Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention und damit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 Abs. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin Polen weder aus Verfolgungsgründen verlassen hatte noch von Verfolgung bedroht gewesen wäre, wenn sie sich bis zu ihrer Einbürgerung in Frankreich dorthin zurückbegeben hätte. Juli 1959 keinen Anhalt dafür gibt, die Klägerin sei seinerzeit in Frankreich als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder behandelt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES Verkündet am lo. Juli 1969 Pohl» Ju s1izhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen» Düsseldorf» Tannenstraße 26» Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 in Polen geborene jüdische Klägerin wanderte 1928 mit ihrem ebenfalls aus Polen stammenden ersten Ehemann nach Belgien aus. Dort mußte sie von Ju ni bis August 1942 den Judenstern tragen und anschließend bis zur Befreiung im September 1944 versteckt leben. Nach dem Kriegsende blieb die Klägerin zunächst in Belgien, wo ihr erster Ehemann 1947 verstarb, 1950 übersiedelte sie nach Paris. Am 10. Mai 1951 heiratete sie dort zu dem zwei ten Mal. Dadurch hat sie die französische Staatsangehörigkeit erworben, während sie bis dahin Polin gewesen war 3 Für Freiheitsschaden ist die Klägerin als Flüchtling mit 3«900 DM entschädigt worden. Ihren Gesundheitsscha-densantrag hat die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche blieb erfolglos, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Voraussetzungen des § 160 BEG verneint. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention und damit eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 160 Abs. 2 BEG verneint. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin Polen weder aus Verfolgungsgründen verlassen hatte noch von Verfolgung bedroht gewesen wäre, wenn sie sich bis zu ihrer Einbürgerung in Frankreich dorthin zurückbegeben hätte. Diese Ausführungen des Berufungsurteils beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebener Verfolgter nach § 160 BEG schon dann anspruchsberechtigt, wenn ihm in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Blindesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen * nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu überprüfen sein. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 10. Mai 1951 zu demutbar gewesen wäre. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Es sei lediglich darauf hingewi daß die Bescheinigung der französischen Behörde vom 30. Juli 1959 keinen Anhalt dafür gibt, die Klägerin sei seinerzeit in Frankreich als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt oder behandelt worden. Mai Graf von der Mühlen Dr. Woesner Henkel