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BGH · IX ZR 38/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Gegenstand der Schenkung war anfechtungsrechtlich nicht das Grundstück, sondern das Geld, das die Beklagten zu dessen Anschaffung von ihrem Vater erhalten haben (vgl. Der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag scheitert, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, am Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Inwieweit dessen Anlegung in Grundvermögen auf den Namen der Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers - über sonstige Gläubiger ist nichts Näheres vorgetragen - objektiv erschwert hat, hat dieser nicht dargelegt. Der Kläger hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu keinem Zeitpunkt auf das Auslandsvermögen des Schuldners zuzugreifen versucht. Es bestand deshalb aus dessen Sicht keine Notwendigkeit und damit kein Grund, das im Ausland befindliche Geld, das er offenbar vor dem Zugriff des deutschen Steuerfiskus für sicher hielt, dadurch der Vollstreckung zu entziehen, daß es in für die Beklagten angeschafftem Grundvermögen in Deutschland angelegt wurde. streckt werden können, wenn der Schuldner selbst es erworben hätte, kann entgegen der Ansicht des Klägers anfechtungsrechtlich nicht abgestellt werden. Damit fehlt es auf der Grundlage des vorgetragenen und festgestellten Sachver-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 38/96	BESCHLUSS
vom 6. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 gesetzlich vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, dieser vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts M
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
1. Jeannette
i Straße
2
Tina
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f
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dres und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. März 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 1.232.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Gegenstand der Schenkung war anfechtungsrechtlich nicht das Grundstück, sondern das Geld, das die Beklagten zu dessen Anschaffung von ihrem Vater erhalten haben (vgl. BGHZ 72, 39, 42; Senatsurt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834, 835). Die Hauptanträge der Klage, mit denen die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in
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das Grundstück geschaffen werden soll, sind schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.
Der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag scheitert, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, am Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Nach der Verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts verfügte der Vater der Beklagten über hinreichende Vermögenswerte zur Befriedigung seiner Gläubiger. Jene Werte befanden sich nach dem vorgetragenen Prozeßstoff ausschließlich im Ausland; das gilt auch für das zur Anschaffung des Grundstücks eingesetzte Geld. Inwieweit dessen Anlegung in Grundvermögen auf den Namen der Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers - über sonstige Gläubiger ist nichts Näheres vorgetragen - objektiv erschwert hat, hat dieser nicht dargelegt. Es mag offenbleiben, ob danach von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden kann. Der Kläger hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu keinem Zeitpunkt auf das Auslandsvermögen des Schuldners zuzugreifen versucht. Es bestand deshalb aus dessen Sicht keine Notwendigkeit und damit kein Grund, das im Ausland befindliche Geld, das er offenbar vor dem Zugriff des deutschen Steuerfiskus für sicher hielt, dadurch der Vollstreckung zu entziehen, daß es in für die Beklagten angeschafftem Grundvermögen in Deutschland angelegt wurde. Darauf, daß in das Grundstück in	hätte voll-
streckt werden können, wenn der Schuldner selbst es erworben hätte, kann entgegen der Ansicht des Klägers anfechtungsrechtlich nicht abgestellt werden. Damit fehlt es auf der Grundlage des vorgetragenen und festgestellten Sachver-
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halts jedenfalls an einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz