt sein, werde ich unverzüglich die notwendigen Maßnahmen einleiten."
Damit drückte der Gesamtvollstreckungsverwalter aus, daß er den genauen Ablauf der Verjährungsfrist sowie die vom Beklagten zur Unterbrechung getroffenen Maßnahmen nicht kannte. Die Mahnung des Verwalters ist vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten vom 27. März 1992 an den Gesamtvollstreckungsverwalter zu verstehen, in dem der Beklagte die bevorzugte Überwachung und Förderung der Angelegenheit versprochen hatte. Diese Zusage hat der Beklagte zu
12
keiner Zeit zurückgezogen. Gleichzeitige eigene Bemühungen des Gesamtvollstreckungsverwalters hätten unter Umständen sogar störend wirken können.
Die nachwirkende Vertragspflicht des Beklagten, auf den drohenden Verjährungsablauf hinzuweisen, blieb danach unverändert bestehen.
d)	Für dieses Ergebnis ist es unerheblich, ob der Beklagte selbst die Konkurseröffnung sowie deren mögliche Auswirkung auf das Auftragsverhältnis kannte. Wußte er davon nichts, so ging er persönlich von einem fortbestehenden Vertrage aus, der ihn erst recht zu der dargestellten Belehrung verpflichtete (s.u. 3); § 674 BGB bietet ihm keinen weitergehenden Schutz, als wenn der Auftrag nicht erloschen wäre. War sich der Beklagte andererseits über die Sachund Rechtslage im klaren, so befreite ihn das nicht von der Erfüllung der nachwirkenden Vertragspflicht; soweit er noch nach einem Vertragsende betreuende Maßnahmen übernahm, haftete er gemäß § 677 BGB ebenfalls für eine dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechende Ausführung.
3. Sollte § 23 KO - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung nicht eingreifen, wäre der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und G^ü^ nicht durch die Verfahrenseröffnung aufgelöst worden. Dann hätte dem Beklagten sogar die vertragliche Pflicht oblegen, sich weiter um die Verjährungsunterbrechung zu bemühen.
13
Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 23 KO im Rahmen der Gesamtvollstreckung ist deshalb nicht entscheidungserheblich .
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Klage ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Geschäf tsjaesorgungsvertrages schlüssig. Der Konkursverwalter hatte die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten schon mit Schreiben vom 2. Februar 1993 (Anlage zu dem am 27. Juli 1993 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin = Bl. 28 GA) rechtswirksam an die - absonderungsberechtigte - Klägerin abgetreten (§§ 398, 151 BGB). Ihr ist ein Schaden spätestens dadurch erwachsen, daß die Frachtlohn-forderungen	verjährt	sind.	Nach	der	Darstellung
 der Klägerin (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Oktober 1994 = Bl. 112 GA) unterlagen sämtliche Forderungen, die Grundlage der Klage sind, der Verjährungsregelung des § 40 KVO.
Gegenüber dem vertragswidrigen Verhalten des verklagten Rechtsanwalts dürfte ein Mitverschulden des Konkursverwalters - das der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzurechnen wäre - kaum in Betracht gekommen. Grundsätzlich tritt ein denkbares Mitverschulden des Mandanten, der einen Fehler seines vertraglichen Fachberaters nicht erkennt und verhindert, gegenüber dessen Verschulden voll zurück (BGH, Urt. v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 677;
14
v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799). Das gilt gegenüber einem Rechtsanwalt auch dann, wenn der Mandant selbst Jurist ist (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820). Sogar wenn der Auftraggeber Verdacht geschöpft hat, daß sein Fachberater die Angelegenheiten nicht vertragsgerecht bearbeitet, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er sofort von sich aus verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten müßte. In jedem Falle überwiegt der Verursachungsanteil des untätigen Fachberaters , der auf die dritte Anfrage des Mandanten erneut schweigt (siehe oben II. 2. c), bei weitem.
IV.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).
1. Über das Vermögen der Firma	~	als	Auftraggeberin	“	ist	0111	29.	April	1993	die	Eröffnung	des
 Konkursverfahrens beantragt worden; der Antrag wurde alsbald mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zurückgewiesen. Darauf gestützt, hat der Beklagte - erstmals mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1993 (Bl. 44 GA) - bestritten, daß die Forderungen	gegen	die Firma
 hätten durchgesetzt werden können, wenn sie nicht verjährt wären. Dieses Verteidigungsmittel war - entgegen der Auffassung des Landgerichts im Urteil vom 27. Oktober 1993 -
15
nicht verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO; denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte vorher von Zahlungsschwierigkeiten der Firma	erfahren	konnte.
2. Demgegenüber hat die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, daß die Firma	jedenfalls	bis zu dem Sommer
1992 ihre Schulden getilgt hätte. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf verschiedene Zahlungen verwiesen, welche die Firma	nach dem Inhalt ihres Konkursantra-
ges noch bis zu dem genannten Zeitpunkt geleistet haben soll (S. 3 und 4 ihres Schriftsatzes vom 11. Oktober 1994 = Bl. 113 f GA). Da die Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Firma	Voraussetzung	für	einen von G^MH^
erlittenen Schaden ist, trägt die Klägerin die Beweislast dafür (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247). Das Berufungsgericht wird den Beweis auf der Grundlage des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO würdigen müssen.
Sollte die Würdigung zu dem Ergebnis führen, daß die Fir-ma	zwar	nicht mehr im Sommer, aber jedenfalls noch
 im Frühjahr 1992 Zahlungen wenigstens auf nachhaltiges Drängen geleistet hätte, so käme die oben zu II 1 dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten als schadensursächlich in Betracht. Hätte er nämlich den Auftrag QfdHHP schon ab Dezember 1991 zügig gefördert, so wäre der Auftraggeber möglicherweise bereits im Frühjahr 1992 zu Voll-streqkungsmaßnahmen imstande gewesen. Zu einem solchen
 denkbaren Ursachenzusairanenhang werden die Parteien noch her Stellung zu nehmen haben.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer