März 1976 vorgenommenen Umschuldung der Darlehen in Höhe von 90.000 DM und 26.000 DM auf die war Darlehensnehmer allein der Kläger. In den Grundschuldbestellungsurkunden übernahmen der Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. August 1981 machten die Beklagten namens des Klägers gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 10,659,86 DM geltend. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Schulden auf dem Konto "Hausbau“ von 184.266,48 DM hätten bei der Ermittlung seines Endvermögens in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden müssen. Der Berufungsrichter meint, die Verbindlichkeit aus dem gesicherten Bankkredit habe das Endvermögen beider Ehegatten belastet, weil beide die umfassende persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge von zusammen 196.000 DM übernommen und sich deshalb der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen hätten. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung sei die Ehefrau zusammen mit dem Kläger Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Da die Bank jederzeit von der Ehefrau hätte Zahlung verlangen können, habe es sich um eine Verbindlichkeit gehandelt, die bei der Berechnung des Endvermögens zur Hälfte auch als Passivposten auf seiten der Ehefrau Daß Darlehensnehmer allein der Kläger gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagten haben das Endvermögen des Klägers und der Ehefrau (§ 1375 BGB) auf der Grundlage der ihnen bekannten Umstände richtig berechnet. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung für die Grundschuldbeträge ist die Ehefrau nicht neben dem Kläger Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Die andere Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, daß Grundschulden und persönliche Haftungsübernahme beider Ehegatten allein der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten dienten (vgli BGHZ 99, 274, 279 ff). Eine Verpflichtung der Ehefrau zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten vermochte die Haftungsübernahme nicht zu begründen. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 87, 265, 269 f meint, mit dem Scheitern der Ehe sei die (auch intern) alleinige Haftung des Klägers durch eine nunmehr beiderseitige Haftung ersetzt worden, beachtet es nicht die unterschiedliche Fallgestaltung. Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft nur die Bedeutung beigemessen, daß dadurch in Fällen beiderseitiger Darlehensaufnahme für ein Familienheim einer bisher in der Ehe praktizierten Übung einseitiger Bedienung der Verbindlichkeiten durch den allein über Einkommen verfügenden Ehegatten bei gleichwertiger Versorgung des Haushalts durch den anderen der Boden entzogen werde. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, zunächst seien beide Eheleute Schuldner der für den Hausbau aufgenommenen Darlehen gewesen, wie dies aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. März 1976 ist zu entnehmen, daß die Umschuldung in Höhe von 116.000 DM auf den Kläger allein darauf beruhte, daß ihm als Direktor der von dieser sehr günstige Konditionen eingeräumt wurden. Dann aber ist nichts dagegen zu erinnern, daß bei der Berechnung des Zugewinns die re bindlichkeiten bei beiden Eheleuten Passivseite angesetzt wurden. Juni 1989, die K^f|^ habe zu dem Stichtag gegenüber der Ehefrau erklärt, sie habe ihr gegenüber aus der Finanzierung des Hausgirundstücks keine Forderungen, und zwischen den Eheleuten habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Schuldverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück allein von dem Kläger zu tragen seien, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil der Kläger die Beklagten über diese Absprache nicht unterrichtet habe und diese nicht gehalten gewesen seien, ihn nach besonderen Vereinbarungen zu befragen.
7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 38/90 URTEIL Verkündet am: 31. Januar 1991 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Karl-Heinz Mfl| Istraße / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Rechtsanwalt Horst Si FflBBBBplatz 2 Rechtsanwalt Rolf daselbst. / Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und wn 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil sie als seine Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsstreit auf Zahlung von Zugewinnausgleich fehlerhaft geführt hätten. Der Kläger war seit 1963 mit Gisela MflBB (fortan: Ehefrau) verheiratet, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Im Jahre 1974 erwarben die Eheleute ein Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Auf dem Grundstück wurde mit Hilfe von Darlehen, die zunächst von beiden Eheleuten bei der KfllHHB Ke^i-KrflB auf-genonunen worden waren, ein Familienheim errichtet. Nach einer am 29. März 1976 vorgenommenen Umschuldung der Darlehen in Höhe von 90.000 DM und 26.000 DM auf die war Darlehensnehmer allein der Kläger. Dieser nahm am 3. September 1979 bei der ein weiteres Dar- lehen in Höhe von 80.000 DM auf. Die Darlehen waren durch Grundschulden an dem Hausgrundstück gesichert. In den Grundschuldbestellungsurkunden übernahmen der Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Jahre 1980 trennten sich die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung. Auf den am 3. Juli 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Jahre 1981 geschieden. Im Jahr darauf ersteigerte der Kläger das Grundstück. Am 3. Juli 1980 valutierten die Darlehen mit 184.266,48 DM. Mit Schreiben vom 13. August 1981 machten die Beklagten namens des Klägers gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 10,659,86 DM geltend. Bei der Berechnung setzten sie auf der Passivseite bei beiden Eheleuten das "Darlehenskonto Hausbau" mit jeweils 92.133,24 DM an. Auf dieser Grundlage verurteilte das Familiengericht die Ehefrau zu einem Zugewinnausgleich von 10.373,47 DM. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Schulden auf dem Konto "Hausbau“ von 184.266,48 DM hätten bei der Ermittlung seines Endvermögens in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden müssen. Auf seiten der Ehefrau hätten sie nicht berücksichtigt werden dürfen. Wäre dies geschehen, hätte sich für 4 ihn eine Zugewinnausgleichsforderung von 93.025,13 DM ergeben. Durch den Fehler der Beklagten sei ihm ein Schaden von (93.025,13 - 10.373,47 DM =) 82.651,66 DM entstanden. Diesen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunasaründe Die Revision ist nicht begründet. I. Der Berufungsrichter meint, die Verbindlichkeit aus dem gesicherten Bankkredit habe das Endvermögen beider Ehegatten belastet, weil beide die umfassende persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge von zusammen 196.000 DM übernommen und sich deshalb der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen hätten. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung sei die Ehefrau zusammen mit dem Kläger Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Da die Bank jederzeit von der Ehefrau hätte Zahlung verlangen können, habe es sich um eine Verbindlichkeit gehandelt, die bei der Berechnung des Endvermögens zur Hälfte auch als Passivposten auf seiten der Ehefrau 5 anzusetzen gewesen sei. Daß Darlehensnehmer allein der Kläger gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagten haben das Endvermögen des Klägers und der Ehefrau (§ 1375 BGB) auf der Grundlage der ihnen bekannten Umstände richtig berechnet. 1. Freilich war allein der Kläger Darlehensnehmer. Nur er war deshalb der Bank gegenüber zur Rückzahlung der im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) am 3. Juli 1980 noch offenen Darlehensverbindlichkeiten von 184.266,48 DM verpflichtet. Aufgrund der Übernahme der persönlichen Haftung für die Grundschuldbeträge ist die Ehefrau nicht neben dem Kläger Gesamtschuldnerin des Hausbaukredits geworden. Die andere Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, daß Grundschulden und persönliche Haftungsübernahme beider Ehegatten allein der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten dienten (vgli BGHZ 99, 274, 279 ff). Eine Verpflichtung der Ehefrau zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten vermochte die Haftungsübernahme nicht zu begründen. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 87, 265, 269 f meint, mit dem Scheitern der Ehe sei die (auch intern) alleinige Haftung des Klägers durch eine nunmehr beiderseitige Haftung ersetzt worden, beachtet es nicht die unterschiedliche Fallgestaltung. In der angezogenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft nur die Bedeutung beigemessen, daß dadurch in Fällen beiderseitiger Darlehensaufnahme für ein Familienheim einer bisher in der Ehe praktizierten Übung einseitiger Bedienung der Verbindlichkeiten durch den allein über Einkommen verfügenden Ehegatten bei gleichwertiger Versorgung des Haushalts durch den anderen der Boden entzogen werde. Im Streitfall bestand hingegen keine Rückzahlungsverpflichtung der Ehefrau gegenüber der Bank. Dennoch haben die Vorderrichter die Klage mit Recht abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, zunächst seien beide Eheleute Schuldner der für den Hausbau aufgenommenen Darlehen gewesen, wie dies aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. Mai 1974 für den ursprünglich bei der aufgenommenen Kredit ge- folgert werden konnte. Bei einer Fortdauer der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute hätte die Ehefrau nach dem Scheitern der Ehe mangels anderweitiger Absprachen gemäß §426 Abs. 1 BGB im Innenverhältnis der Eheleute zueinander die Hälfte der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1988 - IV b ZR 52/87, FamRZ 1989, 147, 149 f). Hieran hat sich durch die Umschuldung nichts geändert. Aus den Darlehens-vertrügen vom 29. März 1976 ist zu entnehmen, daß die Umschuldung in Höhe von 116.000 DM auf den Kläger allein darauf beruhte, daß ihm als Direktor der von dieser sehr günstige Konditionen eingeräumt wurden. Dann aber ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, 7 daß die mit dem Eingehen der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Darlehensverpfl.ichtungen fü der Ehe begründete hälftige Haftung hältnis durch die Umschuldung nicht Aus den gleichen Gründen ist anzune aufgenommene Darlehen über 80.000 DM ungeachtet der allei- r den Fall des Scheiterns der Ehefrau im Innenver-berührt werden sollte. hmen, daß auch das 1979 nigen Außenhaftung des Klägers bei im Innenverhältnis beiden Eheleuten sollte. Dann aber ist nichts dagegen zu erinnern, daß bei der Berechnung des Zugewinns die re bindlichkeiten bei beiden Eheleuten Passivseite angesetzt wurden. einem Scheitern der Ehe hälftig zur Last fallen stlichen Darlehensver-je zur Hälfte auf der 3. Der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1989, die K^f|^ habe zu dem Stichtag gegenüber der Ehefrau erklärt, sie habe ihr gegenüber aus der Finanzierung des Hausgirundstücks keine Forderungen, und zwischen den Eheleuten habe Einigkeit darüber bestanden, daß sämtliche Schuldverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück allein von dem Kläger zu tragen seien, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil der Kläger die Beklagten über diese Absprache nicht unterrichtet habe und diese nicht gehalten gewesen seien, ihn nach besonderen Vereinbarungen zu befragen. Die behaupteten Absprachen seien außergewöhnlich. Da beide Eheleute die Scheidung wünschten, hätten die Beklagten nicht in Erwägung zu ziehen brauchen, die könne die Ehefrau von einer gemeinschaftlichen Verbind haben, oder der Kläger habe sich der Stichtag) selbst zur Freistellung vo lichkeit freigestellt Ehefrau gegenüber (zu dem n gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verpflichtet. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Es war Sache des Klägers, der aus der Zugewinnberechnung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 13. August 1981 erkennen konnte, daß sie die noch bestehenden Verbindlichkeiten wegen des Hausbaus je zur Hälfte bei beiden Eheleuten berücksichtigt hatten, unter Hinweis auf die behauptete Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ehefrau Bedenken gegen die Berechnung des Zugewinns zu erheben . Melullis Merz Fischer Fuchs Kreft