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BGH · IX ZR 38/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 193^ in Lemberg geboren und war während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Die Entschädigungsbehörde billigte ihr wegen des erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit die Mindestrente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 - 39 %, die entsprechende Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Zuvor hatte die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihr eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % bescheinigte. Außerdem hatte sie ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die im August 1953, März 1958 und Juli 1962 geboren sind, eingereicht. Der Aufforderung der Behörde, weitere Unterlagen zur Bemessung des Hundertsatzes beizubringen, war sie nicht gefolgt. Das Einverständnis mit der Mindestrente verwehre es ihr nicht, dies vorzubringen; an dem Einverständnis halte sie auch nicht fest. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin 25 % betrage. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie bindet das Revisionsgericht. Da die Klägerin die für die Berechnung der Entschädigung notwendigen Nachweise nicht vorgelegt habe, könne sie neben der ohnehin bloß begehrten Einstufung in den einfachen Dienst nur die Zubilli*-gung des niedrigsten Hundertsatzes beanspruchen. Daher liegt in dem Einverständnis mit der Mindestrente allenfalls eine Begrenzung des Entschädigungsverlangens auf die bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % sich ergebende Mindestrente (vgl. Bei der Ermittlung der für die Bemessung des Hundertsatzes maßgebenden Umstände ist der Antragsteller zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darlegung seiner Verhältnisse verpflichtet. Die Klägerin muß deshalb ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenbaren; sie kann die Behörde nicht auf die Prüfung eines Ausschnitts aus dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beschränken. Läßt sich jedoch die Möglichkeit nicht ausräumen, daß noch Abschläge zu machen sind, muß sich der Antragsteller an dem nach Sachlage niedrigsten Hundertsatz, der auch der gesetzliche Mindesthundertsatz sein kann, festhalten lassen. Wenn sie sich einen Abschlag für zu unterstellende besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gefallen lasse, seien die maßgebenden Gesichtspunkte erschöpft und der zuzubilligende Hundertsatz liege ziffernmäßig fest. DV-BEG sind auch Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, bestimmte Zinsen, sonstige Vermögenserträgnisse sowie BEG-Renten und Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen. fungsrichter bei Prüfung der Gesamtumstände die Möglichkeit nicht ausschließen kann, daß die Voraussetzungen für weitere, von der Klägerin nicht eingeräumte Abschläge gegeben sind, kann er zu dem Ergebnis kommen, daß der Rentenberechnung der geringste Hundertsatz für die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt wird.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteKindVerhältnisHundertsatzErwerbsfähigkeitHundertsatzesUmstandKlägerinAbschlagRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SU
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
IX ZR 38/79	18. Dezember 1980
Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jadja G 5034 C
, geborene G(
•, Q PP/Canada,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
i, Berlin -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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*V/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin ist 193^ in Lemberg geboren und war während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Die Entschädigungsbehörde billigte ihr wegen des erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit die Mindestrente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 - 39 %, die entsprechende Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 19^9 sowie Zinsen daraus zu.
 
Zuvor hatte die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihr eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % bescheinigte. Außerdem hatte sie ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die im August 1953, März 1958 und Juli 1962 geboren sind, eingereicht. Der Aufforderung der Behörde, weitere Unterlagen zur Bemessung des Hundertsatzes beizubringen, war sie nicht gefolgt. Vielmehr hatte sie sich mit der Zahlung der Mindestrente einverstanden erklärt.
Mit der Klage machte sie geltend, sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 % gemindert. Das Einverständnis mit der Mindestrente verwehre es ihr nicht, dies vorzubringen; an dem Einverständnis halte sie auch nicht fest. Einzustufen sei sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Da sie zur Bemessung des Hundertsatzes keine Unterlagen vorgelegt habe, sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes wegen eigenen Einkommens der geringste Hundertsatz der maßgebenden Spanne zugrunde zu legen. Für die Zeit danach sei eigenes Einkommen nicht mehr anzurechnen. Vielmehr seien Zuschläge für die Kinder sowie ein Abschlag für zu unterstelende besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorzunehmen. Das ergebe Hundertsätze von 20 bis 31. Juli 1955, von 30 bis 28. Februar 1958, von 32,5 bis 30. Juni 1962 und seither von 35. Aus diesen Berechnung smerkmalen begehre sie Kapitalentschädigung und Rente - wenigstens die monatliche Mindestrente -sowie Zinsen.
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SSt
 Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ent s che i dung sgründe
 Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin 25 % betrage. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie bindet das Revisionsgericht.
2.	Zur Bemessung des Rentenhundertsatzes führt das Berufungsgericht aus: Ob das Einverständnis mit der Mindestrente als zulässiger Verzicht auf jegliche höhere Entschädigung zu werten sei, könne offenbleiben. Da die Klägerin die für die Berechnung der Entschädigung notwendigen Nachweise nicht vorgelegt habe, könne sie neben der ohnehin bloß begehrten Einstufung in den einfachen Dienst nur die Zubilli*-gung des niedrigsten Hundertsatzes beanspruchen. Die daraus zu errechnende Rente bleibe selbst dann hinter der bereits gewährten Mindestrente zurück, wenn Zuschläge für die vorhandenen Kinder angesetzt würden. Die Klägerin könne also nichts mehr verlangen.
 
3.	Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a)	Das Einverständnis mit der Gewährung der Mindestrente steht der Klage nicht entgegen. Die Erklärung der Klägerin verhielt sich nicht über den Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, den sie der Rentenbemessung zugrunde gelegt wissen wollte. Ihr behandelnder Arzt hatte ihr eine verfolgungsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit von 70 % bescheinigt. Sein Attest hatte sie zu dem Gegenstand ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren gemacht. Daher liegt in dem Einverständnis mit der Mindestrente allenfalls eine Begrenzung des Entschädigungsverlangens auf die bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % sich ergebende Mindestrente (vgl. BGH RzW 1980, 92). Darüber geht der Klageanspruch nicht hinaus.
b)	Bei der Festlegung des Hundertsatzes des maßgebenden Diensteinkommens (§31 BEG), der die Rentenhöhe letztlich bestimmt, hat die Entschädigungsbehörde die in § 15 der 2. DV-BEG niedergelegten Richtlinien zu beachten. Ab 1. September 1965 sind die mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in § 15 a der 2. DV-BEG normierten zusätzlichen Regeln zu berücksichtigen. Für die Zeit davor bleiben die Bemessungsgrundsätze maßgebend, die in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben und vom Tatrichter festzustellen sind (BGH RzW 1971, ^50, ständig).
Auszugehen ist gemäß § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG vom Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze. Je nach Sachlage sind Zu- oder Abschläge zu machen.
 
Die Bestimmung enthält nicht allein eine Berechnung sanwei sung des sachlichen Rechts, sondern im Grundsatz auch die Verteilung der Darlegungsund Beweislast. Diejenigen Umstände, die eine Überschreitung des Mittelwerts rechtfertigen sollen, muß hiernach der Antragsteller darlegen; diejenigen Umstände, die zu seiner Unterschreitung führen, hat der Entschädigungspflichtige vorzubringen. Läßt sich vollständige Aufklärung nicht erreichen, trifft die Last der Beweislosigkeit den, zu dessen Gunsten der unbewiesene Umstand gewirkt hätte.
Die Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsorgane (§ 176 Abs. 1 BEG) und die Mitwirkungspflicht des Antragstellers (BGH RzW 1958, 373) bewirken allerdings eine erhebliche Einschränkung dieser Grundsätze.
Die Verteilung der Darlegungslast ist bedeutungslos, wo die Behörde zur Aufklärung von Amts wegen verpflichtet ist. Nur wenn die Behörde nach Sachlage keinen Anlaß zu Nachforschungen hat, obliegt es dem Berechtigten, sie auf ihm günstige Umstände hinzuweisen. Versagt umgekehrt der Antragsteller die erforderliche Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts, kann dies zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. BGH RzW 1969, 197 Nr. 28). Bei der Ermittlung der für die Bemessung des Hundertsatzes maßgebenden Umstände ist der Antragsteller zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darlegung seiner Verhältnisse verpflichtet. Die Klägerin muß deshalb ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenbaren; sie kann die Behörde nicht auf die Prüfung eines Ausschnitts aus dem entscheidungserheblichen Sachverhalt beschränken. Vereitelt oder erschwert sie vorsätzlich oder fahrlässig die Tatsachenfeststellung, so kann dies zu einer Umkehrung der Darlegungsund Beweislast führen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann, ZPO 38. Aufl. Anh. 3 D zu § 286). Das führt aber entgegen
 
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig dazu, dem Berechtigten nur den geringsten Hundertsatz zuzubilligen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Kommen bei vernünftiger Betrachtung keine oder nur bereits berücksichtigte Abschläge vom mittleren Hundertsatz in Betracht, ist kein Raum für Unterstellungen zu Ungunsten des Berechtigten. Läßt sich jedoch die Möglichkeit nicht ausräumen, daß noch Abschläge zu machen sind, muß sich der Antragsteller an dem nach Sachlage niedrigsten Hundertsatz, der auch der gesetzliche Mindesthundertsatz sein kann, festhalten lassen.
4.	Die Klägerin meint, sie brauche in ihrem Fall außer der Zahl ihrer Kinder nichts weiter mitzuteilen. Wenn sie sich einen Abschlag für zu unterstellende besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gefallen lasse, seien die maßgebenden Gesichtspunkte erschöpft und der zuzubilligende Hundertsatz liege ziffernmäßig fest. Das ist unrichtig. Nach § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG sind auch Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, bestimmte Zinsen, sonstige Vermögenserträgnisse sowie BEG-Renten und Versorgungsbezüge bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen.
Daß ein Verfolgter keine anrechenbaren Vermögenserträgnisse haben könne, wie die Revision behauptet, entspricht weder der Lebenserfahrung noch dem Standpunkt des Gesetzes. Da die Klägerin zugesteht, sich in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu befinden, läßt sich möglicherweise nicht ausschließen, daß noch weitere Abschläge zu machen sind. Den Sachverhalt darauf unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, muß dem Tatrichter überlassen bleiben. Nur wenn die Klägerin weiterhin die erforderlichen Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert und der Beru-
fungsrichter bei Prüfung der Gesamtumstände die Möglichkeit nicht ausschließen kann, daß die Voraussetzungen für weitere, von der Klägerin nicht eingeräumte Abschläge gegeben sind, kann er zu dem Ergebnis kommen, daß der Rentenberechnung der geringste Hundertsatz für die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt wird.
5.	Dieser Sachmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die neue Verhandlung wird dem Berufungsgericht auch Gelegenheit geben, für die Zeit vor dem 1. September 1965 Feststellungen über die seinerzeit geltenden Bemessungsgrundlagen zu treffen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, ihrer Mitwirkungspflicht durch vollständige Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse doch noch zu genügen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke