Volltext der Entscheidung
2416 043
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BEG §§ 92 Abs. 1, 75 Abs. 2
Die Lebensschadenswitwenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG ist keine Versorgung der berufsgeschädigten Verfolgten aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit.
BGH, Urt. v. 8. März 1979 - IX ZR 38/78 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
IX ZR 58/78
alt» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
8. März 1979 Pohl
Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Lucy
Court,
England,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30« Januar 1975,soweit über den Anspruch auf Kapitalentschädigung nebst Zinsen und die außergerichtlichen Kosten entschieden ist, aufgehoben und das Teilurteil der 30. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 16«/17. September 1971 abgeändert«
Das beklagte Land wird zur Zahlung weiterer 15«924 DM Kapitalentschädigung nebst 5*891,68 DM Zinsen verurteilt«
Von den außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt das beklagte Land ein Zehntel, die Klägerin neun Zehntel« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«
Von Rechts wegen
s' •
Tatbestand
Die am ■■■1^71911 geborene jüdische Klägerin beansprucht Entschädigung für den Schaden im Beruf als Kontoristin in Berlin. Durch Vergleich erhielt sie 1959 4.000 DM Kapitalentschädigung. Im
September 1966 focht sie diesen Vergleich an, weil die für ihn maßgebenden Grundlagen infolge Änderung der §§ 75, 92 Abs. 2 BEG nicht mehr zuträfen. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 11. März 1970 die Kapitalentschädigung auf 24.076 DM neu fest; den EntschädigungsZeitraum beendete sie am 31. Januar 1956 wegen Leistung einer Lebensschadens-witwenrente mit Wirkung vom 1. Februar 1956.
Mit der Klage verlangte die Klägerin unter anderem weitere 15.924 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen. Insoweit blieb die Klage beim Land- und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf diese Kapitalentschädigung nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, der Zeitraum, für den Kapitalentschädigung zu leisten sei, habe am 31. Januar 1956 geendet, weil das Erwerbseinkommen der Klägerin zusammen mit der Lebensschadenswitwen-rente als Versorgungsbezug ab 1. Februar 1956 die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anl. 1 der 3. DV-BEG im einfachen Dienst nachhaltig erreicht habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der berufsgeschädigte Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§75
V'
Abs. 1 S. 2 BEG). Voraussetzung für den in § 75 Abs.
2 BEG, § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG angeordneten Einkommensvergleich ist-.deshalb^/die Feststellung von Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit. Ihnen steht die durch eine Exverbstätigkeit erlangte Versorgung gleich (vgl. BGH RzW 1958, 316; I960, 131; 1961,
318; ständig). Dabei/spielt die rechtliche Gestaltung der Versorgungsansprüche keine Rolle; ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einer früheren Erwerbstätigkeit und der Versorgung (vgl. BGH RzW 1978, 136).
Die Lebensschadenswitwenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG ist zwar Versorgung. Sie ist aber kein Entgelt für geleistete Arbeit im Haushalt und auch keine Versorgung aus einer früheren eigenen Erwerbstätigkeit der berufsgeschädigten Ehefrau im Sinne des § 75 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BEG. Sie ersetzt vielmehr den Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Ehemann.
Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Klage auf Kapitalentschädigung ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts und im angefochtenen Bescheid, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, arbeitete die Klägerin in den USA bis 1955 als Fabrikarbeiterin, später zeitweilig als Verkäuferin und Kassiererin. Das zu dem Kaufkraft-
wert umgerechnete Arbeitseinkommen hat bis Ende 1962 die Vergleichsbezüge von 5.040/5.400 DM (Besoldungsübersicht Anl. 1 zur 3. DV-BEG, einfacher Dienst mit Zuschlag in der dritten Lebensaltersstufe) nicht erreicht. Veil somit die ausreichende Lebensgrundlage fehlte, dauerte der Entschädigungszeitraum jedenfalls bis Ende 1962 an.
Die monatliche Kapitalentschädigung beträgt 203 DM (Besoldungsübersicht Anl. 2 der 3. DV-BEG einfacher Dienst mit Zuschlag in der ersten Lebensaltersstufe); bei Fortdauer des Entschädigungszeitraums sind 40.000 DM Höchstbetrag im August 1962, also lange vor Leistung der Berufsunfähigkeitsrente, erreicht gewesen.
Die Klägerin bezieht außer der Lebensschadens-rente aufgrund Vergleichs vom 31. März 1964 noch eine Gesundheitsschadensrente. Die Monatsrente betrug am 1. Januar 1956 123 DM und am 31. August 1962 140 DM,
ist also der niedrigere Anspruch (§ 141 g S. 1 mit § 141 e Abs. 1 S. 1 BEG). Damit entfällt eine Kürzung und Verrechnung im anhängigen gerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand der höhere Anspruch ist (BGH RzV 1976, 51).
Der Klägerin stehen weitere (40.000 ./. 24.076 =) 15.924 DM Kapitalentschädigung nebst (37 v.H. hieraus =0 5.891,88 DM Zinsen zu.
Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO hat der Senat
den hohen Wert des Antrages auf Feststellung des Rentenwahlrechts, mit dem die Klägerin unterlegen ist, berücksichtigt.
Henkel
Dr. Thumm
Portmann
Zorn
Dr. Lang