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BGH · TT m 39/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT m 39/73

Im September 1961 bat die Klägerin um Gewährung der Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG« Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2« August 1962 ab, weil nach der gutachterlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes anzunehmen sei, daß Franz an den Fol- Die Klägerin machte im Februar 1963 klageweise einen Anspruch wegen entgangenen Unterhalts gegen Fahrer und Halterin des Unfallwagens geltend« Diese beriefen sich auf ein im Strafverfahren gegen den Fahrer erstattetes Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in Wien vom 10« Dezember 1962, wonach die Todesursache imgeklärt sei« Nachdem der Klägerin das Armenrecht versagt worden war, wurde dieser Zivilrechtsstreit im November 1964 durch einen Vergleich abgeschlossen, durch den die Klägerin mit einer Zahlung von 1«300 DM abgefunden wurde« Oktober 1967 als unzulässig ab* Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäu-mund der Klagefrist gegen den Bescheid vom 2* August 1962, focht diesen Bescheid mit der Restitutionsklage an und berief sich auf Art* III und IV BEG-SchlußG* Gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde findet ein Wiederaufnahmeverfahren auf Grund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage nicht statt (BGH RzW 1967, 39 und Urteil vom 22. Es unterliege keinem Zweifel, daß die nationalsozialistischen Verfolger die Erkrankung und damit auch den krank-heitsbedingten Tod ihrer politischen Gegner, nicht nur der jüdischen Verfolgten, gebilligt hätten« Dabei spiele es keine Rolle, wie lange ein Verfolgter seiner Freiheit beraubt gewesen sei« Dieser bedingte Vorsatz habe nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der §§41, 15 BEG a.F« ausgereicht. Zutreffend geht das Oberlandesgericht aber davon aus, daß der Wegfall der Schuldvoraussetzung in §§ 41, 15 BEG einen Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründen kann« Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neues Antragsrecht gegeben ist, erfordert einen konkreten Rechtslagenvergleich, nämlich die Feststellung daß sich die Rechtslage zugunsten des Antragstellers durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat (BGH RzW 1968 331; 1971, 86). Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldvoraussetzung der §§41, 15 BEG a.F« für die Durchsetzung des Anspruchs ohne Bedeutung war (BGH aaO) • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die nationalsozialistischen Verfolger den krankheitsbedingten Tod des nicht jüdischen und nur kurze Zeit inhaftierten Franz M^pl als eines politischen Gegners gebilligt» Diese von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend« Der nationalsozialistische Verfolger handelte danach mit bedingtem Tötungsvorsatz« Dieser bedingte Vorsatz reichte nach der Es lasse sich danach nicht feststellen, daß der Tod auf das Verfolgungsleiden, d.h. auf die als verfolgungsbedingt anerkannte mäßige Thyreotoxikose zurückzuführen sei. Die Klägerin hat unter Hinweis auf den angeblich in dem Schadensersatzprozeß geführten Nachweis, daß der Tod ihres Ehemannes doch auf sein Verfolgungsleiden zurückzuführen sei, gebeten, die Bearbeitung des geltend gemachten ’’Erbschadens11 wieder aufzunehmen* Darin lag das Begehren nach Abhilfe* Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1972, 346 entwickelten Grundsätzen war der anhängige Rechtsstreit zur Erledigung dieses Abhilfebegehrens zu nutzen* Abhilfe ist allerdings nur möglich, wenn eine sachlich unrichtige Vorentscheidung vorliegt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber nicht ausgeräumt werden, daß der Klägerin Hinterbliebenenrente zu Unrecht versagt worden war* Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG setzt voraus, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat* Das bedeutet, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (BGH RzW 1958, 105; 1968, 174). Bei der Prüfung dieser doppelten Kausalkette besteht keine Bindung daran, welche Leiden des Verfolgten im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit von der Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind (BGH RzW 1968, 174)* Das Berufungsgericht untersucht nur, ob die im Verfahren über die Gesundheitsschadensansprüche als Verfolgungsleiden anerkannte mäßige Thyreotoxikose als Todesursache in Betracht kommt und verneint dies Danach kann nicht ausgeschlossen werden und ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß ein anderes von Franz Mayer in seinem Gesundheitsschadensverfahren seinerzeit geltend gemachtes Leiden auf der Verfolgung beruht und dann für seinen Tod ursächlich war*

Zitierte Normen: § 15 BEG
BerufungsgerichtBEGRzWAnspruchfranzenKlägerinTodBescheid

Volltext der Entscheidung

2473 Ü84
. h
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
TT m 39/73	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkflndet am am 1^. November 1975
JustizoberSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium
 der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
. Ay
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm» Zorn» Fuchs» Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22* September 1971 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückver-wiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Franz ftfp» der Ehemann der Klägerin» damals Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst» wurde 1934 und 1933 wegen wiederholter abfälliger Bemerkungen über das nationalsozialistische Regime mehrfach in Schutzhaft genommen und zu kurzen Haftstrafen verurteilt* Er wurde zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfling zunächst nicht zugelassen und holte die Prüfung auch später nicht nach*
 
I
Er erhielt Entschädigung für Haftschaden von 33 Tagen und für Ausbildungsschaden sowie Leistungen nach dem BWGöD« Mit Vergleich vom 21. September 1936 erkannte die Entschädigungsbehörde ferner eine mäßige Thyreotoxikose als Verfolgungsleiden an und gewährte deswegen Heilverfahren, Kapital ent Schädigung und Rente«
Am 7« Juni 1961 wurde Franz Mayer bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt« Er war Insasse eines PkW, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluß gegen einen Baum fuhr« Am 17« August 1961 starb er an peripherem Kreislauf versagen nach Lungeninfarkt«
Im September 1961 bat die Klägerin um Gewährung der Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG« Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2« August 1962 ab, weil nach der gutachterlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes anzunehmen sei, daß Franz	an	den	Fol-
gen des Autounfalls gestorben sei« Dieser Bescheid wurde nicht angefochten«
Die Klägerin machte im Februar 1963 klageweise einen Anspruch wegen entgangenen Unterhalts gegen Fahrer und Halterin des Unfallwagens geltend« Diese beriefen sich auf ein im Strafverfahren gegen den Fahrer erstattetes Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in Wien vom 10« Dezember 1962, wonach die Todesursache imgeklärt sei« Nachdem der Klägerin das Armenrecht versagt worden war, wurde dieser Zivilrechtsstreit im November 1964 durch einen Vergleich abgeschlossen, durch den die Klägerin mit einer Zahlung von 1«300 DM abgefunden wurde«
1
 
Nit Schreiben vom 18« Dezember 1964 bat die Klägerin die Entschädigungsbehörde, die Bearbeitung des geltend gemachten nErbSchadens" wieder aufzunehmen* Diesen Antrag wies die Behörde mit Bescheid vom 25. Oktober 1967 als unzulässig ab* Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäu-mund der Klagefrist gegen den Bescheid vom 2* August 1962, focht diesen Bescheid mit der Restitutionsklage an und berief sich auf Art* III und IV BEG-SchlußG*
In der Sache begehrte sie die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente* Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter* Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten*
EntscheidungsgrUnde
I.
Die Klage richtet sich ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 2* August 1962. Insoweit ist die Klage verspätet* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht versagt, weil seit Ablauf der Klagefrist mehr als ein Jahr verstrichen sei (§ 209 Abs. 1 BEGf § 234 Abs* 3 ZPO)* Das ist rechtlich zutreffend*
 
T
Die Klägerin will ihre Klage zugleich als Restitutionsklage verstanden wissen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde findet ein Wiederaufnahmeverfahren auf Grund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage nicht statt (BGH RzW 1967, 39 und Urteil vom 22. März 1973 - IX ZR 59/71 -).
II.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1967 richtet, hält das Berufungsgericht sie für unbegründet.
1. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.
1 BEG-SchlußG sei nicht gegeben. Maßgeblich sei, ob im konkreten Fall durch die Gesetzesänderung im Vergleich zu dem Rechtszustand unmittelbar vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Verbesserung der Rechtslage gerade zugunsten der Klägerin eingetreten sei. Das sei nicht der Fall. Zwar sei durch das BEG-Schlußgesetz in den §§15 Abs. 1, 41 BEG die Schuldvoraussetzung - vorsätzliche oder leichtfertige Tötung des Verfolgten - entfallen. Die Schuldvoraussetzung wäre jedoch für die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Es unterliege keinem Zweifel, daß die nationalsozialistischen Verfolger die Erkrankung und damit auch den krank-heitsbedingten Tod ihrer politischen Gegner, nicht nur
 der jüdischen Verfolgten, gebilligt hätten« Dabei spiele es keine Rolle, wie lange ein Verfolgter seiner Freiheit beraubt gewesen sei« Dieser bedingte Vorsatz habe nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der §§41, 15 BEG a.F« ausgereicht. Vor der Neufassung dieser Vorschriften wäre demnach der Anspruch der Klägerin nicht an der Schuldvoraussetzung gescheitert«
Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bloße Leistungsverbesserungen können ein Neuantragsrecht der Klägerin zwar nicht rechtfertigen, weil ihr keine Hinterbliebenenrente zuerkannt war (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG). Zutreffend geht das Oberlandesgericht aber davon aus, daß der Wegfall der Schuldvoraussetzung in §§ 41, 15 BEG einen Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründen kann« Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein neues Antragsrecht gegeben ist, erfordert einen konkreten Rechtslagenvergleich, nämlich die Feststellung daß sich die Rechtslage zugunsten des Antragstellers durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat (BGH RzW 1968 331; 1971, 86). Das ist nicht der Fall, wenn die Schuldvoraussetzung der §§41, 15 BEG a.F« für die Durchsetzung des Anspruchs ohne Bedeutung war (BGH aaO) •
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die nationalsozialistischen Verfolger den krankheitsbedingten Tod des nicht jüdischen und nur kurze Zeit inhaftierten Franz M^pl als eines politischen Gegners gebilligt» Diese von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend« Der nationalsozialistische Verfolger handelte danach mit bedingtem Tötungsvorsatz« Dieser bedingte Vorsatz reichte nach der
 
