Der Kläger habe die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig geltend gemacht. Außer dem allgemein gehaltenen und daher ganz unzureichenden Inhalt des vervielfältigten AntragsSchreibens des Rechtsanwalts Schuster hat der Kläger über Jahre hin* bis zu dem Rechtsstreit keine Angaben dazu gemacht, ob und wodurch bei ihm der Irrtum entstanden sei, er könne als 1939 aus dem deutsch besetzten Polen in die Sowjetunion geflohener und dort gesundheitlich geschädigter Jude keine Entschädigung beanspruchen, und wann welche Belehrung diesen Irrtum behoben habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf ihm deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erteilt werden (vgl. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe auch kein Neuantragsrecht nach Art* III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG. Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG lasse sich noch nicht beurteilen, da bisher keinerlei Unterlagen für seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis vorlägen. Selbst wenn der Kläger tatsächlich jetzt und erst seit der Änderung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz dem dort umschriebenen Personenkreis zuzurechnen wäre, stünde ihm ein Neuantragsrecht nicht zu, weil er schon vor dem Inkrafttreten des Schlußgesetzes nach § 160 BEG allgemein anspruchsberechtigt gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß der Kläger schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes die Möglichkeit gehabt habe, Entschädigungsansprüche nach § 160 BEG geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung nach Art. III % Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG seien jedoch nicht erfüllt, da früher noch keine Entschädigung zuerkannt worden sei. Das Neuantragsrecht setzt voraus, daß eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40; 1974, 181). September 1965 nach § 160 BEG anspruchsberechtigt war, dem konkreten Rechtslagenvergleich der Flüchtlingsbegriff zu Grunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab; seine spätere Neubestimmung durch die Entscheidungen BGH RzW 1968, 571 und 1969, 493 muß also außer Betracht bleiben (BGH RzW 1974, 93). Juli 1951 entspricht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, der Kläger sei deshalb vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen, weil sein Bevollmächtigter 1969 in erster Linie § 160 BEG als allgemeine Anspruchsberechtigung für ihn genannt und weil er selbst 1966 angegeben habe, er habe 1948 von Polen fort gemußt. Allein daraufhin wäre vor dem Wandel der Rechtsprechung durch BGH RzW 1968, 571 und 1969, 493 seine allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG nicht anerkannt worden. Hatten die Antragsteller ihre Heimat erst später verlassen und gaben sie als Beweggrund die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so konnte davon ausgegangen werden, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befanden und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollten. Ob das aus der Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG abgeleitete Neuantragsrecht des Klägers schon daraii scheitert, daß er nach seinem Vortrag auf Grund der vor dem BEG-Schlußgesetz bestehenden Rechtslage entschädigungsberechtigt war (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF; vgl. Der Kläger hat bis zu dem Ende der Frist des § 190a Abs. 1 BEG nur um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist in einem sogenannten Rußlandfall gebeten, ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz jedoch weder geltend gemacht noch tatsächliche Voraussetzungen dafür vorgetragen. Mit der Angabe, er habe sein Heimatland Polen 1948 verlassen und sei über England in die USA ausgewandert, waren zwar zugleich bereits gewisse Tatbestandsvoraussetzun-gen des § 150 Abs. 1 BEG behauptet, nämlich daß der Kläger Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei und diese Gebiete bis zu dem 1. Aus diesem Vortrag ergab sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben hat.
2411 005 y BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 39/75 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jacob f d Street, USA, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt > gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Auschwitz/Polen geborene Kläger ist Jude. Um der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, floh er im Herbst 1939 nach Lemberg. Dort wurde er festgenommen und in das Innere der Sowjetunion gebracht. 1946 kehrte er nach Polen zurück. Zwei Jahre später wanderte er über England in die USA aus. Am 30. September 1966 meldete Rechtsanwalt Schuster erstmals Entschädigungsansprüche für den Kläger an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. In dem vervielfältigten Antragsschreiben heißt es, die Mandantschaft habe während des Zweiten Weltkrieges in Rußland schwere Gesundheitsschäden erlitten. Sie habe die Antrags- frist ohne eigenes Verschulden versäumt. Es sei amtsbekannt, daß begründete Entschädigungsansprüche erst im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt werden könnten; die Mandantschaft habe hiervon erst vor kurzer Zeit Kenntnis erlangt. In einem beigefügten Schreiben vom 9. März 1966 schilderte der Kläger seine Verluste an Hausrat und Wertsachen sowie seine gesundheitlichen Schäden. Im November 1966 reichte der Bevollmächtigte eine eidesstattliche Erklärung des Klägers zu den Akten. Diese enthält weitere Angaben zu seiner Verfolgung und zu den Erlebnissen in der Sowjetunion. 1946 nach Polen zurückgekehrt, habe er bis März 1948 in Schweignitz bei Breslau gelebt. Und wörtlich: "Von dort muBte ich dann fort und bin nach London, England emmigriert. Ich war bis Dezember 1948 in London und kam dann hier nach New York, USA .....". Am 20. März 1967 ging ein ausgefüllter B-Bogen ein. Er enthält unter anderem Angaben zu den in der Sowjetunion entstandenen GesundheitsSchäden und nennt die später behandelnden Ärzte. Im Januar 1969 antwortete der Bevollmächtigte Rechtsanwalt SlÜ auf eine Anfrage der Behörde, der Anspruch werde in erster Linie auf §$ 160 ff BEG, hilfsweise auf §§ 150 ff BEG gestützt; wahrscheinlich erfülle der Antragsteller beide Anspruchsvoraussetzungen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da kein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag vorliege. Ebenso entschied das Landgericht in seinem die Klage auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abweisenden Urteil: Es fehle noch jetzt an einem ordnungs- gemäß begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erstmals im Berufungsverfahren machte der Kläger auch geltend, ihm stehe wegen der Neufassung des § 150 BEG ein Neuantragsrecht zu# Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsverlangen weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht billigt die Verweigerung der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ($ 189 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BEG). Der Kläger habe die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Außer dem allgemein gehaltenen und daher ganz unzureichenden Inhalt des vervielfältigten AntragsSchreibens des Rechtsanwalts Schuster hat der Kläger über Jahre hin* bis zu dem Rechtsstreit keine Angaben dazu gemacht, ob und wodurch bei ihm der Irrtum entstanden sei, er könne als 1939 aus dem deutsch besetzten Polen in die Sowjetunion geflohener und dort gesundheitlich geschädigter Jude keine Entschädigung beanspruchen, und wann welche Belehrung diesen Irrtum behoben habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf ihm deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erteilt werden (vgl. RzW 1971, 180; 510; 1972, 27; 1973, 96; 1974, 315; 1975, 274; 314). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe auch kein Neuantragsrecht nach Art* III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG. Es scheitere am konkreten Rechtslagenvergleich. Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG lasse sich noch nicht beurteilen, da bisher keinerlei Unterlagen für seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis vorlägen. Sie könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Kläger tatsächlich jetzt und erst seit der Änderung des § 150 BEG durch das BEG-Schlußgesetz dem dort umschriebenen Personenkreis zuzurechnen wäre, stünde ihm ein Neuantragsrecht nicht zu, weil er schon vor dem Inkrafttreten des Schlußgesetzes nach § 160 BEG allgemein anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch seinen damaligen Bevollmächtigten habe er 1969 vortragen lassen, er stütze seine Ansprüche in erster Linie auf § 160 BEG. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 1966 habe er erklärt, er habe Polen 1948 verlassen müssen. Daraus ergebe sich, daß der Kläger schon vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes die Möglichkeit gehabt habe, Entschädigungsansprüche nach § 160 BEG geltend zu machen. Dem Kläger stehe also infolge der Änderung des § 150 BEG allenfalls ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ($ 151 BEG gegenüber § 161 Satz 2 BEG) zu. Die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung nach Art. III % Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG seien jedoch nicht erfüllt, da früher noch keine Entschädigung zuerkannt worden sei. Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Das Neuantragsrecht setzt voraus, daß eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen *77 Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben hat. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40; 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH RzW 1974, 181). Deshalb ist, wenn sich die Frage stellt, ob der Antragsteller am 17. September 1965 nach § 160 BEG anspruchsberechtigt war, dem konkreten Rechtslagenvergleich der Flüchtlingsbegriff zu Grunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab; seine spätere Neubestimmung durch die Entscheidungen BGH RzW 1968, 571 und 1969, 493 muß also außer Betracht bleiben (BGH RzW 1974, 93). Der damaligen Auslegung des § 160 BEG und der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 entspricht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, der Kläger sei deshalb vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nach § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen, weil sein Bevollmächtigter 1969 in erster Linie § 160 BEG als allgemeine Anspruchsberechtigung für ihn genannt und weil er selbst 1966 angegeben habe, er habe 1948 von Polen fort gemußt. Allein daraufhin wäre vor dem Wandel der Rechtsprechung durch BGH RzW 1968, 571 und 1969, 493 seine allgemeine Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG nicht anerkannt worden. Der Senat hat die damals höheren rechtlichen Anforderungen in dem Urteil RzW 1974, 93 zusammengestellt; darauf wird verwiesen. Waren danach Antragsteller schon vor Errichtung der kommunistischen Herrschaft in ihren Heimatländern ausgewandert, so mußten die besonderen Anforderungen erfüllt werden, die an einen "rfefugife sur place” gestellt wurden. Hatten die Antragsteller ihre Heimat erst später verlassen und gaben sie als Beweggrund die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so konnte davon ausgegangen werden, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befanden und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollten. Diese Angabe mußte jedoch glaubhaft sein. Weil eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich war, schieden rein subjektive Befürchtungen aus. Vom Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung mußten sich die Entschädigungsorgane überzeugen. Dazu hätte die durch nichts erläuterte Angabe des Klägers, er habe 1948 aus Polen fort gemußt, nicht ausgereicht. Begründete Furcht vor Verfolgung war damit nicht einmal behauptet. Trotz dieses Rechtsfehlers wird das angefochtene Urteil nicht aufgehoben. Es ist aus anderem Grunde richtig. Ob das aus der Neufassung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG abgeleitete Neuantragsrecht des Klägers schon daraii scheitert, daß er nach seinem Vortrag auf Grund der vor dem BEG-Schlußgesetz bestehenden Rechtslage entschädigungsberechtigt war (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF; vgl. BGH RzW 1962, 305; 1963, 521; 1974, 240; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1970 - IX ZB 323/69), mag offenbleiben. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, stünde ihm ein Neuantragsrecht deshalb nicht zu, weil er es nicht Ms zu dem 31. März 1967 substantiiert hat (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, $$ 190, 190a Abs. 1 BEG; BGH RzW 1978, 75). Der Kläger hat bis zu dem Ende der Frist des § 190a Abs. 1 BEG nur um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist in einem sogenannten Rußlandfall gebeten, ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz jedoch weder geltend gemacht noch tatsächliche Voraussetzungen dafür vorgetragen. Mit der Angabe, er habe sein Heimatland Polen 1948 verlassen und sei über England in die USA ausgewandert, waren zwar zugleich bereits gewisse Tatbestandsvoraussetzun-gen des § 150 Abs. 1 BEG behauptet, nämlich daß der Kläger Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei und diese Gebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen habe (vgl. BGH RzW 1976, 61; Urteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 128/77). Aus diesem Vortrag ergab sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben hat. Mai Fuchs Dr. Thumm Portmann Dr. Lang