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BGH · XX ZR 39/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 39/83

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Dezember 1965 ergänzte er diese Angaben dahin, daß sein Vater Rabbiner gewesen sei, er ein weiteres, 1957 geborenes Kind habe und seine Ehefrau, die März 1967 teilte sein Bevollmächtigter mit, daß sich der Antragsteller "zu dem Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" mit der Einstufung in den einfachen Dienst und der Zugrundelegung des "Jeweiligen Mindestrentenhundertsatzes" einverstanden erkläre. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung im Mai 1967, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von durchgehend 25 vH ergab, gab der Kläger an, daß er Jetzt Religionslehrer sei und ein Jährliche; Einkommen von 3.000 US-$ habe. Oktober 1967 setzte die Behörde Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine vMdE von 25 vH (ab 1. September 1976 beantragte der Kläger unter Berufung auf BGH RzW 1976, 116 die Umstellung und Erhöhung der Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes rückwirkend ab 1. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung einer Hundertsatzrente von 35 bis 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. Im Streit ist nur noch die Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 31 Abs.6 BEG mit §§ 35 Abs.1, 206 Abs. 1 BEG ab 1. Bei Abgabe seiner Einverständniserklärung mit dem ‘‘Jeweiligen Mindestrentenhundert Satz" habe er in wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, die nach seiner Einschätzung nur zu einer im Bereich der Mindestrente liegenden Hundertsatzrente hätten führen können. Jedenfalls könne hieraus nicht geschlossen werden, der Kläger habe für alle Zeit auf die über die Mindestrente hinausgehenden Ansprüche verzichten wollen. Hier sei eine derartige nachträgliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ab 1967 durch die zweite Eheschließung, die Geburt von fünf weiteren Kindern und das Absinken des Einkommens von jährlich 3.000 auf 1.800 US-$ eingetreten. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz gemäß § 31 Abs.6 BEG festgesetzt worden ist, wenn dieser Mindesthundertsatz wie hier zur Mindestrente geführt hat. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die dafür maßgebend waren, daß der Anspruchsteller die Mindestrenten- oder Mindesthundertsatzerklärung in der Annahme abgegeben hat, durch einen Vortrag seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine die Min- Anders liegen die Dinge, wenn der Vortrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Begehrens maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die im Ausgangsverfahren vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs.4 BEG; §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG) für das Einverständnis des Klägers mit dem Mindesthundertsatz der Rente und damit mit der Mindestrente, also für die Beschränkung des Antrags, maßgebend gewesen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand dem Kläger von März 1967 bis Oktober 1967 eine Rente mit dem Hundertsatz 30 in Höhe von 166 DM zu. Eine entsprechende Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG scheidet daher schon aus diesem Grunde aus, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht angenommenen Vorstellungen des Klägers über die Höhe der ihm zustehenden Rente ankommt. Im übrigen hat der Bevollmächtigte des Klägers in dem Schreiben vom 7./9. März 1967 die Einverständniserklärt ausdrücklich Mzu dem Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens“ abgegeben. Schließlich hat der Kläger - wohl auch zu dem Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens - auch auf eine günstigere Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe veriichtet. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seines Vaters, Dieser war nach den eigenen Angaben des Klägers im B-Bogen Rabbiner, Daher kam jedenfalls eine höhere Einstufung als die in den einfachen Dienst in Betracht, so daß der Kläger mit seinem Einverständnis, in den einfachen Dienst eingestuft zu werden, bereits in erheblichem Umfang seinen Antrag beschränkt hatte,

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteKindBEGRenteVerhältnisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Januar 1984 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
XX ZR 39/83	URTEIL
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraße 4, Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Josef
Avenue N.,
New York 11230/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«
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- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1982 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 1981 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 6. September 1929 in Ungarn geborene Kläger wurde ab April 1944 verfolgt. In seinem Antrags-Mantelbogen vom 24. Februar 1955 gab er an, er sei verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 2 Jahren und einem halben Jahr. Im B-Bogen vom 1. Dezember 1965 ergänzte er diese Angaben dahin, daß sein Vater Rabbiner gewesen sei, er ein weiteres, 1957 geborenes Kind habe und seine Ehefrau, die
 
er bis 1964 unterhalten habe, verstorben sei. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte er nicht. Mit Schreiben vom 7./9. März 1967 teilte sein Bevollmächtigter mit, daß sich der Antragsteller "zu dem Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" mit der Einstufung in den einfachen Dienst und der Zugrundelegung des "Jeweiligen Mindestrentenhundertsatzes" einverstanden erkläre. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung im Mai 1967, die eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von durchgehend 25 vH ergab, gab der Kläger an, daß er Jetzt Religionslehrer sei und ein Jährliche; Einkommen von 3.000 US-$ habe.
Durch Bescheid vom 11. Oktober 1967 setzte die Behörde Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine vMdE von 25 vH (ab 1. Oktober 1966	159	DM)	fest. Dabei reihte
 sie den Kläger in den einfachen Dienst ein und legte den Mindesthundertsatz von 15 zugrunde. In den Gründen verwies sie auf die Einverständniserklärung des Bevollmächtigten vom 7. März 1967. Der Bescheid blieb unangefochten. An den Jeweiligen Erhöhungen der Mindestrente durch die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nahm der Kläger teil.
Mit Schreiben vom 3./7. September 1976 beantragte der Kläger unter Berufung auf BGH RzW 1976, 116 die Umstellung und Erhöhung der Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes rückwirkend ab 1. September 1965 bzw. 1. April 1969. Hilfsweise bat er um Abhilfe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf Zahlung einer höheren Rente ab 12. Oktober 1967 blieb vor dem Landgericht erfolglos. Im Berufungsrechts-
zug erweiterte der Kläger seinen nur noch auf §§ 35,
206 BEG gestützten Klageantrag dahin, ihm ab 1. Januar 1964 eine laufende Rente nach einem Rentenhundertsatz von 40 zu zahlen. Dazu trug er vor, er sei ab 5. Oktober 1967 wiederverheiratet und habe außer für seine drei Kinder aus 1. Ehe für 5 weitere gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1968 bis 1977 geboren seien, zu sorgen. Sein und seiner Ehefrau Einkommen habe in den Jahren 1974 bis 1980 insgesamt Jeweils 1.800 US-$ betragen*
Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung einer Hundertsatzrente von 35 bis 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. November 1967 nebst Zinsen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Streit ist nur noch die Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 31 Abs. 6 BEG mit §§ 35 Abs. 1, 206 Abs. 1 BEG ab 1. November 1967. Hierzu führt das Berufungsgericht aus:
Der Kläger könne "Angleichung“ der gezahlten Mindestrente an die inzwischen geänderten tatsächlichen Verhältnisse verlangen. Bei Abgabe seiner Einverständniserklärung mit dem ‘‘Jeweiligen Mindestrentenhundert Satz" habe er in wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, die nach seiner Einschätzung nur zu einer im Bereich der Mindestrente liegenden Hundertsatzrente hätten führen können. Neben dem mittleren Hundertsatz von 27,5 und dem Zuschlag für drei unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe sei ein Abschlag für das als Religionslehrer bis Ende 1973 erzielte Jahreseinkommen von 3*000 US-$ in Betracht gekommen. Dieses habe - nach dem Kaufkraftwert von 2,5 auf DM umgerechnet - zu einem anrechenbaren Monatseinkommen von 425 DM und somit zu einem Abschlag von 5 geführt. Daraus habe sich in der Altersstufe bis zu dem vollendeten 25. Lebensjahr eine Tabellenrente nach dem Hundertsatz von 30 im einfachen Dienst in Höhe von 166 DM errechnet. Dieser Betrag liege so nahe an der Mindestrente (159 DM), daß der Kläger bei Abgabe seiner Mindestrentenerklärung durchaus die Vorstellung gehabt haben könne, er falle aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältniss ohnehin in den Bereich der Mindestrente, so daß es einer ä schließenden Darlegung seiner Verhältnisse nicht bedürfe. Jedenfalls könne hieraus nicht geschlossen werden, der Kläger habe für alle Zeit auf die über die Mindestrente hinausgehenden Ansprüche verzichten wollen. Einmal sei es denkbar, daß er die mehrfach geänderten Umrechnungsgrund-sätze nicht zutreffend angewendet habe. Hierfür spreche, daß im Regelfall der Anspruchsteller nicht auf berechtigte Ansprüche zu verzichten pflege. Zum anderen fehle bei eine: so geringen Überschreitung der Mindestrente der Erklärungs* wert dafür, daß damit auch bei wesentlicher Änderung der
 Verhältnisse, die eine wesentlich höhere Rente erwarten ließen, auf eine Angleichung verzichtet werde. Hier sei eine derartige nachträgliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ab 1967 durch die zweite Eheschließung, die Geburt von fünf weiteren Kindern und das Absinken des Einkommens von jährlich 3.000 auf 1.800 US-$ eingetreten. Dadurch errechne sich ab 1. November 1967 eine um mindestens 10 vH von der bisherigen Rente abweichende Rente mit einem Hundertsatz von 35, später von 37,5 und 40.
