Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Bie weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die I Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG I verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Recht-1 sprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der in- I Biese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat- I Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs* 1 oder Abs* 2 BEG I maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die I dieser Lage im Geltungsbereich des.Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an9 als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimat Staat 9 wie sie in RzV 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« Biese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10« Juli 1969 - IX ZR 268/68)« Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzustellen sein. Die Bescheinigung vom 13« November 1956 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention« Sie bietet auch keinen Anlafi zu der Annahme9 daß der Kläger bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 12« März 1953 (§ 160 Abs« 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist« Das Oberlandesgericht hat jedoch die dem Vater des Klägers erteilte Flüchtlingsbescheinigung nicht beachtet« Es wird daher9 sofern sich die Entschädigungsberechtigung des Klägers nicht aus den in RzV 1968f 571 Nr. 34 dargelegten Gründen ergibt» prüfen müssen» ob der Kläger über diese Be- Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 30.
2473 054 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES tt ZR 39/69 URTEIL Verkündet am -------- 15• Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtestreit Aron I 9 Ff rue des Tf - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1956 in AfliHBB bei Brüssel als Sohn polnischer Einwanderer geboren. Er war in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Hach der Befreiung blieb er in Belgien. Seit dem 12. März 1953 besitzt er die belgische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Erwägungen ab. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurtickgewieeen. r Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter* Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet* Ber Kläger kann nach § 160 BBG zu dem Kreis der Entschädigungeberechtigten gehören* Bie Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Kläger sei bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 12* Mörz A^S3 polnischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung! ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend! (§§ 209 Abs. 1 BEG; 349 Abs* 1, 362 ZPO)* I Bie weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die I Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG I verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Recht-1 sprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der in- I zwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 371 Nr* 34 ab. I Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG I schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der I Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt I nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zu- I rückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, I der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen I Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die I für ein menschenwürdiges Basein grundlegend sind. Auf die I besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt I es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen I Verhältnisse eine Rückkehr.zuzu demuten gewesen wäre* I Biese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat- I Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs* 1 oder Abs* 2 BEG I maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die I dieser Lage im Geltungsbereich des.Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an9 als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimat Staat 9 wie sie in RzV 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« Biese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10« Juli 1969 - IX ZR 268/68)« Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzustellen sein. Die Bescheinigung vom 13« November 1956 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention« Sie bietet auch keinen Anlafi zu der Annahme9 daß der Kläger bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 12« März 1953 (§ 160 Abs« 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist« Das Oberlandesgericht hat jedoch die dem Vater des Klägers erteilte Flüchtlingsbescheinigung nicht beachtet« Es wird daher9 sofern sich die Entschädigungsberechtigung des Klägers nicht aus den in RzV 1968f 571 Nr. 34 dargelegten Gründen ergibt» prüfen müssen» ob der Kläger über diese Be- scheinigung seines Vaters die Fltiehtlingseigenschaft erlangt hat. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 30. Januar 1969 — XX ZR 70/68 — wird verwiesen. Senatspräsident Mai ist beurlaubt und verhindert , zu unterschreiben MaaB von der Mühlen Maas Graf Henkel