Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Gründe Die Rechtssache wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich zu demindest daraus, daß der Kläger an den 106 Geldscheinen zu je 1.000 DM allenfalls fremdnütziges Treuhandeigentum übertragen hat und deshalb wirtschaftlicher Eigentümer blieb. Da die Zwangsvollstreckung insgesamt unzulässig ist, kommt dieser Frage eine derart untergeordnete Bedeutung zu, daß sie eine auch nur teilweise Annahme der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF SS IX ZR 38/92 BESCHLUSS vom 11. März 1993 in dem Rechtsstreit Joachim N| Al Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ulrich # Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - c?<? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. März 1993 beschlossen: Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1991 wird abgelehnt . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gründe Die Rechtssache wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich zu demindest daraus, daß der Kläger an den 106 Geldscheinen zu je 1.000 DM allenfalls fremdnütziges Treuhandeigentum übertragen hat und deshalb wirtschaftlicher Eigentümer blieb. Ob der Beklagte auch gegenüber Thorsten KflflB wirksam auf seine Rechte aus der Pfändung verzichtet hat, kann auf sich beruhen. Da die Zwangsvollstreckung insgesamt unzulässig ist, kommt dieser Frage eine derart untergeordnete Bedeutung zu, daß sie eine auch nur teilweise Annahme der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 50, 115, 122 = NJW 1979, 533; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 51. Aufl. § 554 b Rdn. 4). Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kref t