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Nach § 206 BEG kann eine Rente nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine Änderung tatsächlicher Umstände, die von dem Entschädigungsorgan in der bestandskräftigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden waren, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz gemäß § 31 Abs. 6 BEG festgesetzt worden ist, wenn dieser Mindesthundertsatz wie hier zur Mindestrente geführt hat. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die dafür maßgebend waren, daß der Anspruchsteller die Mindestrenten- oder Mindesthundertsatzerklärung in der Annahme abgegeben hat, durch einen Vortrag seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine die Min-
destrente übersteigende Rente ohnehin nicht zu erwarten*
Das hat der Senat in dem Grundsatzurteil MDR 1982, 931 Nr. 59 dargelegt; darauf wird verwiesen. Anders liegen die Dinge, wenn der Vortrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Begehrens maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1982 - IX ZR 49/81).
Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die im Ausgangsverfahren vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs. 4 BEG; §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG) für das Einverständnis des Klägers mit dem Mindesthundertsatz der Rente und damit mit der Mindestrente, also für die Beschränkung des Antrags, maßgebend gewesen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand dem Kläger von März 1967 bis Oktober 1967 eine Rente mit dem Hundertsatz 30 in Höhe von 166 DM zu. Diese Rente lag über der dem Kläger gewährten Mindestrente von 159 DM. Dabei ist rechtlich ohne Belang, daß der Unterschiedsbetrag der beiden Renten nur 7 DM betrug. Eine entsprechende Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG scheidet daher schon aus diesem Grunde aus, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht angenommenen Vorstellungen des Klägers über die Höhe der ihm zustehenden Rente ankommt.
Im übrigen hat der Bevollmächtigte des Klägers in dem Schreiben vom 7./9. März 1967 die Einverständniserklärt ausdrücklich Mzu dem Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens“ abgegeben. Diesen Sachverhalt übergehl der Berufungsrichter völlig, wie die Revision mit Recht au£ führt.
Schließlich hat der Kläger - wohl auch zu dem Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens - auch auf eine günstigere Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe veriichtet. Da er selbst bei Beginn der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, erst 15 Jahre alt war und nach seinen eigenen Angaben noch zur Schule ging, bestimmte sich seine Einreihung nach § 14 Abs, 7 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seines Vaters, Dieser war nach den eigenen Angaben des Klägers im B-Bogen Rabbiner, Daher kam jedenfalls eine höhere Einstufung als die in den einfachen Dienst in Betracht, so daß der Kläger mit seinem Einverständnis, in den einfachen Dienst eingestuft zu werden, bereits in erheblichem Umfang seinen Antrag beschränkt hatte,
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Demnach hat der Beklagte auch ab 1. November 196? zu Recht nur die linearen Erhöhungen der Mindestrente (§ 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der ÄndVO 1982) nach den Merkmalen des bestandskräftigen Bescheides vom 11, Oktober 196?
festgesetzt (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Die Klage ist unbegründet. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Merz
 Zorn
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner