DV-BEG neu zu bestimmen es sei denn, daß in dem Vergleich von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsrichtlinien vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt worden sind (vgl, BGH RzW 1970, 511). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: März 1980 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1• Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15« Oktober 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen. H. und dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes aus. 1976 und 1977 beantragte der Kläger, den Hundertsatz der Rente neu festzusetzen. Das Landgericht gab der Klage für die Zeit bis zu dem 31. gericht das Urteil insoweit ab, als es dem Kläger nur eine Rente mit dem Hundertsatz 33 zusprach. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente auf Grund von Art. II Abs.4 mit Abs. 2 der 7. Das Oberlandesgericht erkennt auch an, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Es meint aber, auf Grund des Vergleichs könne der dort vereinbarte Hundertsatz der Rente nur um den Unterschiedsbetrag erhöht werden, der sich aus dem Vergleich der Rechtslage nach der 7. Nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Recht, der von den Entschädigungsgerichten gebilligten Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen, habe sich im Falle des Klägers der Hundertsatz der Rente nach der sogenannten Niedersachsentabelle in Höhe von 30 errechnet. H. könne der Kläger zusätzlich zu dem damals im Vergleich vereinbarten Hundertsatz von 28 verlangen, wodurch sich ein neuer Hun- Die Bestimmung des Hundertsatzes von 35 nach § 15 a der 7. BV-BBG würde dem Kläger einen Vorteil gewährens den ihm der Vergleich für die Zeit ab 1. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Parteien in dem Vergleich vom 6. Danach kann die Neufestsetzung eines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangt werden, wenn für den Rentenberechtigten § 15 a in der Passung der 7. DV-BEG eine Leistungsverbesserung gebracht hat, das heißt, wenn sich bei einer Gegenüberstellung der früheren und der durch die Einfügung des § 15 a der 2. DV-BEG geänderten Rechtslage eine höhere Rente ergibt, als sie das bisherige Recht vorgesehen und der Vergleich für die Zeit nach dem 31. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Der Berechtigte hat vielmehr Anspruch auf die Rente, die sich auf Grund des nach §§ 15, 15 a der 2.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. 4; 2. DV-BEG §§ 15, 15 Bei der Überleitung eines Vergleichs in das Recht der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG ist der Hundertsatz der Rente ohne Bindung an den vergleichsweise vereinbarten Hundertsatz nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG neu zu bestimmen es sei denn, daß in dem Vergleich von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsrichtlinien vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt worden sind (vgl, BGH RzW 1970, 511). BGH, Urt. v. 5. Februar 1981 - IX ZR 38/80 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 58/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Abraham S 10, Boulevard B , 75018 Paris, Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwält^Dr. Otto und Gerold S gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Td^festraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1980 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1• Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15« Oktober 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien verglichen sich am 6. Januar 1961 über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers. Sie gingen dabei von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. und dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes aus. Die danach vereinbarte Rente lag geringfügig über dem monatlichen Mindestbetrag. Der Vergleich enthielt folgende zusätzliche Vereinbarungen s "5. . Künftige Änderungen im Ausmaß des Körperoder Gesundheitsschadens werden gemäß §§ 206 und 35 BEG berücksichtigt. Desgleichen bleiben Änderungen gemäß § 32 Abs. 2 BEG oder infolge von Gesetzesänderungen Vorbehalten. 9. Mit den obigen Leistungen bin ich hinsichtlich meines Anspruchs auf Rente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit endgültig abgefunden." Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger die linearen Rentenerhöhungen der 3- ÄndVO und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG. Der auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangene Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 enthielt den Zusatz: "Soweit der Hundertsatz nach Art. II Abs. 2 in Verbindung mit § 15 a der 2. DV/BEG anzugleichen ist, ergeht ein weiterer Bescheid.■ 1976 und 1977 beantragte der Kläger, den Hundertsatz der Rente neu festzusetzen. Dabei begehrte er auch die Anerkennung einer allgemeinen MdE von 80 % seit 1974. Mit Änderungsbescheid vom 21. November 1978 setzte die Behörde die Rente ab 1. Juli 1975 mit einem Hundertsatz von 32,5 neu fest. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1975 lehnte sie eine Neufestsetzung der Rente ab. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger nur gegen die Neufestsetzung ab 1. Juli 1975 und begehrte als Rente 35 v. H. der vergleichbaren Beamtenbezüge des mittleren Dienstes. Das Landgericht gab der Klage für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1978 statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandes- gericht das Urteil insoweit ab, als es dem Kläger nur eine Rente mit dem Hundertsatz 33 zusprach. Mit der Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente auf Grund von Art. II Abs. 4 mit Abs. 2 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG hat, weil er in dem Vergleich vom 6. Januar 1961 nicht ausdrücklich auf künftige Leistungsverbesserungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, zu denen auch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG gehört, verzichtet hat. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Oberlandesgericht erkennt auch an, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Juli 1978 gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO ein Rentenhundertsatz von 35 zustehen würde. Es meint aber, auf Grund des Vergleichs könne der dort vereinbarte Hundertsatz der Rente nur um den Unterschiedsbetrag erhöht werden, der sich aus dem Vergleich der Rechtslage nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit der früheren Rechtslage ergebe. Nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Recht, der von den Entschädigungsgerichten gebilligten Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen, habe sich im Falle des Klägers der Hundertsatz der Rente nach der sogenannten Niedersachsentabelle in Höhe von 30 errechnet. Nur diese Differenz von 5 v. H. könne der Kläger zusätzlich zu dem damals im Vergleich vereinbarten Hundertsatz von 28 verlangen, wodurch sich ein neuer Hun- dertsatz von 33 ergebe. Die Bestimmung des Hundertsatzes von 35 nach § 15 a der 7. ÄndVO zur 2. BV-BBG würde dem Kläger einen Vorteil gewährens den ihm der Vergleich für die Zeit ab 1. September 1965 und damit auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum weiterhin vorenthalte. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Er hat bereits in RzW 1972, 310 ausgesprochen, daß Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rechtsgrundlage dafür gibt, zugunsten des Verfolgten bei einer nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes die frühere Vergleichsgrundlage zu verändern, also den in einem Vergleich vereinbarten Hundertsatz unberücksichtigt zu lassen (ebenso BGH RzW 1977, 103 Nr. 18). Das gilt auch hier. Einen ausdrücklichen Verzicht auf künftige Le istungs verbess erringen im Sinne von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und 117 verneint das Berufungsgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Parteien in dem Vergleich vom 6. Januar 1961 von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsrichtlinien vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt hätten (vgl. BGH RzW 1970, 511). Aus BGH RzW 1976, 117 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Danach kann die Neufestsetzung eines Rentenanspruchs nach einem höheren als dem vereinbarten Hundertsatz verlangt werden, wenn für den Rentenberechtigten § 15 a in der Passung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine Leistungsverbesserung gebracht hat, das heißt, wenn sich bei einer Gegenüberstellung der früheren und der durch die Einfügung des § 15 a der 2. DV-BEG geänderten Rechtslage eine höhere Rente ergibt, als sie das bisherige Recht vorgesehen und der Vergleich für die Zeit nach dem 31. August 1965 tatsächlich festgelegt hat. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Dann steht aber der im Vergleich vereinbarte Hundertsatz einer neuen Entscheidung auf der Grundlage der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht entgegen. Der Berechtigte hat vielmehr Anspruch auf die Rente, die sich auf Grund des nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG bestimmten Hundertsatzes ergibt. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner