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BGH · IX ZR 38/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bejaht, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger durch die Forderungsabtretung vom 14. Zutreffend hat das Berufungsgericht es als starkes Indiz für eine Absicht der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, behandelt, daß die Beklagte mit der Forderungsabtretung eine inkongruente Deckung erhielt. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, daß die Forderungsabtretung die vollständige Befriedigung aller künftiger Gläubiger gewährleisten sollte.

Zitierte Normen: § 3 AnfG
ForderungsabtretungBerufungsgerichtGläubigerK|erfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 38/94
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 1994
in dem Rechtsstreit
WBMBPMB-Gesellschaft H. DBB mbH & Co. KG, vertreten durch die W^BIB Wund Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann DfB,
WflBBB Straße 0, HflBBP,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
1. Peter
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2. Käthe
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Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 8. Dezember 1994 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1993 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bejaht, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger durch die Forderungsabtretung vom 14. September 1987 objektiv benachteiligt wurden. Ob die Beklagte den
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gleichen Erfolg auch durch eine Pfändung hätte erreichen können, kann offenbleiben, da es sich insoweit um einen nur gedachten, im Anfechtungsrecht unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf handelt (BGHZ 123, 320, 326 m.w.N.).
Zutreffend hat das Berufungsgericht es als starkes Indiz für eine Absicht der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, behandelt, daß die Beklagte mit der Forderungsabtretung eine inkongruente Deckung erhielt. Die Forderungsabtretung sollte zu demindest auch die schon früher gewährten Darlehen sichern. Hierauf hat die Beklagte aber keinen Anspruch. Der Abschluß eines Darlehensänderungsvertrags, der einen solchen Anspruch verbindlich begründet hätte, wurde in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet und kann auch nicht aus den gesamten Umständen abgeleitet werden.
Im übrigen genügte, daß die Schuldnerin die Benachteiligung künftiger Gläubiger in Kauf nahm, als sie die Forderungsabtretung Unterzeichnete. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, daß die Forderungsabtretung die vollständige Befriedigung aller künftiger Gläubiger gewährleisten sollte. Eine solche weitreichende Absicht der damaligen Vertragsparteien ist von
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der Beklagten nicht behauptet worden und findet weder in der Abtretungsurkunde noch im späteren Verhalten der Vertragsparteien eine Stütze.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Zugehör	Ganter