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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Den auf diese Krankheit gestützten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat die Behörde nach Erhebung eines ärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 20. 196A hat die Klägerin mit der "Restitutionsklage" Aufhebung des Bescheids und Zahlung von Rente, Rentenrückständen und Kapitalentschädigung begehrt. Es hat offengelassen, ob die Restitutionsklage zulässig sei, und den Anspruch aufgrund der Angleichungsvorschriften des BEG-Schluß-gesetzes erneut medizinisch geprüft. Der auf Art. IV BEG-SchlußG und die Vorschriften über die Restitutionsklage gestützten Berufung der Klägerin, mit der zusätzlich ein Heilverfahren verlangt wird, hat sich das beklagte Land angeschlossen. An der Prüfung, ob der Klägerin ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zusteht, hat er sich aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gesehen. Die Klägerin habe aber erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also nach Ablauf der Antragsfrist, zu erkennen gegeben, daß sie die Klage hilfsweise auf die Angleichungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stützen wolle. Bis dahin habe sie sich lediglich auf das Auffinden von Urkunden, nicht aber auf eine Änderung der medizinischen oder rechtlichen Beurteilung ihres Leidens berufen. Als Restitutionsklage hat der Berufungsrichter die Klage mit Recht als unzulässig angesehen; aenn sie richtet sich gegen einen unanfechtbaren Bescheid, una insoweit hat der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 61 3 seine frühere Rechtsprechung RzW 1967, 39 nicht aufgegeben. Voraussetzung erneuter Prüfung eines Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach dieser Vorschrift ist vielmehr allein, daß der Anspruch auf Rente vor dem 18. September 1963 nach dem BErgG oder nach den BAG durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil oder im Rahmen einer Regelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung abgelehnt worden ist und der Berechtigte eine erneute Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch begehrt. Der Prüfung des Anspruchs nach Maßgabe des Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG durch die Entschädigungsgerichte steht auch nicht entgegen, dai3 das Angleichungs-verfahren nicht bei der Entschädigungsbehörde begonnen hat.

RestitutionsklageEntschädigungAnspruchSchizophrenieKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR dQ/71	URTEIL
Verkündet am
29. Juni 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
ab Urkunde beamt er der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Louise J	,	Krankenhaus BfPHP, Hl
 gesetzlich vertreten durch ihre Vormünder;
1 . Walter J tfBÜ ,
Sp| RflP, Israel,
 Fritz J flPP ,
RplP, -JPBBA-H^IP-Platz ^p, Israel,
 sraei
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeilbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Otto
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 istraße PP
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverlahren ist gebühren- und
 auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1902 in	Kreis	geborene
 Klägerin wanderte ihrer jüdischen Abstammung wegen im Jahre 1939 nach dem damaligen Palästina aus. Sie leidet an Schizophrenie. Diese Krankheit ist seit 1920 mehrmals, so euch im AnschluD an die Ereignisse des 10./II. November 19>:>, errege getreten. Ihretwegen ist die Klägerin wiederholt in deutschen Krankenanstalten behandelt worden und seit ihrer Ankunft in Palästina in einem Hospital untergebracht *
Den auf diese Krankheit gestützten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat die Behörde nach Erhebung eines ärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 20. Juni 1961 abgelehnt, weil die Schizophrenie der Klägerin eine Erkrankung endogener Art sei, die auch ohne Verfolgungsereignisse ihren schicksalhaften Verlauf genommen hätte. Der Bescheid blieb unangefochten.
196A hat die Klägerin mit der "Restitutionsklage" Aufhebung des Bescheids und Zahlung von Rente, Rentenrückständen und Kapitalentschädigung begehrt. Sie hat die Klage damit begründet, sie habe anläßlich eines Entschädigungsrechtsstreits in eigener Sache vor dem Oberlandesgericht Köln Unterlagen eines Krankenhauses über ihre mehrmalige Behandlung sowie die Akten ihres Ehenich-tigkeitsrechtsstreits aufgefunden. Aus beiden ergebe sich, daß sie nach ledern Krankheitsschub als geheilt
 entlassen worden sei und die Schübe in den Jahren 1926 und 1929 durch starke seelische Erschütterungen ausgelöst worden seien. Hätten diese Unterlagen bereits vor Erlaß des Bescheids vom Jahr 1961 dem Gutachter der Behörde Vorgelegen, wäre dieser zur Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung des Leidens durch die Verfolgung gelangt.
Das Landgericht hat der Klägerin am 15. Juli 1966 wegen abgrenzbarer Verschlimmerung der Schizophrenie während der Zeit vom 10. November 1938 bis 31. Dezember 19^0	1.250	DM	Kapitalentschädigung	zuerkannt und
 die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Restitutionsklage zulässig sei, und den Anspruch
 aufgrund der Angleichungsvorschriften des BEG-Schluß-gesetzes erneut medizinisch geprüft. Der auf Art. IV BEG-SchlußG und die Vorschriften über die Restitutionsklage gestützten Berufung der Klägerin, mit der zusätzlich ein Heilverfahren verlangt wird, hat sich das beklagte Land angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hält die Restitutionsklage gegen den Bescheid vom 20. Juni 1961 im Anschluß an BGH RzW 1967, 39 für unzulässig. An der Prüfung, ob der Klägerin ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zusteht, hat er sich aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gesehen. Diese Vorschrift setze einen ausdrücklich auf die Angleichung gerichteten Antrag voraus. Die Klägerin habe aber erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also nach Ablauf der Antragsfrist, zu erkennen gegeben, daß sie die Klage hilfsweise auf die Angleichungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stützen wolle. Bis dahin habe sie sich lediglich auf das Auffinden von Urkunden, nicht aber auf eine Änderung der medizinischen oder rechtlichen Beurteilung ihres Leidens berufen.
Als Restitutionsklage hat der Berufungsrichter die Klage mit Recht als unzulässig angesehen; aenn sie richtet sich gegen einen unanfechtbaren Bescheid, una insoweit hat der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 61 3 seine frühere Rechtsprechung RzW 1967, 39 nicht aufgegeben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage aber unter dem Gesichtspunkt der Angleicnung zu prüfen. Art. IV Mr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG setzt keinen ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag voraus. Voraussetzung erneuter Prüfung eines Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach dieser Vorschrift ist vielmehr allein, daß der Anspruch auf Rente vor dem 18. September 1963 nach dem BErgG oder nach den BAG durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil oder im Rahmen einer Regelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung abgelehnt worden ist und der Berechtigte eine erneute Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch begehrt. 7er unter den genannten Voraussetzungen eine Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangt, begehrt damit eine erneute Entscheidung über den Anspruch. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Einreichung der dem beklagten Land zugestellten "Restitutionsklage" rechtzeitig gestellt.
Der Prüfung des Anspruchs nach Maßgabe des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG durch die Entschädigungsgerichte steht auch nicht entgegen, dai3 das Angleichungs-verfahren nicht bei der Entschädigungsbehörde begonnen hat. hie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 20 dargelegt h gebieten VerfahrensVereinfachung und -Beschleunigung, daß
 ein am 13. September 1 ve^on Streit-s über die Wirksamkeit einer früheren Regelung rechtshängiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung geprüft werden muß, wenn das Gericht die frühere Regelung für wirksam hält. Für den Fall der Anhängigkeit einer "Restitutionsklage" gegen einen Bescheid kann nichts anderes gelten. Auch hat das beklagte Land in der Berufungsinstanz der Klägerin durch Einlassung auf das Klagebegehren die Angleichung verweigert: Es hat bestritten, daß exogene Faktoren für die Schizophrenie ursächlich sein könnten.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin durch Bescheid vom 20. Juni 1961 die für ihr "schweres Nervenleiden" begehrte Entschädigung verweigert, weil die Schizophrenie nicht verfolgungsbedingt sei. Damit hat sie den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt. Über den gesamten Anspruch auf Schaden an Körper oder Gesundheit ist somit unter Beachtung der in R2W 1970, 77 Nr. 24 veröffentlichten Grundsätze erneut sachlich zu entscheiden. Zu diesem Zweck wird das Berufungsurteil aufgehoben.
Oh die Klage ferner ein Verlangen nach Abhilfe durch einen "Zweitbescheid" enthält, kann offen bleiben; denn durch ihn könnte die Klägerin, die bisher allein
 die medizinische Beurteilung ihres Leidens angegriffen hat, keine höhere Entschädigung erlangen, als ihr im Angleichungsverfahren zuzuerkennen ist.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann