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BGH · IX ZR 39/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 39/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht läßt offen, ob widersprüchliche Angaben der Klägerin die von dem Beklagten im zweiten Rechtszug geltend gemachte Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG rechtfertigen. Sie sei zwar eine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und habe diese 1947 endgültig verlassen, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis jedoch damals nicht angehört. Es sei nicht erwiesen und könne auch nicht nach § 176 Abs. 2 BEG als erwiesen erachtet werden, daß die Klägerin vor der Verfolgung in ihre» persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe. Das lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß Deutsch ihre Muttersprache sei und sie sich dieser Sprache in ihrer Heimat im persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient habe. Den Angaben der Klägerin zu ihrer angeblich deutschen Umgangssprache folgt das Berufungsgericht nicht, weil sie aus einer Stadt mit einer verschwindend kleinen deutschen Minderheit und ohne deutsche Schulen stamme und ihr Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich sei. keit der als Zeuginnen benannten Jocheweth ESHI Ella K||^ die 1964 im Verwaltungsverfahren eidesstattliche Versicherungen, auch zur Umgangssprache der Klägerin, abgegeben haben, äußert das Berufungsgericht ebenfalls durchgreifende Bedenken, die auch dann nicht ausgeräumt wären, wenn die Zeuginnen bei einer richterlichen Vernehmung bekunden würden, daß sich die Eltern der Klägerin untereinander und auch mit ihr und den Zeuginnen der deutschen Sprache als Umgangssprache bedient hätten» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Zeuginnen E^BHBund K(HBI nicht zu den in ihr Wissen gestellten Behauptungen hat vernehmen lassen. März 1971 hat die Klägerin durch Benennung der Zeuginnen £■■■■ und Beweis dafür angetreten, daß ihre Eltern bei den Unterhaltungen in der Familie und mit den Zeuginnen nicht jiddisch, sondern nur deutsch gesprochen hätten. Den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen zu diesen neuen Tatsachen durfte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen, die Zeuginnen seien und blieben unglaubwürdig.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 377 ZPO § 209 BEG
ZeugineidesstattlichBerufungsgerichtMutterspracheZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 39/76	URTEIL	Verkündet	am
21. Februar 1980 Adomelt,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mina V	geb.	G
H^HI^BstraßeMM. T
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •FMBHB-StraßeA MMBfc
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9* Juli 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 in Litauen geborene Klägerin wurde als Jüdin verfolgt. Sie lebt seit 19^7 in Israel und besitzt dessen Staatsangehörigkeit. 1963 meldete sie einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach und erläuterte ihn. Sie machte geltend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Davon vermochte sich die Entschädigungsbehörde auf Grund der damals hierfür gestellten Anforderungen nicht zu überzeugen und lehnte deshalb den Gesundheitsschadensantrag ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht läßt offen, ob widersprüchliche Angaben der Klägerin die von dem Beklagten im zweiten Rechtszug geltend gemachte Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG rechtfertigen. Es verneint eine nach Sachlage allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 150 Abs. 1 und 2 BEG mit dieser Begründung:
Sie sei zwar eine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und habe diese 1947 endgültig verlassen, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis jedoch damals nicht angehört. Es sei nicht erwiesen und könne auch nicht nach § 176 Abs. 2 BEG als erwiesen erachtet werden, daß die Klägerin vor der Verfolgung in ihre» persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen habe. Sie beherrsche die deutsche Sprache, die sie mühelos spreche, lese und schreibe. Das lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß Deutsch ihre Muttersprache sei und sie sich dieser Sprache in ihrer Heimat im persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient habe. Die Klägerin habe eine gute Ausbildung genossen, um Sprachlehrerin zu werden, und ab 1937 mit den Studienfächern Deutsch und Englisch die Universität Kowno besucht. Die Beherrschung der deutschen Sprache könne auf diesen Studien beruhen.
Den Angaben der Klägerin zu ihrer angeblich deutschen Umgangssprache folgt das Berufungsgericht nicht, weil sie aus einer Stadt mit einer verschwindend kleinen deutschen Minderheit und ohne deutsche Schulen stamme und ihr Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich sei. Gegen die Glaubwürdig-
keit der als Zeuginnen benannten Jocheweth ESHI Ella K||^ die 1964 im Verwaltungsverfahren eidesstattliche Versicherungen, auch zur Umgangssprache der Klägerin, abgegeben haben, äußert das Berufungsgericht ebenfalls durchgreifende Bedenken, die auch dann nicht ausgeräumt wären, wenn die Zeuginnen bei einer richterlichen Vernehmung bekunden würden, daß sich die Eltern der Klägerin untereinander und auch mit ihr und den Zeuginnen der deutschen Sprache als Umgangssprache bedient hätten»
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Zeuginnen E^BHBund K(HBI nicht zu den in ihr Wissen gestellten Behauptungen hat vernehmen lassen.
Allerdings steht es nach den Grundsätzen in BGH RzW 1967»
500 im Ermessen des Entschädigungsgerichts, ob es den Aussteller einer eidesstattlichen Versicherung noch als Zeugen vernimmt« Denn im Entschädigungsprozeß können über die Regelung des § 377 Abs. 4 ZPO hinaus auch solche eidesstattlich versicherten schriftlichen Zeugenbekundungen als Zeugenbeweis verwertet werden, die nicht auf einer richterlichen Beweisanordnung beruhen. Der Antrag, den Aussteller einer derartigen eidesstattlichen Versicherung im Rechtsstreit noch als Zeugen zu vernehmen, ist deshalb nur als Bitte um eine wiederholte Zeugenvernehmung zu verstehen. Darüber entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen (§ 393 Abs. 1 ZPO).
Das gilt aber nur, wenn und soweit es sich um dasselbe Beweisthema handelt (BGH aaO; vgl. Stephan bei Zoller, ZPO 12. Aufl. § 393 Anm. 1). Die Vernehmung über neue Tatsachen
 
fällt hingegen nicht unter § 398 Abs. 1 ZPO (Hartmann bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 398 Anm. 2 B; Schumann/Leipold bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl.
§ 398 Anm. I 1). Wenn sie beantragt wird, gelten die allgemeinen Regeln über die Notwendigkeit, die Beweisanträge zu erschöpfen (BGH RzW 1967, 423).
So liegt der Streitfall. In ihrem Schriftsatz vom 31. März 1971 hat die Klägerin durch Benennung der Zeuginnen £■■■■ und	Beweis dafür angetreten, daß ihre Eltern bei den
 Unterhaltungen in der Familie und mit den Zeuginnen nicht jiddisch, sondern nur deutsch gesprochen hätten. Zum Sprachgebrauch der Eltern hatten sich die Zeuginnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen noch nicht, jedenfalls nicht unmitte] bar, geäußert. Dieser erst jetzt in das Wissen der Zeuginnen gestellte Sachvortrag war die Antwort der Klägerin darauf, daß ihr im landgerichtlichen Urteil und in der Berufungserwiderung des Beklagten entgegengehalten worden war, sie selbst habe angegeben, die Muttersprache ihres Vatezs sei ihr unbekannt und diejenige der Mutter sei Jiddisch gewesen. Das Berufungsgericht hat die neuen Behauptungen für erheblich gehalten.
Den Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen zu diesen neuen Tatsachen durfte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen, die Zeuginnen seien und blieben unglaubwürdig. Darin liegt, wie die Revision zu Recht beanstandet, eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die nach § 286 ZP (§ 209 Abs. 1 BEG) unzulässig ist (vgl. BGHZ 53, 245f 259/260; ständig)•
7
Für die weitere Behandlung der Sache nach ihrer Zurück-verweisung wird das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 derjenige Verfolgte, der neben der deutschen eine oder mehrere andere Sprachen gebrauchte, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis'bereits dann zuzurechnen ist, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat« Daß das Deutsche die Muttersprache gewesen sein müsse, ist also nicht erforderlich. Die Formulierungen an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils können darauf deuten, daß der Berufungsrichter diesen sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt hat«
Dr. Thuirnn	Henkel	Fuchs
 Portmann
Gärtner