November 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr.Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nach § 190 a BEG mit seinen Ansprüchen wegen deren unzureichender Erläuterung innerhalb der Frist zu dem 31. März 1967 ausgeschlosssen : Die nach § 150 Abs. 1 BEG erforderliche Angabe, daß der Kläger dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehöre, habe er zu spät vorgebracht* Oktober 1953 in Israel ansässig gewesenen israelischen Staatsbürger nicht gleichzeitig auch die Behauptung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Dem stehe entgegen, daß eine Vielzahl israelischer Verfolgter global alle nur möglichen Entschädigungsansprüche angemeldet und später auf Anfrage der Entschädigungsbehörden die ihnen nicht zustehenden Ansprüche wieder zurückgenommen hätten. Eine vollständige Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin Schlüssigkeit, ist Jedoch nicht bis zu dem 31. Der Vortrag des Klägers bis zu dem 31. Bis auf die ausdrückliche Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG war alles dargelegt oder aktenkundig, was § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1-4 BEG verlangt. Der Kläger hatte aber bereits früher angegeben, er sei im Sommer 1944 von seinem Wohnsitz Jassy über Bukarest und die Türkei nach Palästina gelangt und seitdem Einwohner des Staates Israel. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet: Der Kläger war ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1. Da der Kläger nicht schon nach § 190 a Abs. 1 BEG mit den Gesundheitsschadensansprüchen ausgeschlossen ist, sind diese sachlich zu prüfen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2471 097 /V BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES IX ZR 39/72 URTEIL Verkündet am ““ 27. November 1975 Justizobersekretärin als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit tr. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 I Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr.Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 geborene jüdische Kläger beantragte als Flüchtling im März 1958 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz Entschädigung für Freiheitsschaden in Rumänien. Er trug vor, er sei am 29. Juni 1941 während des Judenpogroms in Jassy verhaftet, mißhandelt und schwer verletzt worden; danach habe er den Judenstern getragen und Zwangsarbeit galeistet. Im Sommer 1944 sei 1 er über Bukarest und die Türkei nach Palästina verschickt worden, wo er seitdem lebe. Seit 14. Juli 1952 besitze er die israelische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 30. Juni 1962 nach §§ 160,162, 43 ff BEG 5.100 DM Entschädigung für Freiheitsschaden fest. Im Dezember 1965 bezeichnete der Kläger weitere Einzelansprüche, unter anderem solche für Gesundheitsschaden. Nur diese Ansprüche erläuterte er bis zu dem 31. Mörz 1967 durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens, eines ärztlichen Attestes und einer Einkommensbescheinigung der Steuerbehörde. Die Behörde lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab; die Ansprüche seien nach §§ 2, 28 BEG in Verbindung mit § 43 BEG nicht begründet. Mit der Klage verlangt der Kläger KapitalentSchädigung seit 1. Januar 1944 und Rente seit 1. November 1953 bei 40 v. H, verfolgungsbedingter Erwerbsminderung unter Einreihung in den mittleren Dienst. In der Klageschrift vom 18. April 1968 hat er die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis erstmals ausdrücklich behauptet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgt dieser die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. y/ f *0 V ■' - k - Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nach § 190 a BEG mit seinen Ansprüchen wegen deren unzureichender Erläuterung innerhalb der Frist zu dem 31. März 1967 ausgeschlosssen : Die nach § 150 Abs. 1 BEG erforderliche Angabe, daß der Kläger dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehöre, habe er zu spät vorgebracht* Denn bei einem Schaden an Körper oder Gesundheit, den ein israelischer Staatsbürger geltend mache, der schon am 1. Oktober 1953 in Israel gewohnt habe, bedürfe es zu demindest der Angabe, ob er zu der in § 150 BEG oder § 4 BEG beschriebenen Personengruppe gehöre. Anderenfalls seien die Entschädigungsorgane außerstande, den Anspruch zu prüfen und Erwägungen darüber anzustellen, welche weiteren Ermittlungen vorzunehmen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers liege in der Geltendmachung von GesundheitsSchadensansprüchen durch einen am 1. Oktober 1953 in Israel ansässig gewesenen israelischen Staatsbürger nicht gleichzeitig auch die Behauptung, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Dem stehe entgegen, daß eine Vielzahl israelischer Verfolgter global alle nur möglichen Entschädigungsansprüche angemeldet und später auf Anfrage der Entschädigungsbehörden die ihnen nicht zustehenden Ansprüche wieder zurückgenommen hätten. Der mit der Einfügung des § 190 a BEG verfolgte Zweck dieser Vorschrift erheische dringend deren Anwendung im Streitfälle. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Sie widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 Uber die Substantiierung eines einzelnen Entschädigungsanspruchs. Nach dieser Entscheidung, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, muß der Antragsteller einen zeitlich und örtlich bestimm-baren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darlegen und Beweismittel angeben. Eine vollständige Darstellung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin Schlüssigkeit, ist Jedoch nicht bis zu dem 31. März 1967 erforderlich. Insbesondere wird vom Antragsteller nicht verlangt, neben seinem Verfolgungsschicksal die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 150, 160) vollständig vorzutragen. Ergänzende Angaben sind zulässig. Einer Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen bedarf es nicht (vgl. BGH RzW 1975, 276). Der Vortrag des Klägers bis zu dem 31. März 1967 genügt diesen Anforderungen. Bis auf die ausdrückliche Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG war alles dargelegt oder aktenkundig, was § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1-4 BEG verlangt. Das bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht. Der Kläger hatte aber bereits früher angegeben, er sei im Sommer 1944 von seinem Wohnsitz Jassy über Bukarest und die Türkei nach Palästina gelangt und seitdem Einwohner des Staates Israel. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG behauptet: Der Kläger war ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten und hatte diese Gebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen. Einer vollständigen Darlegung dieser Voraussetzungen bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1973 - IX ZR 4/70 -, auszugsweise angeführt von Hoppenz RzW 1974, 225, 229). Da der Kläger nicht schon nach § 190 a Abs. 1 BEG mit den Gesundheitsschadensansprüchen ausgeschlossen ist, sind diese sachlich zu prüfen. Im Berufungsurteil fehlen tatsächliche Feststeilunge, die das ermöglichen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang