Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwi e s en • Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene Klägerin wanderte 1961 von Rumänien nach Israel aus und stellte im selben Jahre einen Antrag auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes behandelte sie den Entschädigungsantrag der Klägerin als einen solchen nach Art. V BEG-SchlußG, entschied darüber aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Die Klägerin griff nun ihren Entschädigungsantrag wieder auf und machte geltend, ihr Ehemann und sie seien in Rumänien wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der als zutreffend unterstellten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Rumäniens sei wegen früherer anderer Erklärungen zu den Beweggründen der Auswanderung (Zionismus und Ablehnung des kommunistischen Regimes in Rumänien) unwahrscheinlich. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht, Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß der Klägerin nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sie vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl. Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß die Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrecht erhalten hat, wird verwiesen. 101; 1974, 39 bestand und ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte.
y// BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 59/77 URTEIL Verkündet am 7. Dezember 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Frieda Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, // ’J d Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwi e s en • Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene Klägerin wanderte 1961 von Rumänien nach Israel aus und stellte im selben Jahre einen Antrag auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit. Gleichzeitig bat sie um Wiederein Setzung in die versäumte Antragsfrist. Sie machte geltend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören, und trug vor, sie sei vom Ghetto Czernowitz nach Transnistrien transportiert worden und habe dort bestimmte, im einzelnen angegebene und durch ärztliche Atteste belegte gesundheitliche Schäden erlitten. Die Behörde gewährte der Klägerin 1961 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und setzte 4.650 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit fest. Die Bearbeitung des Gesundheitsschadens stellte sie zunächst zurück. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes behandelte sie den Entschädigungsantrag der Klägerin als einen solchen nach Art. V BEG-SchlußG, entschied darüber aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 509) nicht. Die Klägerin griff nun ihren Entschädigungsantrag wieder auf und machte geltend, ihr Ehemann und sie seien in Rumänien wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie einen weiter gestellten Antrag wegen Schadens an Leben ab. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der als zutreffend unterstellten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Rumäniens sei wegen früherer anderer Erklärungen zu den Beweggründen der Auswanderung (Zionismus und Ablehnung des kommunistischen Regimes in Rumänien) unwahrscheinlich. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. jf9r Entscheidungsgründe Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art, I Nr, 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht, Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß der Klägerin nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sie vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl. BVerfG RzW 1971, 309). Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß die Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn die Verfolgte in ihrem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Daß sie sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in ihrer Heimat, werde nicht verlangt. Es bedürfe auch keines NötigungsZusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat. Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Der Senat hat sie in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrecht erhalten hat, wird verwiesen. Die Erwägungen, mit denen die Klägerin es bekämpft, veranlassen keine andere Entscheidung. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen Rumäniens ein Nötigungszusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand und ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte. Zur Nachholung dieser und der etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen. Auch insoweit wird auf die Grundsätze in dem Urteil RzW 1978, 174 Nr. 8 verwiesen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner