Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. März 1967 bewilligte die Behörde dem Ehemann der Klägerin gleichfalls eine Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Gemäß ihrem Arbeitsblatt, auf das sie in dem Bescheid Bezug nahm, setzte sie bei einer vMdE von 28 v. Da der Ehemann ein hohes anrechenbares Einkommen hatte, wurden Jedoch so große Abschläge vom Hundertsatz vorgenommen, daß sich nur die Jeweilige Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15<* April 1962 - IX ZR 29/81 - (MDR 1982 , 931 Nr. 59) das Berufungsurteil auf \ind verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin nach den objektiv im März 1966 (Abgabe der Mindest rent enerklärung) und in der ersten Hälfte des Jahres 1967 (Lauf der Rechtsmittelfrist) gegebenen Umständen eine berechnete Rente zu erwarten hatte, die monatlich um 2 DM über der Mindestrente lag. Oktober 1966 hätte sich daher ein Hundertsatz von jeweils 27,5 und eine danach berechnete Rente ergeben, die über der Mindestrente gelegen habe. Bei seiner berechneten Hundertsatzrente sei zwar der Zuschlag für die vinterhaltsberechtigten Kinder gemacht worden; er habe aber wegen seines hohen Einkommens so hohe Abschläge hinnehmen müssen, daß ihm ab 1959 immer nur der Mindesthundertsatz von 15, der unter der Mindestrente gelegen habe, zu gewähren gewesen sei. Da sich die Zuschläge für die Kinder jedenfalls ab 1959 bei ihm demnach nicht ausgewirkt hätten, seien sie im Dezember 1966 bei der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Unerheblich sei, daß sich die Klägerin heute darauf berufe, bei dem damaligen Einkommen ihres Ehemannes habe sie im Ergebnis nicht mehr als die Mindestrente erwartet. Zunächst geht das Berufungsgericht, ohne auf das hier allein maßgebende ausländische Unterhaltsrecht abzustellen (vgl« BGH Urteil vom 29« Januar 1976 - IX ZR 161/73 - und ständig), davon aus, daß die Klägerin, die selbst kein Einkommen hatte und nur als Hausfrau tätig war, gleichrangig neben ihrem sehr gut verdienenden Ehemann den beiden gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war« Diese Frage kann jedoch hier dahinstehen« Der Klägerin war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts schon aus anderem Grunde ein Zuschlag gemäß § 15 a Abs« 1 Satz 1 Nr« 1 b der 2« DV-BEG für die beiden Kinder nicht zu gewähren« Nach § 15 a Abs« 1 Satz 2 konnte nämlich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nur bei einem der beiden Ehegatten berücksichtigt werden* Bei der Bemessung der Rente der Klägerin durch den Bescheid vom 12« Dezember 1966 ist der Zuschlag für die beiden Kinder nicht gewährt worden, da wegen ihrer Mindestrentenerklärung eine Bemessung des Hundertsatzes entfielf wie auch der Bescheid ausdrücklich feststellt« Der Zuschlag wurde daher folgerichtig bei der Bemessung der Rente des Ehemannes der Klägerin durch den Bescheid vom 2« März 1967 berücksichtigt« Das ergibt sich eindeutig aus dem Arbeitsblatt der Behörde, auf das der Bescheid für die Bemessung des Hundertsatzes ausdrücklich verweist« Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, daß sich, jedenfalls für die Zeit ab 1959, der Zuschlag von 5 v. H« für die beiden Kinder bei der Höhe der Rente des Ehemannes nicht auswirkte, weil ihm wegen hoher Abschläge nur der Mindesthundertsatz und daher nur die Mindestrente zustand« Aus dem Wort "berücksichtigt" in § 15 a Abs« 1 Satz 2 der 2« DV-BEG kann nicht gefolgert werden, daß sich der Zuschlag tatsächlich auf die März 1982 - IX ZR 24/81 - bereits darauf hingewiesen, daß ein späterer Austausch des Zuschlages zwischen den Ehegatten grundsätzlich ausscheidet und der Ehegatte, bei dem der Zuschlag berücksichtigt worden ist, sich aber nicht oder nicht mehr auswirkt, nicht zugunsten des anderen Ehegatten auf diesen Zuschlag verzichten kann. Ein Übergang des Zuschlages von einem auf den anderen Ehegatten kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Rente des Ehegatten, dem der Zuschlag gewährt worden ist, erlischt, weil der Ehegatte gestorben ist oder die Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 206 BEG weggefallen sind. Venn die Klägerin eine Mindestrentenerklärung abgab, so ging sie ersichtlich davon aus, daß die Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern allein bei ihrem Ehemann zu berücksichtigen seien, wie dies später auch tatsächlich geschehen ist. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Frage, ob § 206 BEG hier entsprechend anzuwenden ist, nicht darauf abstellen, daß der Klägerin schon damals wegen des Zuschlages von 5 v. Denn die weitere nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 15o April 1982 notwendige Prüfung, ob aus anderen Gründen schon damals für die Klägerin der mittlere Hundertsatz der Rente in Betracht gekommen wäre und ob das starke Absinken der Einkünfte des Ehemannes ab 1. Januar 1976 nach § 206 Abs. 1 BEG eine wesentliche Änderung derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt, die damals für die Abgabe der Mindestrentenerklärung der Klägerin maßgebend waren, hat das Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen. Es stellt insbesondere bisher nur fest, daß bis zu dem Jahre 1965 die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin durch das hohe Einkommen ihres Ehemannes so günstig waren, daß ein Abschlag von 5 v. Abzustellen ist aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1966, als die Klägerin die Mindestrentenerklärung abgab und der Bescheid über die Festsetzung ihrer Mindestrente erging.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 38/83 URTEIL Verkündet am 17« November 1983 Pohl Justlzamtslnspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstrelt N.V. #th Ave*, Flo. 33 321 USA, - Prozeßbevollmächtigter i Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten — 2 — Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1982 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 geborene Klägerin gab zur Begründung ihres Antrages auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als persönliche Verhältnisse an, daß sie seit 19^8 verheiratet sei, zwei 1950 und 1957 geborene Kinder habe und als Hausfrau tätig sei. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bezog sie sich auf das Einkommen ihres Ehemannes in den Jahren 1953 bis 1965 (zuletzt 10.938 US-$). Auf die Aufforderung der Behörde, weitere Einzelheiten hierzu mitzuteilen, erklärte sie sich mit Schriftsatz vom 7on März 1966 mit einer Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes unter Zubilligung der Jeweiligen Mindestrente einverstanden. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1966 erkannte die Behörde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. an und gewährte der Klägerin u. a. ab 1. November 1953 die Jeweilige Mindestrente. Dazu heißt es in dem Bescheid: "Die Bemessung des Hundertsatzes entfällt, da die Antragstellerin mit der Mindestrente einverstanden ist." Durch unanfechtbaren Bescheid vom 2. März 1967 bewilligte die Behörde dem Ehemann der Klägerin gleichfalls eine Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Gemäß ihrem Arbeitsblatt, auf das sie in dem Bescheid Bezug nahm, setzte sie bei einer vMdE von 28 v. H. für die Berechnung der Rente einen wechselnden Hundertsatz zwischen 15 und 28 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes fest. Sie legte dabei ab 1. Mai 1957 neben einem Zuschlag für die Ehefrau einen solchen von 5 v. H. wegen gesetzlicher Unterhaltspflicht für "sonstige Personen" zugrunde. Nach den angeführten Seiten der Entschädigungsakte betraf dieser Zuschlag die beiden 1950 und 1957 geborenen Kinder der Eheleute. Da der Ehemann ein hohes anrechenbares Einkommen hatte, wurden Jedoch so große Abschläge vom Hundertsatz vorgenommen, daß sich nur die Jeweilige Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG ergab. Im Dezember 1978 beantragte die Klägerin, ihr die mittlere Hundertsatzrente zu gewähren. Sie machte geltend, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich ab 1. Januar 1976 grundlegend geändert, weil ihr Ehemann wegen eines schweren Herzleidens seither erwerbsunfähig sei und nur noch ein geringes Einkommen erziele. Die Behörde lehnte mit Schreiben vom 24. April 1979 eine Neufestsetzung der Rente ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage erstrebt die Klägerin ab 1. Januar 1976 eine Erhöhung der Mindestrente auf 27,5 v. H. der Bezüge des einfachen Dienstes. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15<* April 1962 - IX ZR 29/81 - (MDR 1982 , 931 Nr. 59) das Berufungsurteil auf \ind verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies die Berufung der Klägerin wiederum zurück. Mit der erneuten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Ent8cheidungBgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin nach den objektiv im März 1966 (Abgabe der Mindest rent enerklärung) und in der ersten Hälfte des Jahres 1967 (Lauf der Rechtsmittelfrist) gegebenen Umständen eine berechnete Rente zu erwarten hatte, die monatlich um 2 DM über der Mindestrente lag. Auszugehen sei von dem bei einer vMdE von 30 v. H. geltenden mittleren Hundertsatz von 27,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. Von August 1950 bis April 1957 habe sie wegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren 1950 und 1957 geborenen Kindern Anspruch auf einen Zuschlag von 2,5, ab Mai 1957 Jedenfalls bis einschließlich 1974 von 5 Punkten gehabt. Abschläge wären nur in den Jahren 1954 bis 1957 und von 1959 bis 1965 in Höhe von 5 v. H. wegen besonders gün- stiger wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG in Betracht gekommen, weil in diesen Jahren das Bruttoeinkommen ihres Ehemannes das Zweieinhalb« fache des für sie maßgebenden Tabellensatzes bei weitem überstiegen habe. Zum 1. Januar und 1. Oktober 1966 hätte sich daher ein Hundertsatz von jeweils 27,5 und eine danach berechnete Rente ergeben, die über der Mindestrente gelegen habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder bei ihrem Ehemann berücksichtigt worden seien. Diesem sei nämlich die Gesundheitsschadensrente erst durch Bescheid vom 2. März 1967 zuerkannt worden. Bei seiner berechneten Hundertsatzrente sei zwar der Zuschlag für die vinterhaltsberechtigten Kinder gemacht worden; er habe aber wegen seines hohen Einkommens so hohe Abschläge hinnehmen müssen, daß ihm ab 1959 immer nur der Mindesthundertsatz von 15, der unter der Mindestrente gelegen habe, zu gewähren gewesen sei. Da sich die Zuschläge für die Kinder jedenfalls ab 1959 bei ihm demnach nicht ausgewirkt hätten, seien sie im Dezember 1966 bei der Klägerin zu berücksichtigen gewesen. Die damals objektiv gegebenen Verhältnisse hätten somit eine Rente ergeben, die die Min-destrente überstiegen habe. Das spreche dagegen, daß die damals bestehenden Verhältnisse für die Beschränkung des Antrages auf die Mindestrente maßgebend gewesen seien. Unerheblich sei, daß sich die Klägerin heute darauf berufe, bei dem damaligen Einkommen ihres Ehemannes habe sie im Ergebnis nicht mehr als die Mindestrente erwartet. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsirrtum. Zunächst geht das Berufungsgericht, ohne auf das hier allein maßgebende ausländische Unterhaltsrecht abzustellen (vgl« BGH Urteil vom 29« Januar 1976 - IX ZR 161/73 - und ständig), davon aus, daß die Klägerin, die selbst kein Einkommen hatte und nur als Hausfrau tätig war, gleichrangig neben ihrem sehr gut verdienenden Ehemann den beiden gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war« Diese Frage kann jedoch hier dahinstehen« Der Klägerin war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts schon aus anderem Grunde ein Zuschlag gemäß § 15 a Abs« 1 Satz 1 Nr« 1 b der 2« DV-BEG für die beiden Kinder nicht zu gewähren« Nach § 15 a Abs« 1 Satz 2 konnte nämlich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nur bei einem der beiden Ehegatten berücksichtigt werden* Bei der Bemessung der Rente der Klägerin durch den Bescheid vom 12« Dezember 1966 ist der Zuschlag für die beiden Kinder nicht gewährt worden, da wegen ihrer Mindestrentenerklärung eine Bemessung des Hundertsatzes entfielf wie auch der Bescheid ausdrücklich feststellt« Der Zuschlag wurde daher folgerichtig bei der Bemessung der Rente des Ehemannes der Klägerin durch den Bescheid vom 2« März 1967 berücksichtigt« Das ergibt sich eindeutig aus dem Arbeitsblatt der Behörde, auf das der Bescheid für die