Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung nach dem BEG-Schlußgesetz; wegen des Zuschlages (§92 Abs. 2 BEG) und der Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis 30. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG, auf das sich die Klägerin beruft, nur insoweit bejaht, als ihr 20 v.H. Zuschlag zur früher zuerkannten Kapitalentschädigung zustehen. Es kommt beim Anspruchsvergleich nach altem und neuem Recht zu dem Ergebnis, daß das BEG-Schlußgesetz den Anspruch nicht weiter verbessert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 BEG aF habe der Entschädigungs-zeitraum für eine Ehefrau dann geendet, wenn diese durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt sei, unter denen Ehefrauen üblicherweise einer ErwerbStätigkeit nicht mehr nachgingen. Ob sie für den Zeitpunkt, ab dem der Ehemann eine BerufsSchadensrente bezogen habe, anders zu beurteilen sei, könne dahinstehen. Der Klägerin kann auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 44 b, 56 a BEG-SchlußG, §§ 75 Abs. 2, 92 Abs. 2 BEG nF nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG eine weitere als die von der Behörde zuerkannte Kapitalentschädigung für Berufsschäden zustehen. Der für die Neufestsetzung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erforderliche Anspruchsvergleich (BGH RzW 1971* 237; 1976, 234) im Berufungsurteil ist un- Allerdings scheidet nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen eine Beendigung des EntschädigungsZeitraums nach bisherigem Recht unter dem einzigen in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Eingliederung der berufsgeschädigten Frau durch die Ehe (vgl. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weit er gehenden Anspruch (BGH RzW 1971, 237; ständig; vgl. Die Prüfung wird aber nicht dadurch beschränkt, daß die Klägerin bei der Erläuterung des auf 21.518 DM bezifferten Klageantrags von einem Entschädigungszeitraum bis 30. Der Berufungsrichter durfte deshalb nicht offenlassen, ob dadurch, daß die Entschädigungsbehörde dem Ehemann die zunächst im September 1956 nur vorläufig festgesetzte Berufsschadensrente durch Bescheid vom 15. April 1957 endgültig zuerkannte, eine nachhaltige Eingliederung der Klägerin im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 Abs. 2 BEG aF bewirkt worden ist. April 1957 rechtfertigen, könnte der Klägerin auf Grund der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG nF ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustehen (vgl. Da dieser Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz entstanden wäre, könnten die Entschädi gungsorgane diesen weitergehenden Anspruch unabhängig von der früheren Entscheidung prüfen und wären dabei nur an die in dem früheren Bescheid festge-stellten Tatsachen gebunden (BGH RzW 1971, 237; 1973, 188 und 312 Nr. 27). 1.068 DM davon hat die Klägerin schon erhalten, so daß sie, wenn nicht § 75 Abs. 2 BEG aF den Anspruch weiter verbessert hat, nur noch weitere 5.599 DM Versorgungszuschlag erhalten könnte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/80 URTEIL Verkündet am 5. Februar 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urknndabeamter der GeschäftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Charlotte GflB geb. Haus Nr. f, » >/ Israel » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, tstraße 4, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1905 geborene Jüdische Klägerin verlor 1935 ihren Arbeitsplatz als Verkäuferin und Haushaltshilfe. Sie heiratete im Juni desselben Jahres und wanderte mit dem Ehemann nach Palästina aus. Dort war sie nicht berufstätig; der Ehemann arbeitete als Chauffeur. Seit 1954 bewirtschafteten die Eheleute eine kleine Landwirtschaft. Die Klägerin beantragte 1956 Entschädigung für Berufsschäden. Nachdem ihre Bevollmächtigte vorgeschlagen hatte, "als Endzeitpunkt das Jahr 1948 zu wählen", setzte die Behörde durch Bescheide vom 18. März 1957 und 25. Januar 1958 wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 5.307 DM Kapitalentschädigung fest (einfacher Dienst ohne Zuschlag für die Zeit vom 1. Juni 1935 bis - "antragsgemäß" - 30. Juni 1948). Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung nach dem BEG-Schlußgesetz; wegen des Zuschlages (§92 Abs. 2 BEG) und der Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis 30. April 1957 (§75 Abs. 2 BEG) verlangte sie weitere 22.586 DM Kapitalentschädigung. Die Behörde erkannte ihr nur 1.068 DM (20 v.H. der geleisteten 5.307 EM) zu. Der Klage auf Zahlung weiterer 21.518 DM Kapitalentschädigung gab das Landgericht statt. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Oberlandesgericht das Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG, auf das sich die Klägerin beruft, nur insoweit bejaht, als ihr 20 v.H. Zuschlag zur früher zuerkannten Kapitalentschädigung zustehen. Es kommt beim Anspruchsvergleich nach altem und neuem Recht zu dem Ergebnis, daß das BEG-Schlußgesetz den Anspruch nicht weiter verbessert hat. Dazu ist ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 BEG aF habe der Entschädigungs-zeitraum für eine Ehefrau dann geendet, wenn diese durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt sei, unter denen Ehefrauen üblicherweise einer ErwerbStätigkeit nicht mehr nachgingen. Dabei sei die gesamte äußere Lage der Verfolgten, wie sie sich tatsächlich gestaltet habe, "zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, ob der Ehemann in der Lage ist, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren" (BGH RzW 1959, 216). Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte festgestellt werden müssen, daß die Klägerin bis zu dem 30. April 1957 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt gehabt habe. Nach ihrem Vortrag sei es den Eheleuten nicht gelungen, eine neue Existenz aufzubauen. Sie seien in große Schulden und in eine akute Notlage geraten. Da sie sich aus den geringen Einkünften des Ehemannes - von 1935 bis 1953 anfänglich unter 2.000 Mark, später 2.300 Mark - nicht hätten ernähren können, hätten sie 1954 eine kleine Siedlerstelle bezogen. Durch Krankheit und Mißernten seien weitere Schulden entstanden. Nach einer Notlagebescheinigung vom 14. Februar 1956 hätten die Eheleute in ihrer Landwirtschaft keinen Erfolg erzielt, nicht einmal das kleinste Existenzminimum herausgewirtschäftet und wegen Mißernten und Krankheiten auch die Anleihen von 4.000 I£ bisher nicht zurückzahlen können. Auf Grund dieser Tatsachen wäre die Frage der ausreichenden Lebensgrundlage schon nach früherem Recht mit Sicherheit zu verneinen gewesen. Ob sie für den Zeitpunkt, ab dem der Ehemann eine BerufsSchadensrente bezogen habe, anders zu beurteilen sei, könne dahinstehen. Die Rente sei nach vorläufiger Feststellung endgültig erst durch Bescheid vom 15. April 1957 zugesprochen worden. Nur bis dahin aber begehre die Klägerin Entschädigung. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage nicht. Der Klägerin kann auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 44 b, 56 a BEG-SchlußG, §§ 75 Abs. 2, 92 Abs. 2 BEG nF nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG eine weitere als die von der Behörde zuerkannte Kapitalentschädigung für Berufsschäden zustehen. Der für die Neufestsetzung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erforderliche Anspruchsvergleich (BGH RzW 1971* 237; 1976, 234) im Berufungsurteil ist un- vollständig. Allerdings scheidet nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen eine Beendigung des EntschädigungsZeitraums nach bisherigem Recht unter dem einzigen in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Eingliederung der berufsgeschädigten Frau durch die Ehe (vgl. BGH RzW 1972, 63; ständig) jedenfalls bis April 1957 aus. Richtig ist auch, daß Fehler der früheren Entscheidung im Überleitungsverfahren nicht berichtigt werden können; Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weit er gehenden Anspruch (BGH RzW 1971, 237; ständig; vgl. RzW 1976, 234). Die Prüfung wird aber nicht dadurch beschränkt, daß die Klägerin bei der Erläuterung des auf 21.518 DM bezifferten Klageantrags von einem Entschädigungszeitraum bis 30. April 1957 ausgeangen ist. Denn damit ist der Entschädigungszeitraum nicht bindend festgelegt worden. Der Berufungsrichter durfte deshalb nicht offenlassen, ob dadurch, daß die Entschädigungsbehörde dem Ehemann die zunächst im September 1956 nur vorläufig festgesetzte Berufsschadensrente durch Bescheid vom 15. April 1957 endgültig zuerkannte, eine nachhaltige Eingliederung der Klägerin im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 Abs. 2 BEG aF bewirkt worden ist. Das läßt sich ohne weitere Feststellungen über die Verhältnisse, in denen die Eheleute in diesem Zeitpunkt lebten, nicht beurteilen. Wenn sie die Annahme der Eingliederung am 30. April 1957 rechtfertigen, könnte der Klägerin auf Grund der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG nF ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustehen (vgl. § 80 BEG; BGH RzW 1972, 63). Das ist auch noch aus einem anderen Grunde möglich. Die Parteien sind davon ausgegangen, daß der Klägerin der 20 %ige Versorgungszuschlag des § 92 Abs. 2 BEG nF erst seit der Änderung der Vor» schrift durch das BEG-Schlußgesetz zusteht. Die Behörde hat ihr den Zuschlag zu der früher errechnten und gezahlten Kapitalentschädigung zuerkannt. Sollte die Kapitalentschädigung in dem früheren Bescheid zu niedrig berechnet worden sein, so stünde der Klägerin ein entsprechend höherer Versorgungszuschlag zu. Da dieser Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz entstanden wäre, könnten die Entschädi gungsorgane diesen weitergehenden Anspruch unabhängig von der früheren Entscheidung prüfen und wären dabei nur an die in dem früheren Bescheid festge-stellten Tatsachen gebunden (BGH RzW 1971, 237; 1973, 188 und 312 Nr. 27). Allerdings kann der Versorgungszuschlag insgesamt höchstens ein Sechstel des Höchstbetrages von 40.000 EM für die ganze Kapitalentschädigung, also 6.666,66 DM, aufgerundet 6.667 DM, ausmachen. 1.068 DM davon hat die Klägerin schon erhalten, so daß sie, wenn nicht § 75 Abs. 2 BEG aF den Anspruch weiter verbessert hat, nur noch weitere 5.599 DM Versorgungszuschlag erhalten könnte (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1977 - IX ZR 63/77). Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner