Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene Kläger wanderte 1961 von Rumänien nach Israel aus und stellte im selben Jahre einen Antrag auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit. Den Gesundheitsschadensantrag behandelte sie nach dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes als einen solchen nach Art. V BEG-SchlußG und gewährte darauf 1971 einen Beihilfegrundbetrag von 2.000 DM und den zweifachen Steigerungsbetrag; die Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde angerechnet. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) griff der Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, seine Ehefrau und er seien in Rumänien wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der als zutreffend unterstellten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Rumäniens sei wegen früherer anderer Erklärungen zu den Beweggründen der Auswanderung (Zionismus und Ablehnung des kommunistischen Regimes) unwahrscheinlich. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht, Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß dem Kläger nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn er vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl, BVerfG RzW 1971, 309). Es bedürfe auch keines Nötigungszusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat, Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen Rumäniens ein Nötigungs-Zusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand und ob der Kläger die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte.
0^ K 'y?7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX 2R 38/77 URTEIL Verkttndet am 7. Dezember 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Meschulem P » R Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, ff7 - ? - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene Kläger wanderte 1961 von Rumänien nach Israel aus und stellte im selben Jahre einen Antrag auf Entschädigung u.a. für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Er machte geltend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören, und trug vor, er sei vom Ghetto Czemowitz nach Transnistrien deportiert worden und habe dort bestimmte, im einzelnen angegebene und durch ärztliche Atteste belegte gesundheitliche Schäden erlitten. Die Behörde gewährte dem Kläger 1961 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und setzte 4.650 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit fest. Den Gesundheitsschadensantrag behandelte sie nach dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes als einen solchen nach Art. V BEG-SchlußG und gewährte darauf 1971 einen Beihilfegrundbetrag von 2.000 DM und den zweifachen Steigerungsbetrag; die Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde angerechnet. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) griff der Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, seine Ehefrau und er seien in Rumänien wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie einen weiter gestellten Antrag wegen Schadens an Leben ab. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der als zutreffend unterstellten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Rumäniens sei wegen früherer anderer Erklärungen zu den Beweggründen der Auswanderung (Zionismus und Ablehnung des kommunistischen Regimes) unwahrscheinlich. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. -/// Entscheidung gründe Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs, 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr, 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1, Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht, Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß dem Kläger nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn er vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl, BVerfG RzW 1971, 309). Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebenen-eigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr, 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs, 1 Satz 2 und § 4 Abs, 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, werde nicht verlangt. Es bedürfe auch keines Nötigungszusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat, Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Der Senat hat sie in der Entscheidung RzW 1978, 174 Nr. 5 verworfen. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Die Erwä- gungen, mit denen der Kläger es bekämpft, veranlassen keine andere Entscheidung. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen Rumäniens ein Nötigungs-Zusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand und ob der Kläger die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte. Zur Nachholung dieser und der etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird das angefochtene Urteil aufgenoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen. Auch insoweit wird auf die Grundsätze in dem Urteil RzW 1978, 174 Nr. 8 verwiesen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner