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BGH · IX ZR 39/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 39/68

Januar 1963 mit, "daß der Antrag wegen des von der Verfolgten erlittenen Gesundheitsschadens nicht weiter verfolgt werde". Januar 1963 veranlaßt worden sei, erklärte der frühere Bevollmächtigte: "Der Antrag wegen des von der Verfolgten erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit ist zurückgenommen worden, weil es den Antragstellern nicht möglich erschien, die erforderlichen Beweisunterlagen zu beschaffen". Nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes baten die Kläger erneut um Bearbeitung der Sache. Das Land lehnte ab, die Kläger zu entschädigen, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung nicht durchgreife und nach Antragsrücknahme eine erneute Anmeldung nach § 189 a BEG ausgeschlossen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Lahinstehen kann, ob die Kläger diese Erklärung verspätet und damit nicht wirksam wegen Irrtums angefochten haben (§§ 119, 121 BGB). Dezember 1965 eingereichten Antrags kann unentschieden bleiben, ob diese Erklärung einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der noch nicht erledigten Anträge zu werten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein zurückgenommener Einzelanspruch könne nach § 189 a Abs. 1 BEG nF erneut angemeldet werden, trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1969» 275 dargeiegt, daß § 189 a BEG an den Vorgang der Anmeldung anknüpft, nicht aber an deren Rechtsfolge, die "Verfahrenshängigkeit”. Das gleiche gilt, wenn in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht zu erblicken ist (BGH RzW 1969» 554 Nr. 34). Die Zulässigkeit der Neuanmeldung läßt sich auch nicht aus Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG herleiten. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß der Antrag auf Entschädigung des Gesundheit sschadens der Erblasserin zurückgenommen worden sei, weil die Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen nicht möglich erschien. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 164 BGB § 189a BEG § 97 ZPO
BGBErklärungBEGLandKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Oktober 1970
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkandsbeamter der GeackifUiteile
IX ZR 39/68	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
9
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Buchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger meldeten 1957 als Erben ihrer 1956 verstorbenen Mutter Taube	FHM	Entschädigungsan-
sprüche für deren Freiheits- und Gesundheitsschaden an. Nach Erledigung des Preiheitsschadens und Aufforderung durch die Entschädigungsbehörde, Unterlagen zu dem Gesund-
iiei tsscuiideri einzureichen, teilte der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 10. Januar 1963 mit, "daß der Antrag wegen des von der Verfolgten erlittenen Gesundheitsschadens nicht weiter verfolgt werde".
Am 7. Oktober 1964 baten die Kläger um Weiterbearbeitung des Antrags. Sie brachten vor, sie hätten niemals auf die Geltendmachung ererbter Gesundheitsschadensansprüche verzichtet und dem früheren Bevollmächtigten auch keinen solchen Auftrag gegeben. Dessen Erklärung vom 10. Januar 1963 fochten sie mit Schreiben vom 15. Januar 1965 wegen Irrtums an. Auf die Anfrage der Entschädigungsbehörde, wodurch das Schreiben vom 10. Januar 1963 veranlaßt worden sei, erklärte der frühere Bevollmächtigte: "Der Antrag wegen des von der Verfolgten erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit ist zurückgenommen worden, weil es den Antragstellern nicht möglich erschien, die erforderlichen Beweisunterlagen zu beschaffen".
Nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes baten die Kläger erneut um Bearbeitung der Sache. Am 3. Januar 1966 meldeten sie den Gesundheitsschadensanspruch "nach § 189 a BEG nochmals ausdrücklich an".
Das Land lehnte ab, die Kläger zu entschädigen, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung nicht durchgreife und nach Antragsrücknahme eine erneute Anmeldung nach § 189 a BEG ausgeschlossen sei.
Das LandgerJchk hak die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Lie Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Lie Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger.
Las Berufungsgericht hat dargelegt, daß die dem früheren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Lr. HdHIHfe erteilte Vollmacht keine Beschränkungen erkennen lasse. Vielmehr sei dieser bevollmächtigt gewesen, ohne jede Ausnahme Rechtshandlungen mit Wirkung für die Kläger vorzunehmen. Liese Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger als Vertretene die Erklärung des Rechtsanwalts Lr. HMH^^vom 10. Januar 1963 nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen müssen. Lahinstehen kann, ob die Kläger diese Erklärung verspätet und damit nicht wirksam wegen Irrtums angefochten haben (§§ 119, 121 BGB). Nimmt der Vertreter bei Abgabe der Willenserklärung irrtümlich an, daß sie dem ihm vom Vertretenen erteilten Auftrag entspreche, dann ist dieser Irrtum kein solcher über den “Inhalt der Erklärung” (§ 119 BGB), sondern ein unbeachtlicher fehlerhafter Beweggrund
 seiner Erklärung (RGZ 82, 196; Palandt/Danckelmann,
BGB 2b„ Aufl. § 119 A 3b; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 A 39). Die Erklärung des Bevollmächtigten vom 10. Januar 1963 hat deshalb das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden beendet.
Für die Prüfung der Zulässigkeit des unter dem 20. Dezember 1965 eingereichten Antrags kann unentschieden bleiben, ob diese Erklärung einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der noch nicht erledigten Anträge zu werten ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein zurückgenommener Einzelanspruch könne nach § 189 a Abs. 1 BEG nF erneut angemeldet werden, trifft nicht zu. Die Vorschrift ermöglicht keine Wiederanmeldung bereits früher angemeldeter Einzelansprüche. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1969» 275 dargeiegt, daß § 189 a BEG an den Vorgang der Anmeldung anknüpft, nicht aber an deren Rechtsfolge, die "Verfahrenshängigkeit”. Allenfalls diese Rechtsfolge könnte jedoch mit rückwirkender Kraft als beseitigt angesehen werden. Daher kann ein Einzelanspruch auch dann nicht wieder angemeldet werden, wenn ein früherer Antrag auf Entschädigung zurückgenommen wurde (vgl. auch BGH RzW 1969» 506 Nr. 53).
Das gleiche gilt, wenn in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht zu erblicken ist (BGH RzW 1969» 554 Nr. 34).
Die Zulässigkeit der Neuanmeldung läßt sich auch nicht aus Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG herleiten. Denn eine Anfechtung
 nach. Arl. IV Nr. 2 iJEG-GcnlußG ist nur zulässig, wenn die Erklärung vom 10. Januar 1963 auf medizinischen Erwägungen beruhte (BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 und 306 Nr. 33)- Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß der Antrag auf Entschädigung des Gesundheit sschadens der Erblasserin zurückgenommen worden sei, weil die Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen nicht möglich erschien. Eine Rücknahme wegen Beweis-schwierigkeiten ist aber kein Fallenlassen des Anspruchs aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. I a BEG-SchlußG (BGH Rzw 1969, 303 Nr. 32).
Den Klägern stehen ererbte Gesundheitsschaaensan-sprüche nicht zu, weil es an einem rechtswirksam gestellten Antrag fehlt.
Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Kostenentscheidung: §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Maaß
von der Mühlen
 Henkel
Puchs