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BGH · IX ZR 38/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/75

DV-BEG genannten Umstände die Geltung des Verfolgten im öffentlichen Leben nicht beeinflußt haben, dann richtet sich seine soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs.3 Satz 3 BEG nach der Geltung, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes tatsächlich genossen hat. reihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und über den Hundertsatz dem Beklagten Vorbehalten wurde# Nachdem der Kläger am 30# September I960 erklärt hatte, daß gegen einen Bescheid mit einer Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Hundertsatz von 53 keine Klage erhoben werde, gewährte die Behörde durch Bescheid vom 18# Oktober I960 ab 1# Januar 1941 Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 53 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten, unter Anrechnung der erbrachten Leistungen dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Demi seine Entscheidung, daß eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sich nicht überzeugen können, daß der Kläger in den drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, die zu seinem Gesundheitsschaden ab 1. Danach ist die Ablehnung der Einstufung des Klägers in den höheren Dienst allein auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung nicht zu beanstanden (§31 Abs.3 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 und 3 der 2. Nach Ansicht des Kammergerichts läßt auch die soziale Stellung des Klägers vor der Verfolgung keine Einstufung in den höheren Dienst zu. Nach seiner Ausbildung und Tätigkeit vor der Verfolgung sei nicht zu erkennen, daß er im öffentlichen Leben eine über die eines Beamten des gehobenen Dienstes hinausgehende Geltung besessen habe. Auch die Mitarbeit des Klägers beim Urania-Verlag, seine Tätigkeit als Sachverständiger und Gewerkschaftsvorsitzender sowie seine Parteiämter hätten für sich allein nicht ausgereicht, eine besondere Geltung außerhalb eines engen Kreises zu begründen. Mit Recht greife der Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, daß die Erfindungen des Klägers auf dem Gebiete der Lichttechnik ihm ein besonderes, über einen engeren Fachkreis hinausreichendes Ansehen im öffentlichen Leben verschafft hätten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und Fähigkeiten beruhenden Geltung zu bestimmen ist, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes genoß. Das höhere oder mindere Ansehen, soweit es sich vor der Verfolgung auf einen solchen Umstand oder eine Kombination solcher Faktoren gründete, darf die Bestimmung der sozialen Stellung im Sinne des § 31 Abs.3 Satz 3 BEG nicht beeinflussen. Deshalb kann, wenn auch andere Umstände das Ansehen in der Öffentlichkeit bestimmten, der Richter die soziale Stellung nicht schlechthin nach der gesellschaftlichen Geltung beurteilen, die der Verfolgte in seiner Umwelt tatsächlich genoß; er muß dann die für die soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs.3 Satz 3 BEG unerheblichen Faktoren ausscheiden und selbst werten, welche Geltung dem Verfolgten allein auf Grund seiner Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten zugekommen wäre. DV-BEG genannten Umstände die Geltung des Verfolgten im öffentlichen Leben nicht beeinflußt haben, richtet sich seine soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs.3 Satz 3 BEG nach der Geltung, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes tatsächlich genossen hat. Damit im Einklang hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers geprüft, ob ihm seine Ausbildung zu dem Ingenieur ohne Hochschulstudium, seine Fähigkeiten und Leistungen als Mitarbeiter eines Verlages, als Sachverständiger, Vorsitzender der Filmgewerkschaft für Thüringen, Parteidelegierter und insbesondere auch als Erfinder eine Geltung im öffentlichen Leben verschafft hatten, die über die eines Beamten des gehobenen Dienstes hinausging. Es hat die Frage auf Grund einer Wertung verneint, die dem Tatrichter Vorbehalten (BGH RzW 1968 , 80) und von der Revision nicht mit einer nach § 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO, § 2o9 Abs. 1 BEG ausgeführten Rüge angegriffen worden ist. Auch soweit das Kammergericht darauf abstellt, daß die Erfindungen des Klägers und seine gewerkschaftliche und politische Tätigkeit nur einem engen Kreis von Fachleuten oder politisch Interessierten bekannt gewesen seien, ihm aber außerhalb dieser Kreise keine besondere Geltung verschafft hätten, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 554 ZPO § 209 BEG
EinstufungVerfolgungRzWBerlinGeltungKlägerStellungDiensthoch

Volltext der Entscheidung

2437 005
Nachschlagewerk:	j	a
BGHZ:	nein
BEG § 31 Abs. 3 Satz 3; 2. DV-BEG § 14 Abs. 5
Wenn andere als die in § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG genannten Umstände die Geltung des Verfolgten im öffentlichen Leben nicht beeinflußt haben, dann richtet sich seine soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG nach der Geltung, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes tatsächlich genossen hat.
{Klarstellung zu BGH RzV 1965, 265).
BGH, Urt. v. 10. Juni 1976 - IX ZR 38/75 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
1
o-
'?ry

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 38/75	URTEIL	'Verkündet	am
10. Juni 1976 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundibeamter der Geachäftutelle
 ln dem Bntschädlgungsreohtsstrelt
 Herbert 8.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revlslonsklägerf Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1973 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Der 1902 in	geborene	Kläger	wurde	am	30.	Oktober 1940
verhaftet und am 29* Mai 1941 vom Sondergericht Berlin wegen Vergehens gegen § 1 Abs. 1 des Heimtückegesetzes zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er verbüßte die Strafe bis 29# November 1942. Der Vollzug dieser aus Gründen der Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verhängten Freiheitsstrafe verursachte nach der Behauptung des Klägers GesundheitsSchäden. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 25. Februar I960 einen Vergleich, der zwar den Umfang des Heilverfahrens, aber als Elemente des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente lediglich die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % ab 1. Januar 1941 festlegte, während die Entscheidung über die Ein-
Von Rechts wegen
 Tatbestand
 
reihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und über den Hundertsatz dem Beklagten Vorbehalten wurde# Nachdem der Kläger am 30# September I960 erklärt hatte, daß gegen einen Bescheid mit einer Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Hundertsatz von 53 keine Klage erhoben werde, gewährte die Behörde durch Bescheid vom 18# Oktober I960 ab 1# Januar 1941 Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 53 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes.
Seit 12. Juli 1972 verlangte der Kläger, ihm im Wege des Zweitbescheids ab 1. Januar 1941 Kapitalentschädigung und Rente bei gleichbleibendem Hundertsatz nach den Vergleichsbezügen des höheren Dienstes zuzubilligen. Diese Einstufung sei nach seinem Vorverfolgungseinkommen, insbesondere aber seiner sozialen Stellung als Erfinder auf dem Gebiet der Filmtechnik gerechtfertigt.
Die Behörde lehnte am 22. August 1972 eine Abhilfe ab, weil der Gesundheitsschadensanspruch durch wirksame Vergleiche erledigt worden sei. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten, unter Anrechnung der erbrachten Leistungen dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1941 aus Hundertsätzen zwischen 53 und 47,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen nach § 169 BEG zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Ob die Erklärung des Klägers vom 30. September I960 dem Abhilfebegehre» nicht entgegensteht, wie das Berufungsgericht meint, kann offenbleiben. Demi seine Entscheidung, daß eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat sich nicht überzeugen können, daß der Kläger in den drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, die zu seinem Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1941 geführt hat, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 7.100 RM gehabt habe, und daß das Einkommen des Klägers durch vorausgegangene Verfolgungsmaßnahmen gemindert gewesen sei. Demgegenüber hat die Revision nur abweichende Behauptungen auf gestellt, aber keine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO aF), § 209 Abs. 1 BEG ausgeführte Rüge erhoben. Danach ist die Ablehnung der Einstufung des Klägers in den höheren Dienst allein auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung nicht zu beanstanden (§31 Abs. 3 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 und 3 der 2. DV-BEG).
Nach Ansicht des Kammergerichts läßt auch die soziale Stellung des Klägers vor der Verfolgung keine Einstufung in den höheren Dienst zu. Nach seiner Ausbildung und Tätigkeit vor der Verfolgung sei nicht zu erkennen, daß er im öffentlichen Leben eine über die eines Beamten des gehobenen Dienstes hinausgehende Geltung besessen habe.
Die Ausbildung des Klägers als Schlosser und Dreher, technischer Zeichner und schließlich als Ingenieur an einer Ingenieurschule sowie seine Fortbildung zu dem Klang-filmingenieur bei den Firmen AEG und Siemens hätten nicht der eines Beamten des höheren Dienstes, für den im allgemeinen ein abgeschlossenes Universitätsstudium vorausgesetzt werde, entsprochen. Auch die Mitarbeit des Klägers beim Urania-Verlag, seine Tätigkeit als Sachverständiger und Gewerkschaftsvorsitzender sowie seine Parteiämter hätten für sich allein nicht ausgereicht, eine besondere Geltung außerhalb eines engen Kreises zu begründen. Mit Recht greife der Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, daß die Erfindungen des Klägers auf dem Gebiete der Lichttechnik ihm ein besonderes, über einen engeren Fachkreis hinausreichendes Ansehen im öffentlichen Leben verschafft hätten. Weder die Tatsache, daß der Kläger Gebrauchsmuster angemeldet habe, noch seine Erwähnungen im Lokalanzeiger "Preußisch Oldendorf" ließen erkennen, daß er über Fachkreise hinaus als Forscher und Erfinder auf dem Gebiet der Lichttechnik bekannt gewesen sei. Die spätere Würdigung des Klägers zu seinem 70. Geburtstag in einer Fachzeitschrift beurteile seine Bedeutung aus heutiger Sicht. Hierauf komme es aber.für die soziale Stellung vor der Verfolgung nicht an.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und Fähigkeiten beruhenden Geltung zu bestimmen ist, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes genoß. Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht dem Gesetz (§31 Abs. 3 Satz 3 BEG, § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG).und der daraus entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (RzW 1964, 377 Nr. 27 und 28; 1966, 415;
1968, 80; Urteil vom 4. März 1971 - IX ZR 112/68). Unvereinbar damit scheint allerdings der Satz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 265 zu sein, daß der Richter die soziale Stellung des Verfolgten nicht schlechthin nach der Geltung, die er in der Umwelt genießt, beurteilen könne, sondern daß er selbst werten und feststellen müsse, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und Fähigkeiten zukomme. Der Wortlaut geht indessen weiter, als der Satz in dem für seine Tragweite maßgebenden Sachzusammenhang aussagt. Das Urteil RzW 1965, 265 hat ihn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 503f 504 entnommen. Dort ist er aus der Erkenntnis hergeleitet worden, daß andere als die in § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG bezeichneten Umstände in den Augen der Umwelt bedeutsam für die gesellschaftliche Geltung eines Menschen sein können. Dazu zählen etwa adelige Geburt, Titel, besonders günstige Vermögensver-hältnisse, aber auch die Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit, etwa der Juden, Zigeuner oder Anhänger einer Sekte. Das höhere oder mindere Ansehen, soweit es sich vor der Verfolgung auf einen solchen Umstand oder eine Kombination solcher Faktoren gründete, darf die Bestimmung der sozialen Stellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG nicht beeinflussen. Nach § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG ist allein die auf Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten beruhende Geltung im Öffentlichen Leben maßgebend. Deshalb kann, wenn auch andere Umstände das Ansehen in der Öffentlichkeit bestimmten,
 der Richter die soziale Stellung nicht schlechthin nach der gesellschaftlichen Geltung beurteilen, die der Verfolgte in seiner Umwelt tatsächlich genoß; er muß dann die für die soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG unerheblichen Faktoren ausscheiden und selbst werten, welche Geltung dem Verfolgten allein auf Grund seiner Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten zugekommen wäre. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, andere als die in § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG genannten Umstände die Geltung des Verfolgten im öffentlichen Leben nicht beeinflußt haben, richtet sich seine soziale Stellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG nach der Geltung, die er vor Beginn der Verfolgung im öffentlichen Leben seines Heimatlandes tatsächlich genossen hat.
Damit im Einklang hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers geprüft, ob ihm seine Ausbildung zu dem Ingenieur ohne Hochschulstudium, seine Fähigkeiten und Leistungen als Mitarbeiter eines Verlages, als Sachverständiger, Vorsitzender der Filmgewerkschaft für Thüringen, Parteidelegierter und insbesondere auch als Erfinder eine Geltung im öffentlichen Leben verschafft hatten, die über die eines Beamten des gehobenen Dienstes hinausging. Es hat die Frage auf Grund einer Wertung verneint, die dem Tatrichter Vorbehalten (BGH RzW 1968 , 80) und von der Revision nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO, § 2o9 Abs. 1 BEG ausgeführten Rüge angegriffen worden ist. Auch soweit das Kammergericht darauf abstellt, daß die Erfindungen des Klägers und seine gewerkschaftliche und politische Tätigkeit nur einem engen Kreis von Fachleuten oder politisch Interessierten bekannt gewesen seien, ihm aber außerhalb dieser Kreise keine besondere Geltung verschafft hätten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Bundes-
ge rieht shof hat in seinem Urteil vom 23. November 1971 - IX ZR 124/69 (insoweit in RzW 1972, 182 nicht abgedruckt) eine höhere Einstufung als in die Vergleichsgruppe des mittleren Dienstes abgelehnt, weil nicht erkennbar war, daß die Verfolgte als Kunstmalerin über ihren Heimatort hinaus in Erscheinung getreten sei oder sich innerhalb eines größeren Gebiets einen Namen gemacht habe. Danach ist der Tatrichter bei der Beurteilung; der sozialen Stellung vor der Verfolgung nicht gehindert zu berücksichtigen, daß die Fähigkeiten und Leistungen eines Verfolgten nicht ausgereicht hatten, eine besondere Geltung außerhalb bestimmter eng begrenzter Zirkel zu begründen.
Dr. Thumm
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Fuchs