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der §§ 41, 15 BEG aus (vgl. zuletzt: BGH RzW 1965, 310). Ein Neuantragsrecht steht der Klägerin deshalb nicht zu.
2.	Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG ist - wie das Berufungsgericht richtig ausführt -bei Hinterbliebenenansprüchen gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich (BGH RzW 1971, 78).
3.	Der Tatrichter führt schließlich aus, sonstige Gründe für ein Neuaufrollen des unanfechtbar abgelehnten Anspruchs seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin, sie hätte sich durch eine rechtzeitig erhobene Klage in Widerspruch zu ihrem Vortrag in dem Schadensersatzprozeß gesetzt, sei unbehelflich. Sie hätte zur Fristwahrung Klage erheben und dann das Verfahren ruhen lassen können. Unzutreffend sei ihre Behauptung, im Schadensersatzprozeß sei nachgewiesen worden, daß der Tod ihres Ehemannes nicht auf den Unfall, sondern auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei.
Die "letzte Todesursache" sei nach den dort erstatte ten Gutachten gerade nicht zu ermitteln gewesen. Es lasse sich danach nicht feststellen, daß der Tod auf das Verfolgungsleiden, d.h. auf die als verfolgungsbedingt anerkannte mäßige Thyreotoxikose zurückzuführen sei.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf den angeblich in dem Schadensersatzprozeß geführten Nachweis, daß der Tod ihres Ehemannes doch auf sein Verfolgungsleiden zurückzuführen sei, gebeten, die Bearbeitung des geltend gemachten ’’Erbschadens11 wieder aufzunehmen* Darin lag das Begehren nach Abhilfe* Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1972, 346 entwickelten Grundsätzen war der anhängige Rechtsstreit zur Erledigung dieses Abhilfebegehrens zu nutzen* Abhilfe ist allerdings nur möglich, wenn eine sachlich unrichtige Vorentscheidung vorliegt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber nicht ausgeräumt werden, daß der Klägerin Hinterbliebenenrente zu Unrecht versagt worden war* Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG setzt voraus, daß ein Verfolgungsleiden den Tod herbeigeführt hat* Das bedeutet, daß zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden ebenso ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß wie zwischen dem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tod, wobei es genügt, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist (BGH RzW 1958, 105; 1968, 174). Bei der Prüfung dieser doppelten Kausalkette besteht keine Bindung daran, welche Leiden des Verfolgten im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit von der Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind (BGH RzW 1968, 174)* Das Berufungsgericht untersucht nur, ob die im Verfahren über die Gesundheitsschadensansprüche als Verfolgungsleiden anerkannte mäßige Thyreotoxikose als Todesursache in Betracht kommt und verneint dies Danach kann nicht ausgeschlossen werden und ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß ein anderes von Franz Mayer in seinem Gesundheitsschadensverfahren seinerzeit geltend gemachtes Leiden auf der Verfolgung beruht und dann für seinen Tod ursächlich war*
 
Die Aufhebung und Zurtickverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Entscheidung über das Abhilfebegehren an den vom Senat in den Entschei düngen RzW 1972, 341; 344; 346 entwickelten Grundsätzen auszurichten und gegebenenfalls die versäumte eigene Prüfling, welche Leiden des Verstorbenen verfolgungsbedingt waren, nachzuholen*
Dr* Thumm
 Portmann
Zorn
 Dr* Lang
 Fuchs