November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1921 in Danzig geboren und lebte dort bis zur Auswanderung nach England im Juni 1939. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin als Danzi-gerin die Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erneut an. Juni 1971 die Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG auf 6.674 DM neu fest und sprach gleichzeitig aus, daß es nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG bei festgesetzten 10.000 DM Kapitalentschädigung zugunsten der Klägerin sein Bewenden habe. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung weiterer 6.674 DM mit der Begründung, sie habe 1935 in Danzig durch Verweisung von der Schule zunächst einen Ausbildungsschaden erlitten. Das beklagte Land verpflichtete sich zur Bearbeitung des Anspruchs wegen AusbildungsSchadens nach §§115, 116 BEG; die Klägerin nahm die Klage zurück. Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wurde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 17. Die Ansprüche wegen Berufs- und AusbildungsSchadens sind Teilansprüche des einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (BGH ständig, zuletzt RzW 1977, 75). 64 Abs.1, 116 BEG n.F. ergibt sich nach unbeanstandet gebliebener Berechnung der Entschädigungsbehörde ein einheitlicher Anspruch von 16.674 DM: 6.674 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden und 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
24C8 022 *99 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 38/74 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1978 Pohl Justizamtsinspektor al* Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Evalotte geborene Avenue, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt /yy - ? - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungs-senat vom 14. Dezember 1973 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1921 in Danzig geboren und lebte dort bis zur Auswanderung nach England im Juni 1939. Sie beantragte 1957/1938 nach §§ 150 ff BEG Entschädigung für Schaden im Beruf als Kontoristin. Die Entschädigungsbehörde erkannte mit Bescheid vom 17. Oktober 1962 10.000 IM Kapitalentschädigung (§§ 154, 155 BEG) zu. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin als Danzi-gerin die Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erneut an. Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 22. Juni 1971 die Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG auf 6.674 DM neu fest und sprach gleichzeitig aus, daß es nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG bei festgesetzten 10.000 DM Kapitalentschädigung zugunsten der Klägerin sein Bewenden habe. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung weiterer 6.674 DM mit der Begründung, sie habe 1935 in Danzig durch Verweisung von der Schule zunächst einen Ausbildungsschaden erlitten. Das Verfahren wurde am 2. November 1971 durch gerichtlichen Vergleich beendet. Das beklagte Land verpflichtete sich zur Bearbeitung des Anspruchs wegen AusbildungsSchadens nach §§115, 116 BEG; die Klägerin nahm die Klage zurück. Die Entschädigungsbehörde sprach weitere 6.674 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden zu; dabei rechnete sie 3.326 DM überzahlte Kapitalentschädigung für Berufsschäden an. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Klage. Das Landgericht wies sie damit ab, das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer 3.326 DM. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Parteien haben in den Vorinstanzen allein um die Frage gestritten, ob Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG der Verrechnung der Überzahlung beim Berufsschäden entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Das ist nicht richtig. Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wurde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 17. Oktober 1962 über 10.000 DM Kapitalentschädigung nach §§ 150, 154, 155 BEG endgültig geregelt. Es handelt sich um einen Fall der Überleitung nach Art. Ill BEG-SchlußG. Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG beläßt dem Berechtigten, was er nach geändertem Recht zu Unrecht erhalten hat. Die Vorschrift verschafft ihm aber keine höhere Entschädigung, als sie ihm jetzt zusteht. Die Ansprüche wegen Berufs- und AusbildungsSchadens sind Teilansprüche des einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (BGH ständig, zuletzt RzW 1977, 75). Aufgrund der Änderungen in Art. I Nr. 2, 41, 69 BEG-SchlußG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 Abs. 1, 116 BEG n.F. ergibt sich nach unbeanstandet gebliebener Berechnung der Entschädigungsbehörde ein einheitlicher Anspruch von 16.674 DM: 6.674 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden und 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden. Die 6.674 DM, die nach Anrechnung bereits erhaltener 10.000 DM verbleiben, hat die Behörde gezahlt. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang