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BGH · II ZR 58/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 58/68

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. "daß der Antrag wegen des von den Verfolgten erlittenen Gesundheit8schadens nicht weiter verfolgt werde". Januar 1963 veranlaßt worden sei, erklärte der frühere Bevollmächtigte: "Der Antrag wegen des von dem Verfolgten erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit ist zurückgenommen worden, weil es den Antragstellern nicht möglich erschien, die erforderlichen Beweisunterlagen zu beschaffen"• Das Land lehnte ab, die Kläger zu entschädigen, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung nicht durchgreife und nach Antragsrücknahme eine erneute Anmeldung nach § 189a BEG ausgeschlossen sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dahinstehen kann, ob die Kläger diese Erklärung verspätet und damit nicht wirksam wegen Irrtums angefochten haben (§§ 119, 121 BGB). Januar 1963 hat deshalb das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für Gemundheitsschaden beendet. Dezember 1965 eingereichten Antrags kann unentschieden bleiben, ob diese Erklärung einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der noch nicht erledigten Anträge zu werten ist. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1969t 275 dargelegt, daß § 189a BEG an den Vorgang der Anmeldung anknüpft, nicht aber an deren Rechtsfolge, die "Verfahrens-hängigkeit". Das gleiche gilt, wenn in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht zu erblicken ist (BGH RzW 1969, 354 Nr.3M. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens des Erblassers zurückgenommen worden sei, weil die Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen nicht möglich erschien. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 164 BGB § 189a BEG § 97 ZPO
BGBLandBEGErklärungKläger

Volltext der Entscheidung

^4'J 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 58/68	URTEIL	Verkündet	am
22. Oktober 1970
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. 2.
9
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maa69 von der Mühlen, Henkel und fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Entschädigungskämmer des Landgerichts Düsseldorf vom 3- August 1966 wird surück-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Kläger meldeten 1957 als Erben ihres 1953 verstorbenen Vaters Salomon F^^p Entschädigungsansprüche für dessen Freiheits- und Gesundheitsschaden an. Nach Erledigung des Freiheitsschadens und Aufforderung durch
 
die Entschädigungsbehörde, Unterlagen zun Gesundheitsschaden einzureichen, teilte der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben von 10. Januar 1963 mit,
"daß der Antrag wegen des von den Verfolgten erlittenen Gesundheit8schadens nicht weiter verfolgt werde".
Am 7« Oktober 1964 baten die Kläger um Weiterbearbeitung des Antrags. Sie brachten vor, sie hätten niemals auf die Geltendmachung ererbter Gesundheitsschadensansprüche verzichtet und dem früheren Bevollmächtigten auch keinen solchen Auftrag gegeben. Dessen Erklärung vom 10. Januar 1963 fochten sie mit Schreiben vom 15. Januar 1965 wegen Irrtums an. Auf die Anfrage der Entschädigungsbehörde, wodurch das Schreiben vom 10. Januar 1963 veranlaßt worden sei, erklärte der frühere Bevollmächtigte: "Der Antrag wegen des von dem Verfolgten erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit ist zurückgenommen worden, weil es den Antragstellern nicht möglich erschien, die erforderlichen Beweisunterlagen zu beschaffen"•
Mach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes baten die Kläger erneut um Bearbeitung der Sache. Am 3* Januar 1966 meldeten sie den Gesundheitsschadensanspruch "nach § 189 a BEG nochmals ausdrücklich an"•
Das Land lehnte ab, die Kläger zu entschädigen, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung nicht durchgreife und nach Antragsrücknahme eine erneute Anmeldung nach § 189a BEG ausgeschlossen sei.
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Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die dem früheren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. HSHHHM erteilte Vollmacht keine Beschränkungen erkennen lasse.
Vielmehr sei dieser bevollmächtigt gewesen, ohne jede Ausnahme Rechtshandlungen mit Wirkung für die Kläger vorzunehmen. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger als Vertretene die Erklärung des Rechtsanwalts Dr.	vom	10.	Januar
1963 nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen müssen. Dahinstehen kann, ob die Kläger diese Erklärung verspätet und damit nicht wirksam wegen Irrtums angefochten haben (§§ 119, 121 BGB). Nimmt der Vertreter bei Abgabe der Willenserklärung irrtümlich an, daß sie dem ihm vom Vertretenen erteilten Auftrag entspreche, dann ist dieser Irrtum kein solcher über den "Inhalt der Erklärung" (§ 119 BGB), sondern ein unbeachtlicher fehlerhafter Beweggrund für seine
 
Erklärung (RGZ 82, 196; Palandt/Danckelmann, BGB 28. Aufl,
§ 119 A 3b; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 A 59).
Die Erklärung des Bevollmächtigten vom 10. Januar 1963 hat deshalb das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für Gemundheitsschaden beendet.
Für die Prüfung der Zulässigkeit des unter dem 20. Dezember 1965 eingereichten Antrags kann unentschieden bleiben, ob diese Erklärung einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der noch nicht erledigten Anträge zu werten ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein zurückgenomaener Einzelanspruch könne nach § 189a Abs. 1 BEG n? erneut angemeldet werden, trifft nicht zu. Die Vorschrift ermöglicht keine Wiederanmeldung bereits früher angemeldeter Einzelansprüche. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1969t 275 dargelegt, daß § 189a BEG an den Vorgang der Anmeldung anknüpft, nicht aber an deren Rechtsfolge, die "Verfahrens-hängigkeit". Allenfalls diese Rechtsfolge könnte jedoch mit rückwirkender Kraft als beseitigt angesehen werden. Daher kann ein Einzelanspruch auch dann nicht wieder angemeldet werden, wenn ein früherer Antrag auf Entschädigung zurückgenommen wurde (vgl. auch BGH RzW 1969» 506 1fr. 53). Das gleiche gilt, wenn in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht zu erblicken ist (BGH RzW 1969, 354 Nr.3M.
Die Zulässigkeit der Neuanmeldung läßt sich auch nicht aus Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-Schluß(p herleiten. Denn eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-Schlußfc-ist nur zulässig, wenn die Erklärung vom 10. Januar 1963
auf medizinischen Erwägungen beruhte (BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 und 506 Hr. 53)« Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens des Erblassers zurückgenommen worden sei, weil die Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen nicht möglich erschien. Eine Rücknahme wegen Beweisschwierigkeiten ist aber kein Fallenlassen des Anspruchs aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IY Hr. 1 Abs. 1a BBG-SchlußG (BGH 1969, 505 Ir. 52).
Den Klägern stehen ererbte Gesundheitsohadensansprüche nicht zu, weil es an einem rechtswirkaam- gestellten Antrag fehlt.
Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Kostenentscheidung: §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO.
Mai	Maaß	ron der Mühlen
 Henkel	Fuchs