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BGH · IX ZR 38/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 38/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
PapeVillSchleswigZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 38/08
vom 9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 9. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-
 
richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2007 -60 276/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -