a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EulnsVO international zuständig? Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EulnsVO international zuständig? Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausgestaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EulnsVO enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. 5 Die Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EulnsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Februar 1979 (Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgeführt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGVÜ) Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. 7 Auf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EulnsVO anzuwenden, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist (Art. 43 Satz 1 EulnsVO). 8 Nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, enthält die EulnsVO nicht. scheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. a) Nach einer im deutschsprachigen juristischen Schrifttum verbreiteten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EulnsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. treten der EulnsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in den Anwendungsbereich der EuGWO fallen; der Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 lit. 11 Nach einer dritten Meinung ist die internationale Zuständigkeit für die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des erläuternden Berichts von Virgos/Schmit zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden, letztlich aber nicht in Kraft getretenen - Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23. Einerseits wird in Rn. 77 Bezug genommen auf den Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft von 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Theorie der "vis attractiva concursus" bestimmte enumerierte Zuständigkeiten für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen übertragen sollte. 13 Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des europäischen Verordnungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung und die Reichweite einer gemeinschaftsrechtlichen "vis attractiva concursus" nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. Ob die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates des Insolvenzverfahrens auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer Analogie zu Art. 3 Abs. 1 EulnsVO begründet werden kann, bedarf daher einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. 14 Die Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann zwar der Effizienz und Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. 15 c) Gegen eine Analogie könnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EulnsVO sprechen. Das Problem der Insolvenzanfechtungsklagen ist vom Verordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang hat er offenbar eine außerhalb des Verfahrensstaates liegende Zuständigkeit ohne weiteres für möglich gehalten. 16 d) Für die Ansicht der Revision könnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Erststaates wird danach bei den unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit stehenden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nachgeprüft (vgl. Dagegen bestünden Bedenken, wenn die Zuständigkeit für die Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der EulnsVO oder der EuGWO zu beurteilen wäre, sondern ihre Bestimmung dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bliebe (vgl. Darüber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der Frage der Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen auch zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn in dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zuständigkeit für diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses Staates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine "vis attractive concursus" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zuständigkeit verneinen. Eine Zuständigkeitskonzentration im Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre geeignet, Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenzanfechtung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zu verhindern. venz hervorgehenden Einzelverfahren der EuGWO zu unterstellen sind, beruft sich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme für "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ dem geplanten Übereinkommen über Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. Schließt die EulnsVO den offen gehaltenen Regelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen ist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren mangels einer entsprechenden Regelung in der EulnsVO der EuGWO zu überlassen, hätte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. Schließlich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der EuGWO zu vereinbaren ist, lediglich die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich deren Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EulnsVO richtet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab, weil deutsche Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen sind, wenn Art. 3 Abs. 1 EulnsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, auch für Insolvenzanfechtungsklagen international zuständig sind. Rn. 130; Geimer, aaO Rn. 1030; Schack, aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn sich aus der EulnsVO keine Zuständigkeit für diese Klage ergibt und allein deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 39/06 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EulnsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel l-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b Verkündet am: 21. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EulnsVO international zuständig? b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: -2- Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel l-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung? BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABI. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EulnsVO) und des Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (ABI. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGWO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EulnsVO international zuständig? 2) Falls die Frage 1) zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO? -4- Gründe: I. 1 Am 14. März 2002 überwies die F. GmbH (i. F.: Schuldnerin) 50.000,-- € auf ein Konto der Beklagten bei der K. Bank in Düsseldorf. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15.März 2002 gestellten Antrags der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zu dem Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt mit einer beim Landgericht Marburg eingereichten Klage Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. 