Bemessung des Hundertsatzes ausdrücklich verweist« Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, daß sich, jedenfalls für die Zeit ab 1959, der Zuschlag von 5 v. H« für die beiden Kinder bei der Höhe der Rente des Ehemannes nicht auswirkte, weil ihm wegen hoher Abschläge nur der Mindesthundertsatz und daher nur die Mindestrente zustand« Aus dem Wort "berücksichtigt" in § 15 a Abs« 1 Satz 2 der 2« DV-BEG kann nicht gefolgert werden, daß sich der Zuschlag tatsächlich auf die Höhe der Rente ausgewirkt haben muß. Berücksichtigt ist er vielmehr bereits dann, wenn er wie hier Berechnungselement für die Rente gewesen ist. Es würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Rechtsunsicherheit und einem unübersehbaren Verwaltungsaufwand führen, wenn für Jeden Zeitabschnitt der Renten zweier Ehegatten immer wieder neu geprüft werden müßte, bei welcher Rente sich der Zuschlag für die Unterhaltsverpflichtungen Jeweils günstiger auswirkt. Der Senat hat deshalb auch im Urteil vom 25. März 1982 - IX ZR 24/81 - bereits darauf hingewiesen, daß ein späterer Austausch des Zuschlages zwischen den Ehegatten grundsätzlich ausscheidet und der Ehegatte, bei dem der Zuschlag berücksichtigt worden ist, sich aber nicht oder nicht mehr auswirkt, nicht zugunsten des anderen Ehegatten auf diesen Zuschlag verzichten kann. Ein Übergang des Zuschlages von einem auf den anderen Ehegatten kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Rente des Ehegatten, dem der Zuschlag gewährt worden ist, erlischt, weil der Ehegatte gestorben ist oder die Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 206 BEG weggefallen sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Rechtlich ohne Bedeutung ist ferner, daß die Rente der Klägerin zeitlich vor der Rente ihres Ehemannes festgesetzt worden ist. Venn die Klägerin eine Mindestrentenerklärung abgab, so ging sie ersichtlich davon aus, daß die Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern allein bei ihrem Ehemann zu berücksichtigen seien, wie dies später auch tatsächlich geschehen ist. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß sich nach den damals objektiv gegebenen Verhältnissen eine errechnete Rente ergab, die über der Kindestrente lag (vgl. das Urteil in dieser Sache vom 15« April 1982). Das Berufungsgericht durfte daher bei der Frage, ob § 206 BEG hier entsprechend anzuwenden ist, nicht darauf abstellen, daß der Klägerin schon damals wegen des Zuschlages von 5 v. H. für die beiden Kinder die mittlere Hundertsatzrente und damit eine höhere Rente als die Mindestrente zugestanden hätte. Ob das Berufungsurteil aus anderem Grunde richtig ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn die weitere nach den Grundsätzen der Entscheidung vom 15o April 1982 notwendige Prüfung, ob aus anderen Gründen schon damals für die Klägerin der mittlere Hundertsatz der Rente in Betracht gekommen wäre und ob das starke Absinken der Einkünfte des Ehemannes ab 1. Januar 1976 nach § 206 Abs. 1 BEG eine wesentliche Änderung derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt, die damals für die Abgabe der Mindestrentenerklärung der Klägerin maßgebend waren, hat das Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen. Es stellt insbesondere bisher nur fest, daß bis zu dem Jahre 1965 die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin durch das hohe Einkommen ihres Ehemannes so günstig waren, daß ein Abschlag von 5 v. H. gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG in Betracht kam. Abzustellen ist aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1966, als die Klägerin die Mindestrentenerklärung abgab und der Bescheid über die Festsetzung ihrer Mindestrente erging. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit nochmals an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und inwieweit ab 1980 Abschläge vom mittleren Hundertsatz der Rente \ vorzunehmen sind, weil Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und sonstige Vermögenserträgnisse gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 5, 6 und Abs. 5 der 2. DV-BEG zu berücksichtigen sind. Fuchs Gärtner Zorn Winter Dr. Lang