2 Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver- handelt und sie als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent- scheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 Abs. 1 EulnsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO auszulegen. Die Verordnungen sind auf Art. 61 lit. c, Art. 65 und 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV) gestützt. Da dem Senat die Auslegung nicht eindeutig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europä- -5- ischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV). 4 1. Das Berufungsgericht hält das Landgericht Marburg für den erhobenen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nicht für zuständig. Nach den Vorschriften der EuGWO sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Im Hinblick auf das in den Erwägungsgründen zu dem Ausdruck gekommene Regelungsziel der EuGWO, eine umfassende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zivilund Handelsstreitigkeiten herbeizuführen, seien die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Der Begriff "Konkurse" erfasse deshalb nur insolvenzrechtliche Sammelverfahren, nicht aber die als kontradiktorisches Parteiverfahren ausgestaltete Insolvenzanfechtung, auch wenn diese in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe. Art. 3 Abs. 1 EulnsVO enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg. 5 Die Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EulnsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGWO. Jedenfalls sei nach deutschem Prozessrecht eine internationale Notzuständigkeit der deutschen Gerichte ge- -6- geben, weil die Klage in Belgien nicht zur sachlichen Entscheidung angenommen würde. 6 2. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Februar 1979 (Gourdain/Nadler - Rs C-133/78, EuGHE 1979, 733) ausgeführt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden: EuGVÜ) Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieses Rechtssatzes mit Urteil vom 11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246) entschieden, dass Anfechtungsklagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallen. 7 Auf den vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht die EulnsVO anzuwenden, weil das Insolvenzverfahren nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden ist (Art. 43 Satz 1 EulnsVO). Die angefochtene Rechtshandlung selbst erfolgte zwar bereits vor Inkrafttreten der EulnsVO. Die Ausnahmeregelung des Art. 43 Satz 2 EulnsVO betrifft jedoch nur die Anwendung der kollisions- und materiellrechtlichen Regelungen der Verordnung. 8 Nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, enthält die EulnsVO nicht. Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EulnsVO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- -7- scheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. 9 3. a) Nach einer im deutschsprachigen juristischen Schrifttum verbreiteten Auffassung ist Art. 3 Abs. 1 EulnsVO auf Einzelverfahren, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, entsprechend anzuwenden (vgl. Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 48; Paulus, Europäische Insolvenzverordnung Art. 25 Rn. 21; Haß/Herweg in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen Nr. 550 Art. 3 EulnsVO Rn. 23; MünchKomm-BGB/Kindler, 4. Aufl. Internationales Insolvenzrecht Rn. 583; Nerlich/Römermann/Mincke, InsO, Art. 3 EulnsVO Rn. 15 ff; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 3 EulnsVO Rn. 10 ff; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EulnsVO Rn. 13; Willemer, Vis attractiva concur-sus und die Europäische Insolvenzverordnung, S. 206, 212; Lorenz, Annexverfahren bei Internationalen Insolvenzen, S. 114 ff; Carstens, Die Internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 106 ff; Haubold IPrax2002, 157, 159 f, 162; Stürner IPRax 2005, 416, 419; Paulus ZlnsO 2006, 295, 298; Ringe ZlnsO 2006, 700, 701; Mankowski/Willemer NZI 2006, 650, 651; in diese Richtung tendierend auch Leipold in Festschrift Ishikawa S. 221, 224-239). 10 Andere meinen, dass diese Einzelverfahren jedenfalls nach dem Inkraft- treten der EulnsVO entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs in den Anwendungsbereich der EuGWO fallen; der Ausschlusstatbestand in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO sei nunmehr entsprechend enger auszulegen (vgl. MünchKomm-lnsO/Reinhart, EulnsVO Art. 3 Rn. 4, Art. 25 Rn. 6 f; EGInsO Art. 102 Rn. 144; Zöller/Geimer, -8- ZPO 26. Aufl. Anh I Art. 1 EuGWO Rn. 35 f; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 5. Aufl. Rn. 3561; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 128 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 EuGWO Rn. 21a ff; Klumb, Kollisionsrecht der Insolvenzanfechtung S. 192; Thole ZIP 2006, 1383, 1386 f; Schwarz NZI 2002, 290, 294; wohl auch Lüke in Festschrift Schütze, S. 467, 482 f). 11 Nach einer dritten Meinung ist die internationale Zuständigkeit für die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 1 EuGWO Rn. 36; FK-lnsO/Wimmer, 4. Aufl. Anh I nach §358 Rn. 52; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rn. 1083; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23.11.1995, S. 228 f; Oberhammer ZlnsO 2004, 761, 765). 12 b) Für die Auffassung der Revision (Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EulnsVO) könnte Erwägungsgrund 6 der EulnsVO sprechen, wonach sich die Verordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Vorschriften beschränken soll, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Ansehung dieses Erwägungsgrundes verwundert es allerdings, dass die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für solche Einzelentscheidungen trifft. Die Aussagen, die hierzu in den Randnummern 77, 194 und 195 des erläuternden Berichts von Virgos/Schmit zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden, letztlich aber nicht in Kraft getretenen - Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (in Stoll, Vorschläge und -9- Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht) getroffen werden, sind nicht eindeutig. Einerseits wird in Rn. 77 Bezug genommen auf den Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft von 1982, der in Art. 15 den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Theorie der "vis attractiva concursus" bestimmte enumerierte Zuständigkeiten für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen übertragen sollte. Weiter heißt es dort, dass in das Übereinkommen weder eine solche Theorie noch eine solche Vorschrift übernommen wurde und Art. 3 des Übereinkommens dieses Problem nicht behandelt. Andererseits, meint der Bericht, sollen die Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, nun "logischerweise" in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und seiner Zuständigkeitsvorschriften fallen, weil andernfalls zwischen dem Übereinkommen über Insolvenzverfahren und der EuGVÜ nicht zu rechtfertigende Rechtslücken verbleiben würden. 13 Im Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte erscheint zweifelhaft, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen auf einem Versehen des europäischen Verordnungsgebers beruht oder eine Regelung absichtlich unterblieben ist, weil ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung und die Reichweite einer gemeinschaftsrechtlichen "vis attractiva concursus" nicht herbeigeführt werden konnte (vgl. Duursma-Kepplinger aaO Rn. 39 mit weiteren Nachweisen). Ob die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates des Insolvenzverfahrens auf insolvenzbezogene Einzelentscheidungen im Wege einer Analogie zu Art. 3 Abs. 1 EulnsVO begründet werden kann, bedarf daher einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - IQ- 14 Die Zuweisung solcher Entscheidungen an die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann zwar der Effizienz und Wirksamkeit eines grenzüberschreitenden Verfahrens zugute kommen (vgl. Erwägungsgrund 8). Es fragt sich jedoch, ob nach dem Willen des Normgebers, wie er auch in der EuGWO zu dem Ausdruck gekommen ist (vgl. Abschnitt 3, 4 und 6 des Kapitels II, Art. 35 Abs. 1), die Interessen des Anfechtungsgegners zurücktreten sollten, die sonst durch die verdrängten Gerichtsstandsbestimmungen geschützt werden. 15 c) Gegen eine Analogie könnte die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EulnsVO sprechen. Die Vorschrift erwähnt die Insolvenzanfechtungsklage im Zusammenhang mit einem Partikularinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 EulnsVO ausdrücklich. Das Problem der Insolvenzanfechtungsklagen ist vom Verordnungsgeber also durchaus gesehen worden; in diesem Zusammenhang hat er offenbar eine außerhalb des Verfahrensstaates liegende Zuständigkeit ohne weiteres für möglich gehalten. 16 d) Für die Ansicht der Revision könnte Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Unterabs. 1 EulnsVO angeführt werden. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Erststaates wird danach bei den unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit stehenden Entscheidungen nicht mehr im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nachgeprüft (vgl. Art. 68 Abs. 2, Art. 41, 45, 35 Abs. 3 EuGWO). Dagegen bestünden Bedenken, wenn die Zuständigkeit für die Einzelentscheidungen nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der EulnsVO oder der EuGWO zu beurteilen wäre, sondern ihre Bestimmung dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bliebe (vgl. Lei-pold aaO, S. 239; Duursma-Kepplinger aaO, Rn. 28, 36). Dadurch könnte auch -11 - Art. 3 EuGWO unterlaufen werden, der die im internationalen Rechtsverkehr als störend angesehenen "exorbitanten" Gerichtsstände gegen einen Beklagten, der innerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs wohnt, ausschalten will. Darüber hinaus kann die Anwendung des nationalen Rechts bei der Frage der Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen auch zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn in dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung, dessen Gerichte angerufen werden, keine Zuständigkeit für diese Entscheidung nach nationalem Recht besteht, der aus Sicht dieses Staates zur Entscheidung berufene andere Mitgliedstaat aber eine "vis attractive concursus" kennt und deshalb die dortigen Gerichte ihre Zuständigkeit verneinen. 17 e) Zugunsten der Auffassung der Revision spricht möglicherweise auch Erwägungsgrund 4 der EulnsVO, wonach die Verordnung missbräuchlichem "forum shopping" begegnen will. Eine Zuständigkeitskonzentration im Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre geeignet, Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Insolvenzanfechtung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zu verhindern. 18 f) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die aus der Insol- venz hervorgehenden Einzelverfahren der EuGWO zu unterstellen sind, beruft sich insbesondere darauf, dass mit der Ausnahme für "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ dem geplanten Übereinkommen über Insolvenzverfahren nicht vorgegriffen werden sollte (vgl. Lüke, Festschrift Schütze aaO, S. 469). Schließt die EulnsVO den offen gehaltenen Regelungsbereich nicht lückenlos, weil ihr eine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren nicht zu entnehmen ist, könnte eine engere Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO geboten -12- sein, als sie der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. Februar 1979 (aaO) für die entsprechende Vorschrift des EuGVÜ vorgenommen hat, um eine lückenlose Anwendbarkeit der in Betracht kommenden europarechtlichen Normen sicherzustellen. Allerdings ist die EuGWO zeitlich nach der EulnsVO erlassen worden. Hätte der Verordnungsgeber beabsichtigt, die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die insolvenzbezogenen Einzelverfahren mangels einer entsprechenden Regelung in der EulnsVO der EuGWO zu überlassen, hätte er dies in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO klarstellen können (vgl. Rau-scher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Brüssel l-VO Rn. 22d). Schließlich kann zweifelhaft sein, ob es mit dem Regelungszweck der EuGWO zu vereinbaren ist, lediglich die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung auf die insolvenzbezogenen Einzelverfahren anzuwenden, wenn sich deren Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 25 Abs. 1 EulnsVO richtet. 19 4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab, weil deutsche Gerichte zur sachlichen Entscheidung berufen sind, wenn Art. 3 Abs. 1 EulnsVO so auszulegen ist, dass die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, auch für Insolvenzanfechtungsklagen international zuständig sind. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte zwar unter dem Gesichtspunkt der internationalen Notzuständigkeit (vgl. dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 397; Linke, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rn. 205; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts 2. Aufl. Rn. 130; Geimer, aaO Rn. 1030; Schack, aaO Rn. 397) auch dann gegeben sein, wenn sich aus der EulnsVO keine Zuständigkeit für diese Klage ergibt und allein deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet. Das würde aber voraussetzen, -13- dass die Anfechtungsklage nicht unter die EuGWO fällt, weil in diesem Fall die belgischen Gerichte international zuständig wären. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 -20 209/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -